In seinem Erkenntnis vom 7.10.2025 hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 7.10.2025, Ro 2023/15/0010) mit einer für Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und Gemeindeverbände zentralen Frage der Umsatzsteuer befasst. Es ging darum, ob die Überlassung einer Infrastruktur an eine Betriebsgesellschaft als „entgeltlich“ zu beurteilen ist, um damit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu begründen und letztlich den Vorsteuerabzug für Millioneninvestitionen zu sichern.
Die vertragliche Umsetzung dieser Ausgliederung erfolgte über einen Übertragungsvertrag. Der Gemeindeverband überließ der neu gegründeten Betriebs-GmbH das gesamte Krankenhaus, also Liegenschaften, Gebäude, Inventar, Apparate und Vorräte. Als jährlicher Bestandszins für dieses umfangreiche Anlagevermögen (dessen historische Anschaffungskosten bei über EUR 12,7 Mio. und die Buchwerte bei Übergabe sogar bei rund EUR 65 Mio. lagen) wurde lediglich EUR 10.000 vereinbart. Dieser Bestandszins wurde in den verlustreichen Jahren 2016 und 2017 nicht einmal vorgeschrieben, sondern erst Jahre später nachfakturiert.
Gleichzeitig verpflichtete sich der Gemeindeverband vertraglich zu umfangreichen laufenden Investitionen in die Infrastruktur. Allein im Jahr 2016 tätigte der Verband Ersatzanschaffungen sowie Neu- und Umbauten in Höhe von fast EUR 35 Mio.. Diese Investitionen wurden der Betriebsgesellschaft nicht weiterverrechnet.
Zusätzlich zur Infrastruktur stellte der Gemeindeverband der Betriebsgesellschaft das gesamte Krankenhauspersonal zur Verfügung. Die Personalkosten, die sich jährlich auf EUR 34 bis 39 Mio. beliefen, wurden der Betriebs-GmbH vollständig, jedoch ohne weiteren Gewinnaufschlag, zuzüglich 10% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
In den Folgejahren machte der Gemeindeverband den vollen Vorsteuerabzug aus seinen Investitionen geltend. Das zuständige Finanzamt und später das Bundesfinanzgericht (BFG) versagten diesen Vorsteuerabzug jedoch.
Das Hauptargument des BFG war die offensichtliche finanzielle Asymmetrie: Den gewaltigen Investitionskosten des Verbandes (allein im Jahr 2016 ca. EUR 35 Mio. ) stünden minimale Pachteinnahmen von lediglich EUR 10.000 pro Jahr gegenüber. Ein solches Missverhältnis schließe nach der Rechtsprechung einen echten Leistungsaustausch und damit die Entgeltlichkeit aus.
Die in Millionenhöhe weiterverrechneten Personalkosten ließ das BFG bei dieser Beurteilung unberücksichtigt. Das Gericht begründete diese Ausklammerung damit, dass der Personalaufwand laut Vertragstext ohnehin nur „vorübergehend“ vom Gemeindeverband getragen und lediglich exakt kostendeckend weitergegeben werde. Die Personalgestellung sei daher nicht Teil der entgeltlichen Betriebsüberlassung.
Für den VwGH sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFG zwar die Überlassung von Grundstücken, Betriebsvorrichtungen und sogar Teilen des Personals als Bestandteile der Betriebsverpachtung ansah, die Gestellung des restlichen, zwingend für den Betrieb notwendigen Personals jedoch gesondert bewertete und ausklammerte.
Darüber hinaus identifizierte der VwGH eine aktenwidrige Feststellung des BFG: Im Übertragungsvertrag war nicht vereinbart worden, dass der Personalaufwand „vorübergehend“ getragen wird, sondern „vorläufig“. Faktisch bedeutete dies, dass die Gehälter vom Verband als Arbeitgeber an die Angestellten ausbezahlt und umgehend der Betriebs-GmbH in Rechnung gestellt wurden.
