Am 5.1.2026 veröffentlichte die OECD das lang erwartete „Side-by-Side“-Paket, das den internationalen Steuerrahmen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) maßgeblich stabilisieren soll. Diese Veröffentlichung folgt auf intensive Verhandlungen und eine wegweisende Einigung der G7-Staaten vom Juni 2025, um drohende Handelskonflikte und „Vergeltungsteuern“ abzuwenden.
Um den Übergang vom bekannten CbCR-Safe Harbour auf den Simplified ETR Safe Harbour zu erleichtern, sieht das Inclusive Framework eine Übergangszeit vor. Dazu wird der CbCR Safe Harbour um ein Jahr (wenn kalendergleiches Geschäftsjahr, dann 2027) verlängert.
In den Jahren 2026 (abhängig von lokaler Umsetzung) und 2027 können Unternehmen somit zwischen dem „einfacheren“ CbCR-Safe-Harbour (17% ETR und EUR 0 Ergänzungsteuer) und dem datenintensiveren und komplexeren Simplified ETR Safe Harbour (15% ETR) wählen.
Im Gegensatz zum bisherigen Übergangsmodell basiert der Simplified ETR Safe Harbour nicht auf dem länderbezogenen Bericht, sondern nutzt die Daten aus den Reporting Packages (HB II), die für den Konzernabschluss erstellt werden. Die Ergänzungsteuer in einem Steuerhoheitsgebiet wird dabei auf null reduziert, sofern ein vereinfacht ermittelter effektiver Steuersatz von mindestens 15% erreicht wird. Unter besonderen Voraussetzungen, etwa wenn nur eine einzige Jurisdiktion Besteuerungsrechte besitzt, kann dieser Safe Harbour bereits optional für Geschäftsjahre gewählt werden, die am oder nach dem 31. 12.2025 beginnen. Sehr „einfach” ist seine Anwendung jedoch nicht; die Neuregelungen nehmen im OECD-Bericht über 50 Seiten ein (!).
Side-by-Side (SbS) Safe Harbour
Dieser bewirkt eine Befreiung von IIR (PES) und UTPR (SES), wenn die oberste Muttergesellschaft (UPE) in einem Staat mit einem qualifizierten SbS-Steuerregime ansässig ist. Ein solches Regime erfordert sowohl ein „eligible domestic tax system“, d.h. einen nominalen Steuersatz von mindestens 20% und eine effektive Mindeststeuer von 15% als auch ein „eligible worldwide tax system“, das eine weltweite Besteuerung von aktiven und passiven Einkünften der ausländischen Tochtergesellschaften vorsieht (noch unspezifisch ausgeführt).
Aktuell erfüllen primär die USA diese Kriterien und sind im „Central Record“ gelistet. Andere Staaten können die Qualifikation ihres Steuersystems als qualifiziertes SbS-Steuerregime durch das Inclusive Framework prüfen lassen und ihr Steuersystem ggf. an die Voraussetzungen eines qualifizierten SbS-Steuerregimes anpassen.
Die Implementierung des SbS Safe Harbours sieht grundsätzlich eine rückwirkende Anwendung für alle Wirtschaftsjahre vor, die ab dem 1.1.2026 beginnen. In jenen Fällen, in denen eine Rückwirkung aufgrund nationaler Besonderheiten – etwa aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – nicht unmittelbar realisierbar ist, hat die Umsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Hinsichtlich der technischen und inhaltlichen Details zur Abbildung dieser Regelungen im Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return) bleibt festzuhalten, dass sich die genauen Meldevorgaben aktuell noch in der Ausarbeitung befinden und zu einem späteren Zeitpunkt finalisiert werden.
