Statutenanpassung im Rahmen der Verlängerung der Spendenbegünstigung 2025

2025 – Verlängerung der Spendenbegünstigung auch für bereits begünstigte Organisationen

Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurde die Spendenbegünstigung für Organisationen, die bereits zum 31.12.2023 spendenbegünstigt waren, für 2024 automatisch verlängert. 
Ab 2025 muss die Spendenbegünstigung für alle spendenbegünstigten Organisationen jährlich durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in via FinanzOnline binnen 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres eingebracht und verlängert werden. 

Da die Verlängerung der Zuerkennung der Spendenbegünstigung über FinanzOnline erfolgt, ist eine Steuernummer erforderlich. Sofern noch keine Steuernummer vorliegt, muss diese mittels Verf15a-Spend-Formular beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. 

Im Zuge der Einbringung des Erstantrags mittels FinanzOnline musste die Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde) dem Antrag an das Finanzamt beigelegt werden. Bei der jährlichen Verlängerung der Gültigkeit der Spendenbegünstigung in den Folgejahren ist die aktuelle Rechtsgrundlage nur dann beizulegen, wenn Änderungen vorgenommen wurden. Die geänderten Passagen sind für die Abgabenbehörde entsprechend zu markieren. 
 

Anpassung der Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde)

Die aufgrund des GemRefG 2023 geänderte Gesetzeslage findet auch auf die bereits vor dem 1.1.2024 spendenbegünstigten Organisationen unmittelbar Anwendung. 
Ein Risiko für eine Ablehnung der Verlängerung der Spendenbegünstigung ist eine veraltete und nicht mehr dem geltenden Recht entsprechende Rechtsgrundlage. 

Insbesondere muss die Auflösungsbestimmung in der Rechtsgrundlage den Anforderungen gemäß § 4a EStG 1988 entsprechen: 
Gemäß § 4a EStG 1988 idF GemRefG 2023 ist jedenfalls in der Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde) vorzusehen, dass bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG zu verwenden ist (siehe Website des BMF, FAQ Frage 13, Spendenbegünstigung neu).

Um das Risiko eines abweisenden Bescheids und den damit einhergehenden Verlust der Spendenbegünstigung oder eines Ergänzungsersuchens zu vermeiden, empfehlen wir, Ihre Rechtsgrundlage rechtzeitig* auf die Erfüllung der geltenden Voraussetzungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. 
Bei weiterführenden Fragen zur Anpassung Ihrer spendenbegünstigten Rechtsgrundlage und zur Spendenbegünstigung steht Ihnen Frau Mag. Barbara Fahringer-Postl, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Expertin für Gemeinnützigkeit, gerne zur Verfügung.

*Bitte bedenken Sie, dass die geänderte Rechtsgrundlage darüber hinaus durch die Generalversammlung/Mitgliederversammlung der Organisation beschlossen werden muss. Bei Privatstiftungen bedarf es darüber hinaus eines Vorstandsbeschlusses sowie einer Genehmigung durch das Firmenbuchgericht.
 

Ansprechpersonen und Autor:innen: 
 
 Barbara Fahringer-Postl ​​​​​​

barbara.fahringer-postl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1381                
       Florian Steinmetz ​​​​​​

florian.steinmetz@bdo.at
+43 5 70 375 - 1270