Goldinvestitionen haben auch bei Privatanleger:innen zunehmend an Attraktivität gewonnen. Gründe dafür sind neben dem gestiegenen Goldkurs insbesondere standardisierte, börsengehandelte Anlageprodukte. Während der physische Erwerb von Gold oft zusätzlich mit Lager-, Versicherungs- und Transaktionskosten verbunden ist, ermöglichen börsengehandelte Produkte eine niederschwellige, liquide und kosteneffiziente Partizipation an der Wertentwicklung des Edelmetalls. In der Praxis stehen dabei vor allem Exchange-Traded Funds (ETFs) und Exchange-Traded Commodities (ETCs) bzw. Zertifikate als zentrale Investitionsvehikel im Vordergrund. Trotz ähnlicher Bezeichnung bestehen steuerlich erhebliche Unterschiede, die sich auch nachteilig auf die Performance auswirken können.
Steuerlich unterliegen ETFs daher grundsätzlich den besonderen Vorschriften der Fondsbesteuerung gemäß § 186 InvFG 2011. Nach dem Transparenzprinzip gelten die von diesen Fonds erzielten Einkünfte als unmittelbar den Anteilsinhaber:innen zugeflossen und werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fondsbesteuerungsgrundsätze für solche Einkünfte bei den Anleger:innen besteuert.
Zu beachten ist, dass das österreichische Investmentfondsgesetz den Erwerb von Edelmetallen oder von Zertifikaten auf Edelmetalle für das Vermögen eines OGAW untersagt (§ 68 InvFG), weshalb keine österreichischen Edelmetall-ETFs zulässig sind. In Europa haben sich ETCs als alternative Investmentmöglichkeit in Edelmetalle etabliert, deren rechtliche Unterschiede nachfolgend dargestellt werden.
Auch wenn bestimmte Edelmetall-ETCs physisch besichert sind, indem die Emittent:innen den zugrunde liegenden Rohstoff tatsächlich erwerben, ändert dies nichts an der Klassifizierung als Schuldverschreibung. Die physische Hinterlegung dient lediglich der Absicherung, sie begründet jedoch kein Sondervermögen und i.d.R. auch kein Aussonderungsrecht. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher um ein Zertifikat.
Die steuerliche Behandlung von Zertifikaten wird in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) in Rz 6203 bzw. 6203a präzisiert. Zertifikate verbriefen dem:der Käufer:in ein Recht auf Zahlung eines Geld- oder Abrechnungsbetrages, dessen Höhe von der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Index (Basiswertes) abhängt. Ein Zertifikat kann auch dann vorliegen, wenn theoretisch ein Anspruch auf physische Lieferung des Basiswerts besteht, jedoch die Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswerts im Vordergrund steht. Gegen die primäre Beabsichtigung einer physischen Ausfolgung sprechen bestimmte Emissionsbedingungen, darunter beispielsweise hohe Auslieferungskosten, Mindestausfolgungsmengen oder unzureichend geregelte Liefermodalitäten. Sind solche Produkte nicht verbrieft, liegt zwar kein Zertifikat, aber dennoch ein nicht verbrieftes Derivat vor.
Besteht neben der Veräußerungsmöglichkeit des Zertifikates ein Recht auf physische Lieferung des Basiswertes, sind im Hinblick auf die steuerliche Behandlung 2 Fälle zu unterscheiden:
Handelt es sich um ein nicht verbrieftes Derivat, unterliegt dieses nicht dem besonderen Steuersatz und die Einkommensteuer wird auch nicht durch Steuerabzug im Rahmen der Kapitalertragsteuer erhoben. Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG. Verfügt das Wertpapier über eine ISIN und liegen keine Anhaltspunkte gegen eine Verbriefung vor, kann grundsätzlich von einer solchen ausgegangen werden.
Voraussetzung für diese steuerliche Behandlung ist gemäß EStR 2000 Rz 6204, dass die depotführende Stelle in die Abwicklung eingebunden ist. Das bedeutet, dass der:die Emittent:in den physischen Basiswert an die depotführende Stelle liefert und diese das Edelmetall an die steuerpflichtige Person ausfolgt.
Innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bleiben Einkünfte aus solchen Geschäften gemäß § 31 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr EUR 440 nicht übersteigen. Der Beginn dieser einjährigen Spekulationsfrist richtet sich in diesen Fällen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig. Maßgeblich ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
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Exchange-Traded Funds (ETFs)
Ein ETF ist ein meist börsengehandelter Fonds, der die Wertentwicklung eines bestimmten Index, beispielsweise des DAX, S&P 500, MSCI World oder von Edelmetallen wie Gold abbildet. Die Indexabbildung kann entweder physisch durch tatsächliche Anschaffung der jeweiligen Vermögenswerte oder synthetisch mittels Derivaten erfolgen. Die Vermögenswerte des Fonds werden i.d.R. als Sondervermögen verwahrt und sind daher im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft grundsätzlich geschützt. Diese insolvenzrechtliche Abschirmung stellt einen wesentlichen Unterschied zu schuldrechtlich ausgestalteten Anlageprodukten dar. Anleger:innen erwerben somit keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen den:die Emittent:in, sondern halten Anteile an einem kollektiven Sondervermögen.Steuerlich unterliegen ETFs daher grundsätzlich den besonderen Vorschriften der Fondsbesteuerung gemäß § 186 InvFG 2011. Nach dem Transparenzprinzip gelten die von diesen Fonds erzielten Einkünfte als unmittelbar den Anteilsinhaber:innen zugeflossen und werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fondsbesteuerungsgrundsätze für solche Einkünfte bei den Anleger:innen besteuert.
Zu beachten ist, dass das österreichische Investmentfondsgesetz den Erwerb von Edelmetallen oder von Zertifikaten auf Edelmetalle für das Vermögen eines OGAW untersagt (§ 68 InvFG), weshalb keine österreichischen Edelmetall-ETFs zulässig sind. In Europa haben sich ETCs als alternative Investmentmöglichkeit in Edelmetalle etabliert, deren rechtliche Unterschiede nachfolgend dargestellt werden.
Exchange-Traded Commodities (ETC)
Von ETFs abzugrenzen sind Exchange-Traded Commodities (ETCs). ETCs sind Schuldverschreibungen, bei denen der Rückzahlungsbetrag an die Wertentwicklung eines Rohstoffindex oder eines physisch hinterlegten Rohstoffs wie Gold gekoppelt ist. Sie ermöglichen es Anleger:innen, an der Preisentwicklung von Rohstoffen teilzuhaben, ohne diese physisch erwerben zu müssen. Anleger:innen erwerben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den:die Emittent:in. Im Insolvenzfall besteht daher ein Emittent:innenrisiko, da keine insolvenzrechtlich geschützte Vermögensmasse zugunsten der Anleger:innen besteht.Auch wenn bestimmte Edelmetall-ETCs physisch besichert sind, indem die Emittent:innen den zugrunde liegenden Rohstoff tatsächlich erwerben, ändert dies nichts an der Klassifizierung als Schuldverschreibung. Die physische Hinterlegung dient lediglich der Absicherung, sie begründet jedoch kein Sondervermögen und i.d.R. auch kein Aussonderungsrecht. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher um ein Zertifikat.
Die steuerliche Behandlung von Zertifikaten wird in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) in Rz 6203 bzw. 6203a präzisiert. Zertifikate verbriefen dem:der Käufer:in ein Recht auf Zahlung eines Geld- oder Abrechnungsbetrages, dessen Höhe von der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Index (Basiswertes) abhängt. Ein Zertifikat kann auch dann vorliegen, wenn theoretisch ein Anspruch auf physische Lieferung des Basiswerts besteht, jedoch die Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswerts im Vordergrund steht. Gegen die primäre Beabsichtigung einer physischen Ausfolgung sprechen bestimmte Emissionsbedingungen, darunter beispielsweise hohe Auslieferungskosten, Mindestausfolgungsmengen oder unzureichend geregelte Liefermodalitäten. Sind solche Produkte nicht verbrieft, liegt zwar kein Zertifikat, aber dennoch ein nicht verbrieftes Derivat vor.
