Ein Untergang steuerlicher Verlustvorträge kann auch bei einer formal unveränderten Organstruktur vorliegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse einer Körperschaft ändern (Mantelkauf). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Aussagen des VwGH aus 2 Gerichtsentscheidungen. Diese verdeutlichen, dass neben der faktischen Geschäftsführung auch vorbereitende Maßnahmen und zeitlich gestreckte Strukturänderungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind.
Entscheidend für die Beurteilung eines Mantelkaufs ist die Frage, ob die wirtschaftliche Identität der Körperschaft erhalten bleibt. Sobald diese nicht mehr gegeben ist, steht der Verlustabzug aus bestehenden Verlustvorträgen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Doch wann liegt ein solcher Identitätsverlust vor? Die Beurteilung knüpft an das gleichzeitige Vorliegen der folgenden Kriterien an:
Hinweis Ausnahme: Werden in Sanierungsfällen mehr als 75% der Arbeitsplätze erhalten, gehen die steuerlichen Verlustvorträge auch dann nicht verloren, wenn der Mantelkauftatbestand erfüllt ist.
Zur Veranschaulichung von praktischen Aspekten des Mantelkauftatbestands stellen wir Ihnen nachfolgend 2 Entscheidungen des VwGH dar:
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschied der VwGH erstmals über eine Konstellation, bei der die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführer:innenstellung unverändert blieb, aber - der Annahme des Finanzamts zufolge - die faktische Geschäftsführung zur Gänze auf eine völlig andere Person übergegangen ist. Wird die bisherige Geschäftsführung zwar formal im Amt belassen, verfügt sie aber über keine Entscheidungsbefugnisse mehr, so hat die Verwaltungspraxis bereits eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur angenommen.
Der VwGH stellt auch hier klar, dass für die Beurteilung der organisatorischen Struktur nicht die formale Organstellung, sondern die tatsächliche Geschäftsführung entscheidend ist. Darüber hinaus hält er fest, dass organisatorische Maßnahmen im Vorfeld eines Anteilsverkaufs auch dann relevant sein können, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Erwerber feststeht. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse, in die auch vorbereitende Maßnahmen für einen Anteilsverkauf einzubeziehen sind.
Besonders hervorzuheben ist, dass der VwGH seine bisherige Rechtsprechung um eine zeitliche Komponente präzisiert hat: Erfolgen die für den Mantelkauf maßgeblichen Änderungen nicht innerhalb eines Jahres, ist entscheidend, ob zwischen den einzelnen Etappen der Änderungen ein innerer, planmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn ein solcher Zusammenhang gegeben ist, können auch zeitlich gestreckte Veränderungen als einheitlicher Vorgang gewertet und damit dem Mantelkauftatbestand zugerechnet werden.
Damit bestätigt der VwGH einerseits seine Linie zur maßgeblichen Bedeutung der faktischen Geschäftsführung und konkretisiert andererseits die Rolle des zeitlichen Zusammenhangs. Auch über einen längeren Zeitraum (>1 Jahr) verteilte Maßnahmen können somit einen Mantelkauf begründen, vorausgesetzt sie stehen in einem inneren, planmäßigen Zusammenhang. Letztlich bleibt die Beurteilung jedoch eine Frage des Einzelfalls und hat stets auf Grundlage des Gesamtbilds der Verhältnisse zu erfolgen.
Autor:
Mantelkauf
Der Erwerb von Kapitalgesellschaften kann steuerliche Vorteile bieten, etwa durch die Nutzung bestehender Verlustvorträge der gekauften Kapitalgesellschaft. Aufgrund der grundsätzlichen Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit künftigen Gewinnen haben die Verlustvorträge einen Wert. Die gesetzlichen Vorgaben des Mantelkaufs zielen darauf ab, die Nutzung von gesammelten steuerlichen Verlustvorträgen außerhalb wirtschaftlich begründbarer Fälle zu verhindern. Diese Regelungen können jedoch nicht nur die Übernahme leerer Hüllen, sondern auch operative Gesellschaften betreffen. Werden die Vorgaben des Mantelkaufs missachtet, droht der Untergang der Verlustvorträge.Entscheidend für die Beurteilung eines Mantelkaufs ist die Frage, ob die wirtschaftliche Identität der Körperschaft erhalten bleibt. Sobald diese nicht mehr gegeben ist, steht der Verlustabzug aus bestehenden Verlustvorträgen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Doch wann liegt ein solcher Identitätsverlust vor? Die Beurteilung knüpft an das gleichzeitige Vorliegen der folgenden Kriterien an:
- Eine wesentliche Änderung der Gesellschafter:innenstruktur: Mehr als 75% auf entgeltlicher Grundlage
- Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur: Austausch der tatsächlichen Geschäftsführer:innen
- Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur: Änderung des Unternehmensgegenstands
Hinweis Ausnahme: Werden in Sanierungsfällen mehr als 75% der Arbeitsplätze erhalten, gehen die steuerlichen Verlustvorträge auch dann nicht verloren, wenn der Mantelkauftatbestand erfüllt ist.
