Verzinsung von Abgabennachzahlungen ab 1.10.2025


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Andreas Reisinger, Lorenz Schilling
Ab 1. Oktober fallen Zinsen für Nachzahlungen aufgrund von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen an. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Regelungen dar.
 

Anspruchsverzinsung für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Wenn aus dem Jahressteuerbescheid eine Gutschrift oder Nachzahlung resultiert, weil das tatsächliche Einkommen von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahrs verzinst. Diese Verzinsung dient dazu, potenzielle Zinsvorteile und -nachteile auszugleichen, die durch zu hohe oder zu niedrige Vorauszahlungen entstehen. Dabei spielt ein Verschulden des:der Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde keine Rolle.

Die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung ist die Differenz zwischen den geleisteten Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen und der später festgesetzten Steuer. Verzinst wird sowohl im Fall einer Nachzahlung (Anspruchszinsen) als auch bei einer Gutschrift (Gutschriftszinsen). Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2024 beginnt der Verzinsungszeitraum am 1.10.2025 und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, jedoch maximal nach 48 Monaten. Der Zinssatz beträgt 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz (1,53%) und liegt derzeit bei 3,53%. Zinsbeträge unter EUR 50 werden nicht festgesetzt (Bagatellgrenze).

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Diese wird jedoch nur bis zur Höhe der später festgesetzten Steuernachforderung verrechnet; Gutschriftszinsen werden nur für Vorauszahlungen aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids festgesetzt, nicht für Anzahlungen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Anspruchszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich nicht absetzbar und Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig sind.
 

Umsatzsteuerverzinsung

Seit 2022 gilt die Regelung zur Verzinsung von Umsatzsteuer in der Bundesabgabenordnung (BAO), mit der ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt wurde. Diese Regelung betrifft sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Die Zinsen betragen ebenfalls 2% über dem Basiszinssatz (derzeit 3,53%) und werden nur ab einem Betrag von EUR 50 festgesetzt. Im Gegensatz zu den ertragssteuerlichen Anspruchszinsen gibt es keine Begrenzung der Verzinsungsdauer auf 48 Monate. Bezüglich des Zeitraums, für den die Umsatzsteuerverzinsung läuft, ist zwischen Gutschriften und Nachforderungen zu unterscheiden:

Gutschriften

  • Aus einer UVA: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses am Steuerkonto. Wenn ausnahmsweise ein UVA-Bescheid erlassen wird, endet die Verzinsung mit Bescheidbekanntgabe.
  • Aus einer Jahreserklärung: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bis zur Bescheidbekanntgabe.

Nachforderungen

  • Aus einer verspäteten UVA: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung.
  • Aus einem UVA-Bescheid: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheids.
  • Aus einem Jahresbescheid: Verzinsung ab dem 1. Oktober des Folgejahrs bis zur Bekanntgabe des Bescheids; auch bei nachträglicher Änderung des Bescheids.

Sind Nachforderungen aus einer korrigierten UVA oder einer Jahreserklärung zu erwarten, sollte vor Einreichung der UVA/Jahreserklärung geprüft werden, ob finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. In diesem Fall kann die Einreichung einer begleitenden Offenlegung/Selbstanzeige sinnvoll sein, um finanzstrafrechtliche Risiken auszuschließen.

 

Ansprechperson(en)


Autor

Lukas Wanzenböck
lukas.wanzenböck@bdo.at
+43 664 60 375 - 1187