Neues DBA mit Argentinien ab 1.1.2027: Niedrigere Quellensteuer für Unternehmen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Bettina Dorfer, Viktoria Oberrader
Nach der Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich durch Argentinien im Jahr 2008 wurde der im Jahr 2019 bereits unterzeichnete neue Entwurf im März 2026 auch von argentinischer Seite genehmigt. Mit dem 19.6.2026 erfolgte die Veröffentlichung im offiziellen argentinischen Amtsblatt und mit dem 25.6.2026 die Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt. Die innerstaatlichen Ratifizierungsverfahren sind damit abgeschlossen und das Abkommen wird ab dem 1.1.2027 anwendbar sein. Mit seinem Inkrafttreten ist insbesondere mit einer geringeren Quellensteuerbelastung bei bestimmten grenzüberschreitenden Zahlungen sowie mit erhöhter Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Einkünften zu rechnen.
 

Was regelt das neue DBA Österreich-Argentinien?

Das Abkommen orientiert sich in weiten Teilen am OECD-Musterabkommen und enthält auch BEPS-bedingte Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch („Principal Purpose Test“). Aus österreichischer Sicht diente bei den Verhandlungen das von Argentinien mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossene DBA als wesentliche Referenz. Auf Wunsch Argentiniens wurden darüber hinaus einzelne Elemente des UN-Musterabkommens zwischen Industrie- und Entwicklungsländern aufgenommen, um den Besonderheiten der argentinischen Wirtschafts- und Steuerstruktur gerecht zu werden.
 

Die wichtigsten Neuerungen im DBA Österreich-Argentinien

Steuerliche Ansässigkeit von Gesellschaften (Art. 4)

Bei Doppelansässigkeit von Gesellschaften kommt es nicht (allein) auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft an, sondern mehrere Kriterien sind in Gesamtbetrachtung abzuwägen; der Ansässigkeitsstaat ist mit einem Verständigungsverfahren festzustellen. Diese in der Praxis unpraktikable Regelung entspricht dem Vorschlag des OECD-Musterabkommens in der Version aus 2017.
 

Betriebsstätten (Art. 5)

Abweichend vom OECD-Musterabkommen in der Fassung von 2017 gelten Bauausführungen, Montagen oder damit in Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeiten bereits nach einer Dauer von über 6 Monaten (statt einem Jahr) als Betriebsstätten. Das Abkommen enthält zudem einen eigenen Tatbestand für Dienstleistungsbetriebsstätten sowie eine Ausnahme für Hilfsbetriebsstätten.
 

Quellensteuern auf Passiveinkünfte (Art. 10 bis 13)

Das Abkommen sieht reduzierte Quellensteuersätze vor:
  • Für Dividenden beträgt der Quellensteuersatz bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 25% und Erfüllung einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen 10%, sonst 15%.
  • Für Zinsen ist grundsätzlich ein Quellensteuersatz von 12% vorgesehen.
  • Für Lizenzgebühren beträgt die erlaubte Quellensteuer je nach Vergütungsart zwischen 3% und 15%. Vergütungen für die Nutzung bzw. das Nutzungsrecht an gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen sind vom Lizenzgebührenbegriff umfasst (gemäß dem UN-Musterabkommen).

Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dürfen im Ansässigkeitsstaat der veräußerten Gesellschaft einer Quellensteuer unterworfen werden, wobei die maximale Höhe 15% beträgt. Bei der Veräußerung durch einen Vertragsstaat kann bis zu 5% Quellensteuer einbehalten werden. Bei Veräußerung von unmittelbaren Beteiligungen in Höhe von mindestens 25%, die eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen erfüllen, kann bis zu 10% Quellensteuer einbehalten werden. In allen übrigen Fällen kann der Quellensteuersatz bis zu 15% betragen. Für Immobiliengesellschaften hingegen gilt dem OECD-Musterabkommen entsprechend, dass die Gewinne aus der Beteiligungsveräußerung gänzlich im Belegenheitsstaat zu versteuern sind.
 

Wie wird Doppelbesteuerung vermieden? (Art. 23)

Die Doppelbesteuerung in Österreich wird für Aktiveinkünfte mittels der Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vermieden. Für Passiveinkünfte wie Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünfte sowie für bestimmte Veräußerungsgewinne und sonstige Einkünfte kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Aus argentinischer Sicht wird die Doppelbesteuerung für alle Einkünfte mittels der Anrechnungsmethode vermieden.
 

Streitbeilegung bei Konflikten mit den Steuerbehörden (Art. 25)

Eine Schiedsklausel zur verbindlichen Lösungsfindung wurde nicht aufgenommen; internationale Streitigkeiten sind daher im Zuge eines Verständigungsverfahrens zu lösen.
 

Was bedeutet das neue DBA für Ihr Unternehmen?

Die Kombination aus reduzierten Quellensteuersätzen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie einer erwarteten Steigerung der Dienstleistungsexporte kann für international tätige Unternehmen sowohl erhebliche wirtschaftliche als auch steuerliche Auswirkungen haben. Die neue Rechtslage sollte daher frühzeitig in der Unternehmens- und Steuerplanung berücksichtigt werden. Auch bei geplanten oder bereits diskutierten Projekten mit argentinischen Kund:innen sollte das neue DBA zum Beispiel in der Vertragsausgestaltung beachtet werden. 

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Änderungen hinsichtlich Ihrer Transaktionen mit Argentinien zu analysieren!
 

Autor:innen: 
 
Lina Eibenberger
lina.eibenberger@bdo.at
+43 5 70 375 - 4267
    Martin Mühlbachler
martin.muehlbachler@bdo.at
+43 5 70 375 - 4244


 

Ansprechperson(en)

Bettina Dorfer berät im Konzernsteuerrecht wie auch 
allgemein im internationalen Steuerrecht. 
Bettina publiziert auch regelmäßig Fachartikel und hält 
Vorträge über internationales Steuerrecht.

Viktoria Oberrader ist Steuerberaterin mit Expertise im 
internationalen Steuerrecht und Konzernsteuerrecht berät 
sie vorwiegend größere Unternehmen und Unternehmensgruppen. 
Aber auch Privatpersonen unterstützt sie regelmäßig bei der Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern.

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