Zur Veranschaulichung von praktischen Aspekten des Mantelkauftatbestands stellen wir Ihnen nachfolgend 2 Entscheidungen des VwGH dar:
VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040
Strittig war in dem gegenständlichen Fall insbesondere das Kriterium der organisatorischen Strukturänderung. Konkret hatte der VwGH zu beurteilen, ob eine für den Mantelkauftatbestand vorausgesetzte wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen kann, obwohl die bisherige Alleingeschäftsführerin ihre Organstellung auch nach dem Gesellschafter:innenwechsel weiterhin innehatte. Nach Ansicht des VwGH kann in einem solchen Fall eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur dann stattfinden, wenn die faktische Geschäftsführung durch eine andere Person wahrgenommen wird.Mit dem gegenständlichen Erkenntnis entschied der VwGH erstmals über eine Konstellation, bei der die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführer:innenstellung unverändert blieb, aber - der Annahme des Finanzamts zufolge - die faktische Geschäftsführung zur Gänze auf eine völlig andere Person übergegangen ist. Wird die bisherige Geschäftsführung zwar formal im Amt belassen, verfügt sie aber über keine Entscheidungsbefugnisse mehr, so hat die Verwaltungspraxis bereits eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur angenommen.
VwGH 30.9.2025, Ra 2023/13/0163
Auch in diesem Fall setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur im Sinne des Mantelkauftatbestands vorliegt. Im Unterschied zum zuvor behandelten Sachverhalt war der Vorstand hier ursprünglich mit 3 Personen besetzt. Noch vor dem Anteilsverkauf schied eines der Mitglieder aus, während der bisherige steuerliche Vertreter in den Vorstand bestellt wurde. Nach dem Verkauf wurde schließlich eine weitere Person neu in die Geschäftsführung aufgenommen (nunmehr Geschäftsführung, da die AG in eine GmbH umgewandelt wurde).Der VwGH stellt auch hier klar, dass für die Beurteilung der organisatorischen Struktur nicht die formale Organstellung, sondern die tatsächliche Geschäftsführung entscheidend ist. Darüber hinaus hält er fest, dass organisatorische Maßnahmen im Vorfeld eines Anteilsverkaufs auch dann relevant sein können, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Erwerber feststeht. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse, in die auch vorbereitende Maßnahmen für einen Anteilsverkauf einzubeziehen sind.
Besonders hervorzuheben ist, dass der VwGH seine bisherige Rechtsprechung um eine zeitliche Komponente präzisiert hat: Erfolgen die für den Mantelkauf maßgeblichen Änderungen nicht innerhalb eines Jahres, ist entscheidend, ob zwischen den einzelnen Etappen der Änderungen ein innerer, planmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn ein solcher Zusammenhang gegeben ist, können auch zeitlich gestreckte Veränderungen als einheitlicher Vorgang gewertet und damit dem Mantelkauftatbestand zugerechnet werden.
Damit bestätigt der VwGH einerseits seine Linie zur maßgeblichen Bedeutung der faktischen Geschäftsführung und konkretisiert andererseits die Rolle des zeitlichen Zusammenhangs. Auch über einen längeren Zeitraum (>1 Jahr) verteilte Maßnahmen können somit einen Mantelkauf begründen, vorausgesetzt sie stehen in einem inneren, planmäßigen Zusammenhang. Letztlich bleibt die Beurteilung jedoch eine Frage des Einzelfalls und hat stets auf Grundlage des Gesamtbilds der Verhältnisse zu erfolgen.
Fazit
Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass beim Mantelkauf nicht auf formale Strukturen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Sowohl die faktische Geschäftsführung als auch vorbereitende und zeitlich gestreckte Maßnahmen über mehr als ein Jahr können bei entsprechendem Zusammenhang zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität führen. Für die Praxis bedeutet dies, dass gesellschaftsrechtliche und organisatorische Änderungen im Zuge von Anteilserwerben ganzheitlich und vorausschauend zu analysieren sind, um den Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen zu vermeiden.Autor:
| Simon Stellnberger simon.stellnberger@bdo.at +43 5 70 375 - 4220 |

