Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde eine neue Tatbestandsvariante der Abgabenhinterziehung eingeführt. Diese gilt für Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden. Zukünftig macht sich auch strafbar, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.
Somit kann sich sogar ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die steuerlich nie mehr Gewinne erzielen wird (zB Gesellschaft in Liquidation oder Holdinggesellschaft mit ausschließlich steuerfreien Beteiligungserträgen) nach dem neuen Straftatbestand strafbar machen, wenn zu hohe Verluste erklärt werden.
Der Strafrahmen entspricht grundsätzlich dem der klassischen Abgabenhinterziehung bzw der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Bei Vorsatz wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrags bestraft.
Da in Verlustjahren allerdings keine Steuer verkürzt wird, ist die Berechnung des Verkürzungsbetrags für die neue Tatbestandsvariante im Gesetz gesondert geregelt: Als Berechnungsgrundlage dient der Absolutwert (=Betrag) des zu Unrecht erklärten Verlustes, auf den der im Verlustjahr geltende Einkommensteuertarif gemäß § 102 Abs 3 EStG oder Körperschaftsteuertarif gemäß § 22 Abs 1 KStG sinngemäß (und fiktiv) anzuwenden ist.
Beispiel: Ein Abgabepflichtiger erzielt einen ordnungsgemäß ermittelten Verlust in Höhe von EUR – 30.000,00, erklärt jedoch vorsätzlich in seiner Steuererklärung 2025 einen (überhöhten) Verlust von insgesamt EUR - 100.000,00.
Sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen ist der Absolutwert (=Betrag) des zu Unrecht erklärten Verlustes zu ermitteln. Der Absolutwert ist EUR 70.000,00 (EUR 100.000,00 – EUR 30.000,00).
Wir halten Sie weiterhin über den aktuellen Stand, insbesondere in Bezug auf die offenen Fragestellungen, auf dem Laufenden.
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Rechtslage vor dem BBKG 2025
Bis zur Einführung des BBKG 2025 führte die unrichtige Erklärung von Verlusten in Verlustjahren zu keiner Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG. Der Grund: Eine Abgabenhinterziehung lag nur dann vor, wenn Steuern verkürzt wurden. In Verlustjahren müssen Abgabepflichtige – abgesehen von der Mindestkörperschaftsteuer - keine Ertragssteuern entrichten. Somit können auch keine Abgaben verkürzt werden. Verluste können aber im Wege des Verlustvortrags mit späteren Gewinnen verrechnet werden, sodass in späteren Gewinnjahren weniger Steuern bezahlt werden müssen. Nach der alten Rechtslage machten sich Unternehmer daher nur dann strafbar, wenn sie zu hoch erklärte Verluste in späteren Steuerjahren durch den Verlustabzug verwerteten und so Abgaben verkürzten.Vorverlagerung der Strafbarkeit durch die neue Tatbestandsvariante des § 33 FinStrG
Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 33 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung „schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht [...] zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“ Damit wird bereits die unrichtige Erklärung von Verlusten (bei Vorliegen von Vorsatz) als Abgabenhinterziehung betrachtet – und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer späteren Steuerverkürzung kommt.Somit kann sich sogar ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die steuerlich nie mehr Gewinne erzielen wird (zB Gesellschaft in Liquidation oder Holdinggesellschaft mit ausschließlich steuerfreien Beteiligungserträgen) nach dem neuen Straftatbestand strafbar machen, wenn zu hohe Verluste erklärt werden.
Der Strafrahmen entspricht grundsätzlich dem der klassischen Abgabenhinterziehung bzw der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Bei Vorsatz wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrags bestraft.
Da in Verlustjahren allerdings keine Steuer verkürzt wird, ist die Berechnung des Verkürzungsbetrags für die neue Tatbestandsvariante im Gesetz gesondert geregelt: Als Berechnungsgrundlage dient der Absolutwert (=Betrag) des zu Unrecht erklärten Verlustes, auf den der im Verlustjahr geltende Einkommensteuertarif gemäß § 102 Abs 3 EStG oder Körperschaftsteuertarif gemäß § 22 Abs 1 KStG sinngemäß (und fiktiv) anzuwenden ist.
Beispiel: Ein Abgabepflichtiger erzielt einen ordnungsgemäß ermittelten Verlust in Höhe von EUR – 30.000,00, erklärt jedoch vorsätzlich in seiner Steuererklärung 2025 einen (überhöhten) Verlust von insgesamt EUR - 100.000,00.
Sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen ist der Absolutwert (=Betrag) des zu Unrecht erklärten Verlustes zu ermitteln. Der Absolutwert ist EUR 70.000,00 (EUR 100.000,00 – EUR 30.000,00).
- Bei natürlichen Personen ist vom Absolutwert (EUR 70.000,00) die Einkommensteuer unter sinngemäßer Anwendung des § 102 Abs 3 EStG nach dem Stufentarif zu berechnen. Für das Jahr 2025 ergibt sich daraus ein für den Strafrahmen maßgeblicher Verkürzungsbetrag in Höhe von EUR 24.886,06 und eine potentielle Strafe von bis zu EUR 49.772,12.
- Bei juristischen Personen ist vom Absolutwert (EUR 70.000,00) die Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 1 KStG zu berechnen. Für das Jahr 2025 ergibt sich daraus ein für den Strafrahmen maßgeblicher Verkürzungsbetrag in Höhe von EUR 16.100,00 und eine potentielle Strafe von bis zu EUR 32.200,00
- Wichtig: Die Neuregelung ist auf alle Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden. Sie ist auch für Veranlagungsjahre vor 2026 relevant, sofern die Steuererklärung nach dem 1.1.2026 eingereicht wird. Wurde die Steuererklärung vor dem 1.1.2026 eingereicht so gilt die Neuregelung nicht – auch dann, wenn der Abgabenbescheid erst später zugestellt wird.
Offene Fragestellungen
Derzeit ist offen, ob es zu einer Doppelbestrafung kommen kann, wenn der Abgabepflichtige die im Verlustjahr zu Unrecht geltend gemachten Verluste in künftigen Veranlagungsjahren verwertet. Grundsätzlich würde diese Verwertung den Tatbestand der „klassischen“ Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG erfüllen. Zudem wäre auch der neue Tatbestand der „unberechtigten Verlustverwertung“ erfüllt.Wir halten Sie weiterhin über den aktuellen Stand, insbesondere in Bezug auf die offenen Fragestellungen, auf dem Laufenden.
Autor:
Ibrahim Ali![]() ibrahim.ali@bdo.at +43 5 70 375 - 1165 |


