Mit dem vom Ministerrat am 1.7.2026 beschlossenen Änderungsprotokoll soll das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz umfassend überarbeitet werden. Die geplanten Änderungen betreffen zahlreiche steuerliche Fragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und sollen das Abkommen an internationale Standards anpassen. Vor einem Inkrafttreten muss das Änderungsprotokoll jedoch noch die parlamentarischen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren in Österreich und der Schweiz durchlaufen. Ein konkretes Datum des Inkrafttreten ist noch nicht bekannt.
Treten die Änderungen in Kraft, sind sie vor allem für natürliche Personen relevant, die einen Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz planen oder Vermögen grenzüberschreitend halten. Vor allem die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Die vorstehend dargestellten Änderungen zeigen, dass der Ministerialentwurf eine umfassende Überarbeitung in vielseitigen Bereichen des DBA Österreich–Schweiz vorsieht. Insbesondere für Privatpersonen sind jedoch folgende 2 Neuerungen relevant:
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Wegzugsbesteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs grundsätzlich nicht mehr unmittelbar festgesetzt wird. Die Besteuerung wird stattdessen bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des jeweiligen Kapitalvermögens aufgeschoben. Dadurch entfällt die oftmals erhebliche Liquiditätsbelastung, die bislang bei einem Wegzug in die Schweiz (z.B. für Wertpapierdepots) entstehen konnte.
Anders als innerhalb der EU knüpft das Änderungsprotokoll diese Begünstigung jedoch an eine wesentliche Voraussetzung: Die Nichtfestsetzung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht wird. Als Sicherheiten kommen insbesondere Geldleistungen, Bankgarantien, Hypotheken auf inländischen Grundstücken oder geeignete inländische Solidarbürgen in Betracht. Für die betroffenen Steuerpflichtigen stellt dies eine wesentliche Änderung des bisherigen Systems dar. Zwar verbessert sich die steuerliche Behandlung eines Wegzugs in die Schweiz erheblich, dennoch bleibt die Sicherheitsleistung eine wesentlich strengere – und in der Praxis zum Teil wohl schwierig zu erfüllende – Voraussetzung gegenüber der unionsrechtlichen Regelung. Wenn Sie größere Vermögenswerte halten und einen Wegzug in die Schweiz planen, sollten Sie daher frühzeitig prüfen, welche Sicherheiten wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll erbracht werden können.
Die neuen Regelungen sollen erstmals auf Ansässigkeitswechsel ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres anzuwenden sein, das auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgt.
Obwohl der Dividendenbegriff in Art. 10 DBA Österreich–Schweiz deutlich erweitert werden soll, ergeben sich im beschlossenen Änderungsprotokoll des Ministerrates vorerst keine Änderungen für Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte. Im Vorfeld der Beschlussfassung hatte die Ankündigung einer Ausweitung des Quellenbesteuerungsrechts bei Dividendenausschüttungen auch im Hinblick auf Stiftungszuwendungen für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Der Ministerentwurf stellt nun klar, dass es bei der bisherigen Rechtslage bleibt: Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an in der Schweiz ansässige Begünstigte fallen weiterhin grundsätzlich unter Art. 21 DBA Österreich–Schweiz („Andere Einkünfte“) und nicht unter Art. 10 (Dividenden). Damit wird das österreichische Besteuerungsrecht nach wie vor vollständig zurückgedrängt. Wird das Änderungsprotokoll in seiner derzeitigen Fassung ratifiziert, ändert sich für Privatstiftungen in diesem Bereich also nichts.
Da das Änderungsprotokoll noch von beiden Vertragsstaaten ratifiziert werden muss, ist mit einem Inkrafttreten frühestens im Jahr 2028 zu rechnen. Wenn Sie einen Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz planen oder grenzüberschreitend Vermögen halten, sollten Sie diese Entwicklungen dennoch bereits jetzt in Ihre steuerliche und vermögensrechtliche Planung einbeziehen.