Besteht neben der Veräußerungsmöglichkeit des Zertifikates ein Recht auf physische Lieferung des Basiswertes, sind im Hinblick auf die steuerliche Behandlung 2 Fälle zu unterscheiden:
1. Veräußerung am Sekundärmarkt
Wer die Schuldverschreibung am Sekundärmarkt verkauft, erzielt Einkünfte aus der Veräußerung eines Derivats gemäß § 27 Abs. 4 Z 3 EStG, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Bei verbrieften Derivaten kommt, unabhängig von der Behaltedauer, grundsätzlich der Sondersteuersatz von 27,5% zur Anwendung.Handelt es sich um ein nicht verbrieftes Derivat, unterliegt dieses nicht dem besonderen Steuersatz und die Einkommensteuer wird auch nicht durch Steuerabzug im Rahmen der Kapitalertragsteuer erhoben. Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG. Verfügt das Wertpapier über eine ISIN und liegen keine Anhaltspunkte gegen eine Verbriefung vor, kann grundsätzlich von einer solchen ausgegangen werden.
2. Rückgabe gegen physische Lieferung des Basiswerts
Lässt sich der:die Anleger:in den Basiswert (z.B. Edelmetalle) durch Rückgabe der Schuldverschreibung tatsächlich physisch liefern, wird dadurch kein steuerlich relevanter Tatbestand verwirklicht. Zwar liegt ein Derivat vor, allerdings ist diese Form der Abwicklung im Rahmen des § 27 Abs. 4 EStG nicht steuerpflichtig. Vielmehr ist in der Anschaffung der Schuldverschreibung das Verpflichtungsgeschäft und in der Lieferung des Basiswertes lediglich das Verfügungsgeschäft zu sehen. Veräußert der:die Anleger:in den Basiswert daraufhin weiter, können Spekulationseinkünfte iSd. § 31 EStG vorliegen, sofern die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Als Anschaffungskosten sind die ursprünglichen Kosten der Schuldverschreibung fortzuführen. Etwaige Ausfolgungskosten, wie für Verpackung oder Transport, stellen nachträgliche Anschaffungsnebenkosten dar; spätere Verwahrungskosten sind jedoch als Werbungskosten zu qualifizieren.Voraussetzung für diese steuerliche Behandlung ist gemäß EStR 2000 Rz 6204, dass die depotführende Stelle in die Abwicklung eingebunden ist. Das bedeutet, dass der:die Emittent:in den physischen Basiswert an die depotführende Stelle liefert und diese das Edelmetall an die steuerpflichtige Person ausfolgt.
Innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bleiben Einkünfte aus solchen Geschäften gemäß § 31 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr EUR 440 nicht übersteigen. Der Beginn dieser einjährigen Spekulationsfrist richtet sich in diesen Fällen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig. Maßgeblich ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
Zusammenfassung:
Bei ETFs handelt es sich aus steuerlicher Sicht i.d.R. um einen Fonds, weshalb die Regelungen der Fondsbesteuerung zu beachten sind. Im Unterschied zu ETCs wird das Kapital der Anleger:innen bzw. die erworbenen Fondsanteile in der Regel im Rahmen eines Sondervermögens verwahrt und sind daher bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft geschützt. Bei ETCs handelt es sich hingegen um Schuldverschreibungen eines:r Emittent:in mit Rohstoffen als Basiswert. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher um ein Zertifikat bzw. Derivat. Wird die Inhaberschuldverschreibung auf dem Sekundärmarkt weiterveräußert oder von Emittent:innen gegen Geldleistung abgelöst, liegen Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 Z 3 EStG vor. Wird hingegen der Basiswert geliefert, ist in der Anschaffung der Schuldverschreibung das Verpflichtungsgeschäft und in der Lieferung des Basiswertes das Verfügungsgeschäft zu sehen. Veräußert der:die Anleger:in den Basiswert in der Folge weiter, können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfreie Spekulationseinkünfte iSd. § 31 EStG vorliegen.Ansprechpersonen:
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Jasmin Adriouich |

