In einem kürzlich veröffentlichten Begutachtungsentwurf plant die Bundesregierung, eine zusätzliche Nachweispflicht für nicht festgesetzte Wegzugsteuern einzuführen. Doch wie funktioniert das System der Wegzugsteuer im privaten Bereich und welche Nachweispflichten sind künftig zu erfüllen?
Bei natürlichen Personen betrifft diese in der Regel ausschließlich Kapitalvermögen. Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Mitgliedstaat kann der:die Steuerpflichtige einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer stellen. In diesem Fall wird die Steuer zwar ermittelt, jedoch nicht sofort festgesetzt. Die Steuer wird erst dann fällig, wenn das betroffene Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird.
Erfolgt der Wegzug in einen Drittstaat außerhalb des EWR, ist die Wegzugsteuer unmittelbar mit Wegzug fällig und zu entrichten.
Dieser Nachweis kann voraussichtlich durch geeignete Unterlagen, wie Depotauszüge oder vergleichbare Bestätigungen, erbracht werden und ist spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres vorzulegen. Für das Jahr 2026 wäre der entsprechende Nachweis somit spätestens bis zum 31.12.2027 zu erbringen.
Die Nachweispflicht für natürliche Personen gilt auch dann, wenn es im Rahmen einer Transaktion nach dem Umgründungssteuergesetz zu einer Nichtfestsetzung gekommen ist.
Die wiederkehrende Nachweispflicht soll für jene nicht festgesetzten Wegzugsteuern gelten,
Wird dieser laufenden Nachweispflicht nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, wird gesetzlich angenommen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände veräußert worden sind. In diesem Fall ist die bislang nicht festgesetzte Wegzugsteuer sofort festzusetzen und zu entrichten.
Für Fälle, in denen die Entscheidung über die Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer nach dem 31.12.2005, aber vor dem 1.7.2026 ergangen ist und der zugrundeliegende Abgabenbetrag ebenfalls mehr als EUR 100.000 beträgt, ist eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen. Der Nachweis ist in diesem Fall bis zum 31.12.2026 zu erbringen.
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Wegzugsbesteuerung: So funktioniert das System für private Steuerpflichtige
Verlegt eine natürliche Person ihre steuerliche Ansässigkeit aufgrund eines Wegzugs aus Österreich in einen anderen Staat, verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den während der Ansässigkeit im Inland entstandenen Wertsteigerungen des Kapitalvermögens. Um dieses Besteuerungsrecht zu sichern, unterwirft Österreich die bis zum Wegzugszeitpunkt im Inland entstandenen stillen Reserven einer Wegzugsbesteuerung.Bei natürlichen Personen betrifft diese in der Regel ausschließlich Kapitalvermögen. Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Mitgliedstaat kann der:die Steuerpflichtige einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer stellen. In diesem Fall wird die Steuer zwar ermittelt, jedoch nicht sofort festgesetzt. Die Steuer wird erst dann fällig, wenn das betroffene Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird.
Erfolgt der Wegzug in einen Drittstaat außerhalb des EWR, ist die Wegzugsteuer unmittelbar mit Wegzug fällig und zu entrichten.
Neue Nachweispflichten für nicht festgesetzte Wegzugsteuern in Österreich
Mit der geplanten Änderung des Einkommensteuergesetzes soll eine neue, periodisch wiederkehrende Nachweispflicht für nicht festgesetzte Wegzugsteuern eingeführt werden. Steuerpflichtige müssen künftig gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachweisen, dass für die jeweils nicht festgesetzten Vermögenswerte kein steuerlich relevantes auslösendes Ereignis (Veräußerung) eingetreten ist.Dieser Nachweis kann voraussichtlich durch geeignete Unterlagen, wie Depotauszüge oder vergleichbare Bestätigungen, erbracht werden und ist spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres vorzulegen. Für das Jahr 2026 wäre der entsprechende Nachweis somit spätestens bis zum 31.12.2027 zu erbringen.
Die Nachweispflicht für natürliche Personen gilt auch dann, wenn es im Rahmen einer Transaktion nach dem Umgründungssteuergesetz zu einer Nichtfestsetzung gekommen ist.
Die wiederkehrende Nachweispflicht soll für jene nicht festgesetzten Wegzugsteuern gelten,
- die einen Betrag von mehr als EUR 100.000 erreichen und
- für die nach dem 30.6.2026 mittels Bescheid über die Nichtfestsetzung entschieden wurde.
Wird dieser laufenden Nachweispflicht nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, wird gesetzlich angenommen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände veräußert worden sind. In diesem Fall ist die bislang nicht festgesetzte Wegzugsteuer sofort festzusetzen und zu entrichten.
Für Fälle, in denen die Entscheidung über die Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer nach dem 31.12.2005, aber vor dem 1.7.2026 ergangen ist und der zugrundeliegende Abgabenbetrag ebenfalls mehr als EUR 100.000 beträgt, ist eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen. Der Nachweis ist in diesem Fall bis zum 31.12.2026 zu erbringen.
Kurzzusammenfassung
Abhängig vom Zeitpunkt der Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer müssen Steuerpflichtige künftig entweder einmalig oder in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass kein steuerlich relevantes Veräußerungs- oder Realisationsereignis eingetreten ist. Kommt man dieser Nachweispflicht nicht nach, gilt die Abgabenschuld als ausgelöst und die Wegzugsteuer ist unverzüglich festzusetzen und abzuführen.Autor:
| Albert Geiler albert.geiler@bdo.at +43 5 70 375 - 1119 |