UPE Safe Harbour
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2026 beginnen, löst der UPE-Safe-Harbour den bisherigen UTPR-Safe-Harbour (Sekundärergänzungsteuer-Safe-Harbour) ab. Er ermöglicht eine Befreiung von der UTPR im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft, sofern dort ein qualifiziertes UPE-Steuerregime vorliegt. Im Gegensatz zum SbS-Safe-Harbour erfordert das UPE-Regime lediglich ein „eligible domestic tax system“ (mindestens 20% nominaler und 15% effektiver Steuersatz). Eine wesentliche Einschränkung ist jedoch die Stichtagsregelung: Nur Staaten, die bereits zum 1.1.2026 über ein solches Regime verfügen, können den UPE-Safe-Harbour nutzen. Aktuell sind noch keine Staaten für das UPE-Steuerregime im „Central Record“ gelistet. Da die USA jedoch die Kriterien erfüllen, sind die Side-by-Side-Regelungen ab 2026 vorerst primär für Unternehmensgruppen mit US-Muttergesellschaft relevant.
Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu bewerten, ist bis 2029 eine umfassende Überprüfung des Systems durch das Inclusive Framework („Stock Take“) vorgesehen.
Förderung der wirtschaftlichen Substanz durch den SBTI Safe Harbour
Die OECD hat eine günstigere Behandlung qualifizierter Steuervergünstigungen (QTI – Qualified Tax Incentives), wie im Falle von Österreich etwa bei der Forschungsprämie, eingeführt. Eine QTI ist gegeben, wenn sie allgemein anwendbar ist und nach entstandenen Kosten oder hergestellten, körperlichen Wirtschaftsgütern bemessen wird.
Die Höhe der QTI ermittelt sich unter Anwendung des nominellen Steuersatzes auf den Betrag der Vergünstigung, z.B. 23% KÖST auf 14% Forschungsprämie bemessen an F&E-Aufwendungen (d.s. faktisch 3,22% der F&E-Aufwendungen). Der Steuervorteil aus den QTI wird im Ergebnis dem Netto-Steueraufwand („Zähler“ der Steuerquote) wieder hinzugerechnet, sodass er die Steuerquote nicht (negativ) beeinflusst. Dies könnte zur Konsequenz haben, dass all jene österreichischen Unternehmen, die primär aufgrund der steuerfreien Forschungsprämie einer Mindeststeuer unterliegen werden, in Zukunft von dieser Belastung befreit sind!
Die Begünstigung für QTI wird jedoch betragsmäßig durch einen Substance Cap beschränkt, der dem höheren Betrag von 5,5%der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten bzw. 5,5%der Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte entspricht. Alternativ kann zu einem Höchstbetrag von 1% des Buchwerts der in der betreffenden Jurisdiktion belegenen materiellen Wirtschaftsgüter (exkl. nicht abschreibbarer Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden) mit 5-Jahres-Bindung optiert werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass als unschädlich qualifizierte Wirtschaftsfördermaßnahmen durch die Mindeststeuer ausgehebelt werden.
Steuertechnisch ist der SBTI als Safe-Harbour ausgestaltet und befreit von dem Teil der Ergänzungsteuer, der bei Anwendung der SBTI-Regeln nicht anfallen würde. Er ist daher primär zur Vollberechnung der Mindeststeuer anzuwenden. Das Wahlrecht zum SBTI-Safe-Harbour kann erstmals für Geschäftsjahre ausgeübt werden, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen.
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Hintergrund: Der politische Kompromiss mit den USA
Nachdem die US-Administration unter Präsident Trump Anfang 2025 den Rückzug aus dem Global Tax Deal angekündigt und mit „Rachesteuern“ (Section 899) auf ausländische Digitalsteuern und die Sekundärergänzungsteuer (UTPR) gedroht hatte, einigten sich die G7-Staaten am 28.6.2025 auf einen Kompromiss. US-Unternehmensgruppen werden demnach von der Primärergänzungsteuer (IIR) und der sekundären Ergänzungsteuer (UTPR) ausgenommen, sofern die USA im Gegenzug auf die angekündigten Vergeltungsteuern verzichten. Die EU-Kommission plant unseres Wissens diese Ausnahme im Wege eines Safe Harbours umzusetzen, ohne die bestehende EU-Richtlinie anpassen zu müssen.Verlängerung des Transitional CbCR Safe Harbours und Einführung des neuen permanenten Simplified ETR Safe Harbours
Bei kalendergleichem Geschäftsjahr sollte der CbCR-Safe Harbour ursprünglich zum 31.12.2026 auslaufen; anschließend wären zwingend vollständige (und wesentlich aufwändigere) „Vollberechnungen“ erforderlich gewesen. Davon rückt das Inclusive Framework nun ab und reduziert damit die mindeststeuerlichen Compliance-Lasten.Um den Übergang vom bekannten CbCR-Safe Harbour auf den Simplified ETR Safe Harbour zu erleichtern, sieht das Inclusive Framework eine Übergangszeit vor. Dazu wird der CbCR Safe Harbour um ein Jahr (wenn kalendergleiches Geschäftsjahr, dann 2027) verlängert.
