Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Neuerungen im Steuerrecht


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Karl Stückler
Die Koalitionsparteien einigten sich kürzlich auf ein Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028 und veröffentlichten am 10.6. die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028, das zahlreiche steuerliche Maßnahmen mit sich bringt. In diesem Beitrag bieten wir einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
 

Körperschaftsteuer

Wie schon angekündigt, bringt das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 eine Staffelung der Körperschaftsteuer: Grundsätzlich bleibt der reguläre Steuersatz von 23% bestehen. Für Einkommensteile über EUR 1.000.000 wird künftig aber 24% Körperschaftsteuer erhoben. Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG gilt das in Bezug auf das gesamte Gruppeneinkommen. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § KStG – Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinnützige – bleibt es hingegen beim Steuersatz von 23%. Die neuen Steuersätze sollen erstmals auf Wirtschaftsjahre von Körperschaften anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Zu Neuerungen kommt es auch im Bereich der Gesellschafter:innenverrechnungskonten, wo mit § 8 Abs. 2a KStG eine neue Bestimmung eingeführt werden soll. Begründet wird das mit der Erfahrung in der Verwaltungspraxis, dass solche Forderungen von den Gesellschafter:innen oft nicht beglichen werden. Sind die Gesellschafter:innen natürliche Personen, haben sie in Zukunft alle gegen sie auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtags auszugleichen oder in eine Darlehensforderung umzuwandeln. Das Darlehen muss den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechen. Das sind laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage unter anderem Schriftlichkeit, eine Bonitätsprüfung, eine fremdübliche Laufzeit, eine entsprechende Verzinsung und Sicherheiten.
Wird dies unterlassen, so wird mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag eine KESt-pflichtige Ausschüttung des Betrags angenommen. Dies würde für die Praxis bedeuten, dass der genaue Stand des Gesellschafter:innenverrechnungskontos inkl. Verzinsung binnen kurzer Zeit ermittelt werden müsste, um die KESt fristgerecht zu entrichten. Die Regelung gilt nicht nur für unmittelbar, sondern auch für mittelbar beteiligte Gesellschafter:innen. Liegt die Beteiligung bei mindestens 10% gilt sie aber nur, soweit die Forderung EUR 50.000 übersteigt. Der neue § 8 Abs. 2a KStG soll erstmals anwendbar sein auf Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahre im Jahr 2027 enden.
 

Immobilienertragsteuer

Die Regierungsvorlage zum BBG 2027/2028 sieht eine Erhöhung der ImmoESt für die Veräußerung von Altvermögen vor. Das betrifft alle Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverhangen waren. Zwar bleibt der Steuersatz von 30% bestehen, die Erhöhung kommt aber durch eine Anpassung der Pauschalbeträge für die Anschaffungskosten des Altvermögens gemäß § 30 Abs. 4 EStG zustande. Die Erhöhung der Pauschalbeträge gilt für alle Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026.
  • Erfolgte bislang keine Umwidmung des Altvermögens, so wird die effektive Steuerbelastung von derzeit 4,2% auf 6% erhöht.
  • Erfolgte eine Umwidmung des Objekts in Bauland nach dem 31.12.1987, erhöht sich die Steuerbelastung in Zukunft von bislang 18% auf 21%.
  • Erfolgte die Umwidmung erst nach dem 31.12.2024, ist zudem der schon mit dem BBG 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30% zu berücksichtigen. Dadurch erhöht sich die Steuerbelastung von derzeit 23,4% auf 27,3%.