Die zwingende Konsequenz aus Sicht des VwGH: Die Überlassung des Anlagevermögens und die Gestellung des Personals bilden im Rahmen einer Krankenhausverpachtung eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Wenn diese Personalgestellung in die rechtliche Gesamtbeurteilung einbezogen wird, fließen auch die weiterverrechneten Gehälter im zweistelligen Millionenbereich in die Beurteilung der „Entgeltlichkeit“ ein. Dies korrigiert die vom BFG angenommene Asymmetrie zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend. Der Umstand, dass die Personalkosten in das Gesamtentgelt einzurechnen sind, muss bei der Frage, ob eine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, vom BFG im fortgesetzten Verfahren nun neu und zwingend berücksichtigt werden.
Autor:
Der Sachverhalt: Hohe Investitionen vs. geringer Bestandzins
Dem Fall liegt ein Gemeindeverband zugrunde, der ursprünglich ein Bezirkskrankenhaus selbst betrieben hatte. Zur zukünftigen Führung des Hauses gründete der Verband Ende 2001 gemeinsam mit einer weiteren GmbH eine gemeinnützige und nicht auf Gewinn ausgerichtete Betriebs-GmbH.Die vertragliche Umsetzung dieser Ausgliederung erfolgte über einen Übertragungsvertrag. Der Gemeindeverband überließ der neu gegründeten Betriebs-GmbH das gesamte Krankenhaus, also Liegenschaften, Gebäude, Inventar, Apparate und Vorräte. Als jährlicher Bestandszins für dieses umfangreiche Anlagevermögen (dessen historische Anschaffungskosten bei über EUR 12,7 Mio. und die Buchwerte bei Übergabe sogar bei rund EUR 65 Mio. lagen) wurde lediglich EUR 10.000 vereinbart. Dieser Bestandszins wurde in den verlustreichen Jahren 2016 und 2017 nicht einmal vorgeschrieben, sondern erst Jahre später nachfakturiert.
Gleichzeitig verpflichtete sich der Gemeindeverband vertraglich zu umfangreichen laufenden Investitionen in die Infrastruktur. Allein im Jahr 2016 tätigte der Verband Ersatzanschaffungen sowie Neu- und Umbauten in Höhe von fast EUR 35 Mio.. Diese Investitionen wurden der Betriebsgesellschaft nicht weiterverrechnet.
Zusätzlich zur Infrastruktur stellte der Gemeindeverband der Betriebsgesellschaft das gesamte Krankenhauspersonal zur Verfügung. Die Personalkosten, die sich jährlich auf EUR 34 bis 39 Mio. beliefen, wurden der Betriebs-GmbH vollständig, jedoch ohne weiteren Gewinnaufschlag, zuzüglich 10% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
In den Folgejahren machte der Gemeindeverband den vollen Vorsteuerabzug aus seinen Investitionen geltend. Das zuständige Finanzamt und später das Bundesfinanzgericht (BFG) versagten diesen Vorsteuerabzug jedoch.
Die Argumentation des Bundesfinanzgerichts
Das BFG ging zwar davon aus, dass hier rechtlich nicht bloß eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sondern die Verpachtung eines „lebenden Betriebes“ (eines Krankenhauses) vorlag. Es verneinte jedoch die Unternehmereigenschaft des Gemeindeverbandes, da es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit fehle.Das Hauptargument des BFG war die offensichtliche finanzielle Asymmetrie: Den gewaltigen Investitionskosten des Verbandes (allein im Jahr 2016 ca. EUR 35 Mio. ) stünden minimale Pachteinnahmen von lediglich EUR 10.000 pro Jahr gegenüber. Ein solches Missverhältnis schließe nach der Rechtsprechung einen echten Leistungsaustausch und damit die Entgeltlichkeit aus.
