Positiver Verkehrswert bei Einbringung erforderlich


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Ansprechperson(en): Karl Stückler
Eine Publikums-KG (die spätere Beschwerdeführerin) brachte ihren Betrieb in eine Kapitalgesellschaft ein. Im Zuge einer späteren Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin war strittig, ob das eingebrachte Vermögen zum Einbringungsstichtag einen positiven Verkehrswert aufwies. In Frage stand daher, ob die Einbringung des Betriebs unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes steuerneutral erfolgen konnte.
 

Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung

Eine der Voraussetzungen für eine steuerneutrale Einbringung eines Betriebs unter Anwendung des Art. III UmgrStG ist, dass das einzubringende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Im Zweifel ist der positive Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Bedenken hinsichtlich eines positiven Verkehrswerts können insbesondere dann bestehen, wenn das einzubringende Vermögen zum Einbringungsstichtag einen negativen Buchwert aufweist.
 

Bewertungsgutachten

Im vom BFG zu entscheidenden Fall war der Buchwert des eingebrachten Betriebs mit EUR -349.111,00 deutlich negativ. Nach Ansicht des zuständigen Finanzamts konnte der positive Verkehrswert des Betriebs im gegenständlichen Fall auch nicht durch ein vorgelegtes Bewertungsgutachten nachgewiesen werden. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass kein positiver Verkehrswert vorlag und wendete das Umgründungssteuergesetz nicht an. Folglich war der Vorgang nach allgemeinem Steuerrecht steuerpflichtig.
 

Erkenntnis des BFG

Für das BFG war das vorgelegte Bewertungsgutachten ebenso wenig überzeugend. Begründend führte das BFG aus, dass die angesetzten Prognosewerte erheblich von den tatsächlichen Werten der Jahre nach der Einbringung abwichen und keine stichhaltigen Erklärungen dazu abgegeben wurden.
Weiters wurde im Bewertungsgutachten eine unendliche Unternehmensdauer und damit eine ewige Rente angesetzt. Das Beteiligungsmodell der KG sah allerdings ein Datum vor, zu dem das Gesellschaftsverhältnis gekündigt werden konnte. Diesen Zeithorizont legte das zuständige Finanzamt der Bewertung zugrunde.
Letztlich kam das BFG zu dem Schluss, dass die Werte der Folgejahre kumuliert ein negatives Geschäftsergebnis ausweisen. Da eine Unternehmensbewertung auf den erwartbaren künftigen Erträgen beruht und die Beschwerdeführerin nicht beweisen konnte, dass zukünftig positive Geschäftsergebnisse zu erwarten waren, lag laut dem BFG ein negativer Verkehrswert des Betriebs vor.
 

Konsequenzen eines negativen Verkehrswerts

Im gegenständlichen Fall konnte durch das vorgelegte Bewertungsgutachten nicht bewiesen werden, dass der einzubringende Betrieb - trotz negativen Buchwerts – einen positiven Verkehrswert hat. Daher wurde eine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG nicht erfüllt. In der Folge stimmte das BFG der Ansicht des Finanzamts zu und beurteilte den Vorgang unter Anwendung des allgemeinen Steuerrechts.
Eine steuerneutrale Einbringung eines Betriebs mit negativem Buchwert ist daher gemäß Art. III UmgrStG nur möglich, wenn ein positiver Verkehrswert durch ein schlüssiges Bewertungsgutachten nachgewiesen werden kann.
 


Autorinnen:

Lena Payer
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      Magdalena Holzer
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