Sonstige Neuerungen im Einkommensteuerrecht

  • Änderungen gibt es des Weiteren bei der Sonderregelung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 1a EStG für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 ElWOG. Von diesen vor dem 1.1.2026 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können grundsätzlich unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss angesetzten Abschreibung degressiv abgeschrieben werden. Diese Regelung soll dahin abgeändert werden, dass für zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.8.2026 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, der auf den Restbuchwert anzuwendende Prozentsatz bis zum 1.1.2030 höchstens 10% statt wie zuvor 30% betragen darf. Diese Maßnahme wird damit begründet, dass Elektrizitätsunternehmen die degressiven Abschreibungen des § 7 Abs. 1a EStG sowieso schon länger als andere Unternehmen in Anspruch nehmen können.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gemäß § 10a EStG wird auf Realinvestitionen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 EStG eingeschränkt, was insbesondere Investitionen in Wertpapiere ausschließt. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 31.12.2026 und dem 1.1.2030 beginnen. Für nach dem 31.12.2029 beginnende Wirtschaftsjahre kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder in Anspruch genommen werden.
  • Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 wird ein Sachbezug eingeführt, der separat durch eine Anpassung der SachbezugswerteVO erfolgen wird. Im Jahr 2027 soll ein moderater Einstieg mit einem Sachbezugswert in Höhe von 0,375% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) erfolgen, monatlich sollen maximal EUR 180 zu versteuern sein. Ab 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625% angehoben werden, begrenzt mit maximal EUR 300 monatlich.
  • Die Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus plus sollen nur mehr insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind oder ein im gleichen Haushalt lebendes Kind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die jährliche Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages wird ausgesetzt.
  • Die große und kleine Arbeitsplatzpauschale sowie die Telearbeitspauschale entfallen für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre bzw. ab Kalenderjahr 2027.
 

Stabilitätsabgabe

Der Steuersatz der Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“) soll mit 2030 auf die Höhe vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I sinken. Dasselbe gilt auch für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenze in § 4. Daneben soll die 2025 eingeführte Sonderzahlung bis einschließlich 2028 beibehalten werden. Im Jahr 2029 soll der Betrag sodann um etwa zwei Drittel abgesenkt werden und ab 2030 gänzlich entfallen.
 

Umsatzsteuer

Der Umgang mit Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen wird verschärft: Besteht ein dementsprechender Verdacht im Sinne des § 80 FinStrG, soll in Zukunft mit Bescheid ein auf zwei Kalenderjahre begrenzter Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 Z 2 UstG verhängt werden.
 

Bewertungsgesetz

§ 13 BewG, der die Bestimmung des gemeinen Werts von Wertpapieren und Anteilen normiert, soll abgeändert werden. Begründet wird dies mit der Erfahrung in der Verwaltungspraxis, dass besonders für unentgeltliche Zuwendungen von Kapitalanteilen auf Basis des Wiener Verfahrens oft eine Unterbewertung erfolgt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt ein einzelner Verkauf nicht für die Bestimmung des Werts, weshalb auch eine Schätzung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft in die Bewertung miteinbezogen werden muss.
Durch den neuen § 13 Abs. 4 BewG soll unter bestimmten Voraussetzungen die Ableitung des gemeinen Werts aus einem einzigen Verkauf ermöglicht werden. Dies soll bereits für alle nach dem 10.6.2026 zu bewertenden Wertpapiere und Anteile gelten.
 

Sonstige Maßnahmen

  • Im Rahmen der Bundesabgabenordnung sollen künftig vermehrt Daten übermittelt und verarbeitet werden. Begründet wird dies mit der Aufdeckung nicht deklarierter Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte. Dies gilt für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Einheitsbewertung übermittelten Daten, die künftig auch zum Zweck der Abgabenerhebung und des automationsunterstützten Risikomanagements verarbeitet werden dürfen. Auch der aus dem Grundbuch zu diesen Zwecken übermittelte Datenumfang soll zu diesen Zwecken erweitert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird von 3,7% auf 2,7% der Beitragsgrundlage gesenkt. Die Ausnahme von der Dienstgeberbeitragspflicht für über 60-jährige Dienstnehmer:innen entfällt.
  • Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird 2027 und 2028 zusätzlich zur regulären Anpassung angehoben.
  • Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab 2027 auch für von der Pflichtversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte bis zum Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension erhoben.
  • Der gestaffelte Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung, der bislang bei geringem Einkommen gilt, wird stufenweise abgeschafft. Für bestehende Dienstverhältnisse wird eine mehrjährige Übergangsregelung zur Entlastung besonders geringer Einkommen vorgesehen.
  • Die Alkoholsteuer wird angehoben.
  • Im Finanzstrafrecht werden die Strafbarkeitsbestände auf „tabakverwandte Produkte“ erweitert, darunter fallen z.B. E-Zigaretten.
 


Autorin: 
Lena Oberrauch
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