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Treten die Änderungen in Kraft, sind sie vor allem für natürliche Personen relevant, die einen Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz planen oder Vermögen grenzüberschreitend halten. Vor allem die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
DBA Österreich-Schweiz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Revision umfasst unter anderem folgende Anpassungen:- Ansässigkeit: Die Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit werden präzisiert. Bei natürlichen Personen soll ein Wohnsitzwechsel künftig ab dem tatsächlichen Tag des Wegzugs oder Zuzugs steuerlich berücksichtigt werden, nicht mehr fiktiv erst zum Ende des Folgemonats. Bei juristischen Personen bleibt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung grundsätzlich maßgeblich für die Ansässigkeit. Kann dieser nicht eindeutig bestimmt werden, soll die Ansässigkeit in Zweifelsfällen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden geklärt werden.
- Betriebsstätten: Der Betriebsstättenbegriff wird an den OECD-Standard angepasst. Künftig kann auch eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte begründet werden, wenn eine Person die maßgebliche Rolle beim Abschluss von Verträgen spielt und diese vom Unternehmen regelmäßig ohne wesentliche Änderungen genehmigt werden. Gleichzeitig wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen unabhängige Vertreter:innen keine Betriebsstätte begründen und wann Unternehmen als „eng verbunden“ gelten.
- Zinsen: Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats gilt künftig nur noch, wenn der:die Empfänger:in auch wirtschaftlich berechtigt ist, die Zinsen zu beziehen.
- Ausweitung der Anrechnungsmethode: Zur Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerung wird die Anrechnungsmethode auf weitere Einkunftsarten, nämlich Dividenden, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen sowie Ruhegehälter und Vergütungen des öffentlichen Dienstes, ausgeweitet. Für bestehende Ansprüche auf Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst gilt eine Übergangsregelung bis 2036.
- Missbrauchsvermeidung und Informationsaustausch: Mit dem Principal Purpose Test (PPT), einer Generalklausel gegen missbräuchliche Abkommensnutzung, werden internationale Anti-Missbrauchsregelungen in das DBA aufgenommen. Zudem werden der Informationsaustausch und das Verständigungsverfahren an den OECD-Standard angepasst, und für Verständigungsverfahren wird erstmals eine Antragsfrist eingeführt: Der Antrag muss künftig innerhalb von 3 Jahren ab der ersten Maßnahme gestellt werden, die zu einer dem Abkommen widersprechenden Besteuerung führt.
Die vorstehend dargestellten Änderungen zeigen, dass der Ministerialentwurf eine umfassende Überarbeitung in vielseitigen Bereichen des DBA Österreich–Schweiz vorsieht. Insbesondere für Privatpersonen sind jedoch folgende 2 Neuerungen relevant:
Wegzugsbesteuerung Schweiz: Künftig weitgehend wie bei einem Wegzug in die EU
Die praxisrelevanteste Neuerung betrifft die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen. Bislang enthielt das DBA Österreich–Schweiz eine eigenständige Sonderregelung, wonach nur bestimmte Gesellschaftsanteile bei Wegzug einer natürlichen Person in die Schweiz begünstigt waren. Künftig orientiert sich das DBA AT-CH weitreichend an den österreichischen Vorschriften und Begünstigungen zur Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU. Dabei wird grundsätzlich auch das sogenannte „Nichtfestsetzungskonzept“, das bisher nur für Wegzüge in EU- bzw. EWR-Staaten bekannt war, übernommen. Die Begünstigung des DBA umfasst künftig sämtliches von der Wegzugsbesteuerung erfasstes Kapitalvermögen von Privatpersonen. Demnach fallen künftig neben Gesellschaftsanteilen auch Fondsanteile, Forderungswertpapiere, Derivate oder Kryptowährungen unter das Nichtfestsetzungskonzept.Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Wegzugsbesteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs grundsätzlich nicht mehr unmittelbar festgesetzt wird. Die Besteuerung wird stattdessen bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven des jeweiligen Kapitalvermögens aufgeschoben. Dadurch entfällt die oftmals erhebliche Liquiditätsbelastung, die bislang bei einem Wegzug in die Schweiz (z.B. für Wertpapierdepots) entstehen konnte.