In den Jahren 2026 (abhängig von lokaler Umsetzung) und 2027 können Unternehmen somit zwischen dem „einfacheren“ CbCR-Safe-Harbour (17% ETR und EUR 0 Ergänzungsteuer) und dem datenintensiveren und komplexeren Simplified ETR Safe Harbour (15% ETR) wählen.
Im Gegensatz zum bisherigen Übergangsmodell basiert der Simplified ETR Safe Harbour nicht auf dem länderbezogenen Bericht, sondern nutzt die Daten aus den Reporting Packages (HB II), die für den Konzernabschluss erstellt werden. Die Ergänzungsteuer in einem Steuerhoheitsgebiet wird dabei auf null reduziert, sofern ein vereinfacht ermittelter effektiver Steuersatz von mindestens 15% erreicht wird. Unter besonderen Voraussetzungen, etwa wenn nur eine einzige Jurisdiktion Besteuerungsrechte besitzt, kann dieser Safe Harbour bereits optional für Geschäftsjahre gewählt werden, die am oder nach dem 31. 12.2025 beginnen. Sehr „einfach” ist seine Anwendung jedoch nicht; die Neuregelungen nehmen im OECD-Bericht über 50 Seiten ein (!).
Das Side-by-Side-System mit – vordringlich – der USA
Das neue System basierte im Wesentlichen auf zwei Safe-Harbour-Regelungen:Side-by-Side (SbS) Safe Harbour
Dieser bewirkt eine Befreiung von IIR (PES) und UTPR (SES), wenn die oberste Muttergesellschaft (UPE) in einem Staat mit einem qualifizierten SbS-Steuerregime ansässig ist. Ein solches Regime erfordert sowohl ein „eligible domestic tax system“, d.h. einen nominalen Steuersatz von mindestens 20% und eine effektive Mindeststeuer von 15% als auch ein „eligible worldwide tax system“, das eine weltweite Besteuerung von aktiven und passiven Einkünften der ausländischen Tochtergesellschaften vorsieht (noch unspezifisch ausgeführt).
Aktuell erfüllen primär die USA diese Kriterien und sind im „Central Record“ gelistet. Andere Staaten können die Qualifikation ihres Steuersystems als qualifiziertes SbS-Steuerregime durch das Inclusive Framework prüfen lassen und ihr Steuersystem ggf. an die Voraussetzungen eines qualifizierten SbS-Steuerregimes anpassen.
Die Implementierung des SbS Safe Harbours sieht grundsätzlich eine rückwirkende Anwendung für alle Wirtschaftsjahre vor, die ab dem 1.1.2026 beginnen. In jenen Fällen, in denen eine Rückwirkung aufgrund nationaler Besonderheiten – etwa aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – nicht unmittelbar realisierbar ist, hat die Umsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Hinsichtlich der technischen und inhaltlichen Details zur Abbildung dieser Regelungen im Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return) bleibt festzuhalten, dass sich die genauen Meldevorgaben aktuell noch in der Ausarbeitung befinden und zu einem späteren Zeitpunkt finalisiert werden.
