Neuerungen und Verschärfungen bei der Meldung von Umgründungen ab 1.7.2025


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Karl Stückler
Mit 1.7.2025 treten umfassende Änderungen im Bereich der steuerlichen Meldung von Umgründungen in Kraft. Grundlage hierfür ist die kürzlich veröffentlichte Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV). Sie ist auf Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen anzuwenden, die ab dem 30.6.2025 beschlossene oder vertraglich unterfertigte wurden, sofern die Zuständigkeit beim Finanzamt liegt, anzuwenden. Für Umgründungen mit Firmenbuchzuständigkeit bleibt es hingegen weiterhin bei der strukturierten Anzeige nach § 43 UmgrStG. Die Meldung nach der UmgrMV hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen und baut technisch auf der bereits bekannten elektronischen Anzeige auf. Im Wartungserlass 2025 der Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) finden sich nun Konkretisierungen und Klarstellungen hinsichtlich der neuen strukturierten Meldung sowie Verschärfungen im Vergleich zur bereits bekannten.
 

Meldende Steuerpflichtige

Die Meldung hat durch eine:n an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtige:n zu erfolgen. Dementsprechend kann sowohl der:die das Vermögen übertragende Steuerpflichtige als auch der:die übernehmende Steuerpflichtige die Meldepflicht wahrnehmen. Die Umgründungspartner:innen können frei festlegen, wer die Meldung vorzunehmen hat. Anteilsinhaber:innen der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft gelten jedoch nicht als an der Umgründung beteiligte Steuerpflichtige und können somit die Meldung nicht durchführen. Darüber hinaus werden im UmgrStR Wartungserlass 2025 noch folgende Besonderheiten im Hinblick auf meldende Steuerpflichtige klargestellt: 
  • Arbeitsgesellschafter:innen: Obwohl Arbeitsgesellschafter:innen keine meldenden Steuerpflichtigen sind, da sie aufgrund ihrer 0%igen Beteiligung kein Vermögen übertragen können, sind sie dennoch in der Meldung (bzw. Anzeige) als „Übertragende“ aufzunehmen. 
  • Mitunternehmerschaft: Überträgt oder übernimmt eine Mitunternehmerschaft Vermögen, gilt die Mitunternehmerschaft selbst als an der Umgründung beteiligter Steuerpflichtiger. Dementsprechend kann die Meldung nicht von den dahinterstehenden Mitunternehmer:innen durchgeführt werden.
  • Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Werden etwa Kapitalanteile durch vermögensverwaltende Personengesellschaften i.S.d. Art. III UmgrStG eingebracht, sind die dahinterstehenden Gesellschafter:innen aus ertragsteuerlicher Sicht als „Übertragende“ bzw. meldende Steuerpflichtige anzusehen. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst gilt nicht als an der Umgründung beteiligt und kann somit die Meldung nicht vornehmen. 
 

Form der Meldung

Verfügt der:die meldende Steuerpflichtige bei Vornahme der Meldung über eine inländische Steuernummer, hat die Meldung elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die anderen an der Umgründung beteiligten Parteien über inländische Steuernummern verfügen oder nicht. Ein wesentlicher Vorteil der elektronischen Meldung besteht darin, dass diese ungeachtet der konkreten Finanzamtszuständigkeit des:der meldenden Steuerpflichtigen stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingelangt gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzamtszuständigkeiten der beteiligten Parteien voneinander abweichen. 
Sofern der:die festgelegte meldende Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Vornahme der Meldung über keine inländische Steuernummer verfügt, ist die Meldung schriftlich mittels Formular „Umgr 1“ vorzunehmen. Diese ist - wie bisher – gem. § 13 Abs. 1 zweiter Teilstrich UmgrStG an die zuständige Abgabenbehörde zu adressieren. 
 

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung gem § 43 UmgrStG

Künftig entfällt bei Abgabe einer strukturierten Meldung gem. § 13 UmgrStG die zusätzliche Anzeigepflicht gem. § 43 UmgrStG. Der:die meldende Steuerpflichtige muss daher keine gesonderte Anzeige übermitteln. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeigepflicht für die anderen Umgründungspartner:innen weiterhin besteht. Diese zusätzliche Anzeigepflicht kann jedoch von dem:der festgelegten meldenden Steuerpflichtigen im Rahmen einer kombinierten Meldung bzw. Anzeige miterfüllt werden. Damit der:die meldende Steuerpflichtige eine kombinierte Meldung für alle an der Umgründung Beteiligten vornehmen kann, ist eine entsprechende Bevollmächtigung erforderlich. 

Weiters wurden Konkretisierungen hinsichtlich der Anzahl der Meldungen bei Einbringung von Vermögen durch mehrere Einbringende zum selben Einbringungsstichtag aufgenommen. Liegt ein gemeinsamer Einbringungsvertrag vor, handelt es sich um einen einheitlichen Einbringungsvorgang – es ist nur eine Meldung erforderlich. Bestehen hingegen gesonderte Einbringungsverträge, ist jede Einbringung für sich genommen zu melden. 
 

Unvollständige Meldung vs Nicht-Meldung

Bei Vorliegen einer Nicht-Meldung sind die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG nicht erfüllt. Sowohl eine Vervollständigung der Meldung als auch ein rückwirkender Stichtag sind in diesem Fall nicht möglich. Die Umgründung würde steuerlich als missglückt gelten. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede unrichtige oder fehlende Angabe in der strukturierten Meldung grundsätzlich zu einer Nicht-Meldung führt. Nach dem aktuellen UmgrStG 2002 Wartungserlass 2025 (Entwurf) sollen „nur” fehlende bzw. unrichtige Angaben in folgenden zentralen Bereichen zu einer solchen Nicht-Meldung führen: 
  • Einbringungsstichtag
  • Angaben zu übertragenden/übernehmenden Parteien
  • Angaben zum übertragenden/übernommenen Vermögen
  • Angaben zur Gewährung einer Gegenleistung

Handelt es sich lediglich um unwesentliche Fehler bzw. Unrichtigkeiten, liegt eine unvollständige Meldung vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Unterlagen in FinanzOnline unvollständig übermittelt werden oder formale Eingabefehler (z.B. Schreib-/Tippfehler oder fehlerhafte Auswahl i.Z.m. § 19 Abs. 2 UmgrStG) vorliegen. Die Vervollständigung bzw. Berichtigung von unvollständigen Meldungen hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Finanzamts zu erfolgen. Im Lichte dieser Änderungen ist zukünftig insbesondere auf eine korrekte und richtige Eingabe der Daten zu achten, da ansonsten das Risiko einer verunglückten Einbringung besteht.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung!
 

Ansprechperson(en)

Jasmin Adriouich

Jasminjasmin.adriouich@bdo.at
+43 5 70 375 - 1688

Magdalena Holzer Holzer

 magdalena.holzer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1088