Die in Millionenhöhe weiterverrechneten Personalkosten ließ das BFG bei dieser Beurteilung unberücksichtigt. Das Gericht begründete diese Ausklammerung damit, dass der Personalaufwand laut Vertragstext ohnehin nur „vorübergehend“ vom Gemeindeverband getragen und lediglich exakt kostendeckend weitergegeben werde. Die Personalgestellung sei daher nicht Teil der entgeltlichen Betriebsüberlassung.
Die Entscheidung des VwGH: Eine wirtschaftliche Einheit
Gegen diese Trennung von Infrastruktur und Personal wehrte sich der Gemeindeverband mit einer Revision an den VwGH und bekam Recht: Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG aus folgenden Gründen auf:Für den VwGH sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFG zwar die Überlassung von Grundstücken, Betriebsvorrichtungen und sogar Teilen des Personals als Bestandteile der Betriebsverpachtung ansah, die Gestellung des restlichen, zwingend für den Betrieb notwendigen Personals jedoch gesondert bewertete und ausklammerte.
Darüber hinaus identifizierte der VwGH eine aktenwidrige Feststellung des BFG: Im Übertragungsvertrag war nicht vereinbart worden, dass der Personalaufwand „vorübergehend“ getragen wird, sondern „vorläufig“. Faktisch bedeutete dies, dass die Gehälter vom Verband als Arbeitgeber an die Angestellten ausbezahlt und umgehend der Betriebs-GmbH in Rechnung gestellt wurden.
Die zwingende Konsequenz aus Sicht des VwGH: Die Überlassung des Anlagevermögens und die Gestellung des Personals bilden im Rahmen einer Krankenhausverpachtung eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Wenn diese Personalgestellung in die rechtliche Gesamtbeurteilung einbezogen wird, fließen auch die weiterverrechneten Gehälter im zweistelligen Millionenbereich in die Beurteilung der „Entgeltlichkeit“ ein. Dies korrigiert die vom BFG angenommene Asymmetrie zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend. Der Umstand, dass die Personalkosten in das Gesamtentgelt einzurechnen sind, muss bei der Frage, ob eine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, vom BFG im fortgesetzten Verfahren nun neu und zwingend berücksichtigt werden.
Praxisfolgen für Gebietskörperschaften
Die Entscheidung des VwGH hat weitreichende Bedeutung für die Strukturierung von Ausgliederungen und Pachtverträgen im kommunalen Bereich. Sie verdeutlicht, dass vertragliche und wirtschaftliche Gestaltungen stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen:- Wirtschaftliche Einheit bei Betriebsausgliederungen: Bei der Überlassung eines lebenden Betriebes dürfen sachliche und personelle Ressourcen nicht künstlich getrennt beurteilt werden. Stellt eine Körperschaft einer Betriebsgesellschaft sowohl die Infrastruktur als auch das zwingend benötigte Personal zur Verfügung, liegt regelmäßig eine enge wirtschaftliche, organisatorische und technische Verflechtung vor. Diese muss steuerlich als einheitliche Leistung gewertet werden.
- Kostenweiterverrechnung stützt die Entgeltlichkeit: Das Erkenntnis zeigt, dass auch die reine Weiterverrechnung von Kosten (wie hier die Personalgestellung ohne Gewinnaufschlag) ein zentraler Baustein sein kann, um das Kriterium der Entgeltlichkeit insgesamt zu erfüllen. Fließen diese Summen in die Gesamtbetrachtung ein, kann dies eine ansonsten schädliche Asymmetrie zwischen Investitionskosten und Pachtzins heilen und so die Unternehmereigenschaft für den Vorsteuerabzug sichern.
- Detailgenauigkeit in der Vertragsgestaltung: Die Aufhebung des BFG-Erkenntnisses verdeutlicht, wie sehr es bei der Formulierung von Übertragungsverträgen auf die exakte Wortwahl ankommt. Begriffe wie „vorübergehend“ oder „vorläufig“ können von der Finanzverwaltung unterschiedlich ausgelegt werden und zu unterschiedlichen Beurteilungen führen.
Autor:
|
Emre Tüfekli |