UPE Safe Harbour
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2026 beginnen, löst der UPE-Safe-Harbour den bisherigen UTPR-Safe-Harbour (Sekundärergänzungsteuer-Safe-Harbour) ab. Er ermöglicht eine Befreiung von der UTPR im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft, sofern dort ein qualifiziertes UPE-Steuerregime vorliegt. Im Gegensatz zum SbS-Safe-Harbour erfordert das UPE-Regime lediglich ein „eligible domestic tax system“ (mindestens 20% nominaler und 15% effektiver Steuersatz). Eine wesentliche Einschränkung ist jedoch die Stichtagsregelung: Nur Staaten, die bereits zum 1.1.2026 über ein solches Regime verfügen, können den UPE-Safe-Harbour nutzen. Aktuell sind noch keine Staaten für das UPE-Steuerregime im „Central Record“ gelistet. Da die USA jedoch die Kriterien erfüllen, sind die Side-by-Side-Regelungen ab 2026 vorerst primär für Unternehmensgruppen mit US-Muttergesellschaft relevant.
Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu bewerten, ist bis 2029 eine umfassende Überprüfung des Systems durch das Inclusive Framework („Stock Take“) vorgesehen.
Förderung der wirtschaftlichen Substanz durch den SBTI Safe Harbour
Die OECD hat eine günstigere Behandlung qualifizierter Steuervergünstigungen (QTI – Qualified Tax Incentives), wie im Falle von Österreich etwa bei der Forschungsprämie, eingeführt. Eine QTI ist gegeben, wenn sie allgemein anwendbar ist und nach entstandenen Kosten oder hergestellten, körperlichen Wirtschaftsgütern bemessen wird.
Die Höhe der QTI ermittelt sich unter Anwendung des nominellen Steuersatzes auf den Betrag der Vergünstigung, z.B. 23% KÖST auf 14% Forschungsprämie bemessen an F&E-Aufwendungen (d.s. faktisch 3,22% der F&E-Aufwendungen). Der Steuervorteil aus den QTI wird im Ergebnis dem Netto-Steueraufwand („Zähler“ der Steuerquote) wieder hinzugerechnet, sodass er die Steuerquote nicht (negativ) beeinflusst. Dies könnte zur Konsequenz haben, dass all jene österreichischen Unternehmen, die primär aufgrund der steuerfreien Forschungsprämie einer Mindeststeuer unterliegen werden, in Zukunft von dieser Belastung befreit sind!
Die Begünstigung für QTI wird jedoch betragsmäßig durch einen Substance Cap beschränkt, der dem höheren Betrag von 5,5%der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten bzw. 5,5%der Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte entspricht. Alternativ kann zu einem Höchstbetrag von 1% des Buchwerts der in der betreffenden Jurisdiktion belegenen materiellen Wirtschaftsgüter (exkl. nicht abschreibbarer Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden) mit 5-Jahres-Bindung optiert werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass als unschädlich qualifizierte Wirtschaftsfördermaßnahmen durch die Mindeststeuer ausgehebelt werden.
Steuertechnisch ist der SBTI als Safe-Harbour ausgestaltet und befreit von dem Teil der Ergänzungsteuer, der bei Anwendung der SBTI-Regeln nicht anfallen würde. Er ist daher primär zur Vollberechnung der Mindeststeuer anzuwenden. Das Wahlrecht zum SBTI-Safe-Harbour kann erstmals für Geschäftsjahre ausgeübt werden, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen.
Fazit und Ausblick für die Praxis
Das Side-by-Side-Paket bringt die dringend benötigte Rechtssicherheit im Verhältnis zu den USA, führt jedoch gleichzeitig neue, teils komplexe Regelwerke ein. Für Unternehmen bedeutet dies:- Prüfung der Safe-Harbour-Wahlrechte: In 2027 (und ggf. auch in 2026) besteht ein Wahlrecht zwischen dem „einfacheren“ CbCR-Safe-Harbour (17% ETR) und dem technisch aufwendigeren Simplified ETR Safe Harbour (15% ETR).
- Analyse der Steuervergünstigungen: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre genutzten Fördermaßnahmen (insbesondere die Forschungsprämie), die Anwendungsvoraussetzungen der neuen SBTI-Safe-Harbour erfüllen.
Autor:
| Michael Radosevic michael.radosevic@bdo.at +43 5 70 375 - 4285 |
