Steuern
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Die Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z. 28 Satz 2 UStG) sah sich schon länger unionsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Aufgrund eines Vorlageantrags des BFG an den EuGH vom 28.6.2024 (RE/7100001/2024) trat die bis dahin wenig beleuchtete Frage in den Vordergrund, ob die Zwischenbankbefreiung (auch) eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könnte. Anders als eine „schlichte“ Vertragsverletzung hätte eine solche Feststellung insbesondere auch Konsequenzen für vergangene und bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume (siehe dazu BDO Tax News Vorabentscheidungsersuchen).
Am 5.5.2025 hat der EuGH über den BFG-Vorlageantrag mit Beschluss entschieden und das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt:
Das Risiko einer möglichen Qualifikation der Zwischenbankbefreiung als unzulässige staatliche Beihilfe ist durch den jüngsten EuGH-Beschluss jedoch nicht gebannt:
Das BFG hat daraufhin mittlerweile ein neues, verbessertes Vorabentscheidungsersuchen zur gleichen Rechtsfrage an den EuGH gerichtet (BFG 30.5.2025, RE/7100001/2025). Es ist somit weiterhin offen, ob und wie der EuGH im zweiten Anlauf in der Sache entscheiden wird.
Zudem könnte die Europäische Kommission ein Beihilfeverfahren nach Maßgabe des Art. 108 AEUV einleiten.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der VwGH ein bei ihm anhängiges Verfahren zur Zwischenbankbefreiung (Gz. Ra 2023/13/0029) vor dem Hintergrund des vom BFG gestellten Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt hat und seinerseits einen diesbezüglichen Vorlageantrag an den EuGH stellen könnte.
Sie haben Fragen zu den möglichen steuerlichen Konsequenzen einer beihilferechtlichen Qualifikation der Zwischenbankbefreiung?
Am 5.5.2025 hat der EuGH über den BFG-Vorlageantrag mit Beschluss entschieden und das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt:
- Der Streitgegenstand und der maßgebliche Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits seien im Vorlageantrag zu knapp und zu lückenhaft dargestellt. Insbesondere enthalte der Vorlageantrag keine Angaben zum Inhalt der Steuerbescheide sowie zum Beschwerdegegenstand, sodass sich der beim BFG anhängige Rechtsstreit nicht mit hinreichender Klarheit nachvollziehen lässt.
- Aus diesen Gründen sei auch nicht klar, ob bzw. dass zwischen der Frage nach der Zwischenbankbefreiung und dem Streitgegenstand des beim BFG anhängigen Rechtsstreits ein Zusammenhang besteht. Konsequenterweise ließe sich nicht feststellen, inwiefern die Vorlagefrage zur Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist.
Das Risiko einer möglichen Qualifikation der Zwischenbankbefreiung als unzulässige staatliche Beihilfe ist durch den jüngsten EuGH-Beschluss jedoch nicht gebannt:
Das BFG hat daraufhin mittlerweile ein neues, verbessertes Vorabentscheidungsersuchen zur gleichen Rechtsfrage an den EuGH gerichtet (BFG 30.5.2025, RE/7100001/2025). Es ist somit weiterhin offen, ob und wie der EuGH im zweiten Anlauf in der Sache entscheiden wird.
Zudem könnte die Europäische Kommission ein Beihilfeverfahren nach Maßgabe des Art. 108 AEUV einleiten.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der VwGH ein bei ihm anhängiges Verfahren zur Zwischenbankbefreiung (Gz. Ra 2023/13/0029) vor dem Hintergrund des vom BFG gestellten Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt hat und seinerseits einen diesbezüglichen Vorlageantrag an den EuGH stellen könnte.
Sie haben Fragen zu den möglichen steuerlichen Konsequenzen einer beihilferechtlichen Qualifikation der Zwischenbankbefreiung?