Anders als innerhalb der EU knüpft das Änderungsprotokoll diese Begünstigung jedoch an eine wesentliche Voraussetzung: Die Nichtfestsetzung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht wird. Als Sicherheiten kommen insbesondere Geldleistungen, Bankgarantien, Hypotheken auf inländischen Grundstücken oder geeignete inländische Solidarbürgen in Betracht. Für die betroffenen Steuerpflichtigen stellt dies eine wesentliche Änderung des bisherigen Systems dar. Zwar verbessert sich die steuerliche Behandlung eines Wegzugs in die Schweiz erheblich, dennoch bleibt die Sicherheitsleistung eine wesentlich strengere – und in der Praxis zum Teil wohl schwierig zu erfüllende – Voraussetzung gegenüber der unionsrechtlichen Regelung. Wenn Sie größere Vermögenswerte halten und einen Wegzug in die Schweiz planen, sollten Sie daher frühzeitig prüfen, welche Sicherheiten wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll erbracht werden können.
Die neuen Regelungen sollen erstmals auf Ansässigkeitswechsel ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres anzuwenden sein, das auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgt.
Privatstiftungen: Keine Änderungen bei Zuwendungen in die Schweiz
Der Dividendenartikel wird mit dem Ministerialentwurf umfassend an das OECD-Musterabkommen angepasst. Künftig wird die Quellensteuerbefreiung für qualifizierte Beteiligungen bereits ab einer unmittelbaren Beteiligung von 10% (statt bisher 20%) gewährt, sofern die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 365 Tagen gehalten wird. Zudem werden die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung neu geregelt und der Dividendenbegriff in Artikel 10 ausgeweitet.Obwohl der Dividendenbegriff in Art. 10 DBA Österreich–Schweiz deutlich erweitert werden soll, ergeben sich im beschlossenen Änderungsprotokoll des Ministerrates vorerst keine Änderungen für Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte. Im Vorfeld der Beschlussfassung hatte die Ankündigung einer Ausweitung des Quellenbesteuerungsrechts bei Dividendenausschüttungen auch im Hinblick auf Stiftungszuwendungen für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Der Ministerentwurf stellt nun klar, dass es bei der bisherigen Rechtslage bleibt: Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an in der Schweiz ansässige Begünstigte fallen weiterhin grundsätzlich unter Art. 21 DBA Österreich–Schweiz („Andere Einkünfte“) und nicht unter Art. 10 (Dividenden). Damit wird das österreichische Besteuerungsrecht nach wie vor vollständig zurückgedrängt. Wird das Änderungsprotokoll in seiner derzeitigen Fassung ratifiziert, ändert sich für Privatstiftungen in diesem Bereich also nichts.
Fazit: Was das neue DBA für Wegzug und Vermögensübertragungen in die Schweiz bedeutet
Die Revision des DBA Österreich–Schweiz bringt zahlreiche Anpassungen an internationale Standards. Während viele Änderungen überwiegend klarstellenden Charakter haben, werden die Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung sowie die Anpassungen bei Stiftungsausschüttungen die Beratungspraxis nachhaltig prägen. Insbesondere der Wechsel zum Nichtfestsetzungskonzept stellt für Privatpersonen mit Wegzugsplänen einen deutlichen Fortschritt dar, auch wenn die erforderliche Sicherheitsleistung eine sorgfältige Planung erfordert.Da das Änderungsprotokoll noch von beiden Vertragsstaaten ratifiziert werden muss, ist mit einem Inkrafttreten frühestens im Jahr 2028 zu rechnen. Wenn Sie einen Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz planen oder grenzüberschreitend Vermögen halten, sollten Sie diese Entwicklungen dennoch bereits jetzt in Ihre steuerliche und vermögensrechtliche Planung einbeziehen.
Autorin:
| Sarah Hemmelmayr sarah.hemmelmayr@bdo.at +43 5 70 375 - 1562 |

