Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kam zur Nachweisführung der Abkommensberechtigung für eine Steuerentlastung an der Quelle zu dem Schluss, dass die DBA-Entlastungsverordnung nicht zwingend eine Ansässigkeitsbescheinigungen in Form der ZS-QU1 bzw. ZS-QU2-Formulare verlangt, um den Formalanforderungen gerecht werden zu können.
Entlastung von Abzugssteuern direkt an der Quelle
Beschränkt steuerpflichtige Personen unterliegen grundsätzlich mit bestimmten inländischen Einkünften dem Steuerabzug gem. § 99 EStG. Unter den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung kann jedoch in vielen Fällen eine Steuerentlastung sogleich direkt an der Quelle, d.h. bei Zahlung, erfolgen. Als Voraussetzung für die Entlastung an der Quelle ist u.a. die Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung des:der beschränkt Steuerpflichtigen gefordert. Die DBA-Entlastungsverordnung führt dazu eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Formular-Vordrucke ZS-QU1 (bei natürlichen Personen) bzw. ZS-QU2 (bei juristischen Personen) an.Wenn keine Steuerentlastung an der Quelle möglich ist oder nicht durchgeführt wurde, kommt alternativ ein (langwieriges) antragsbedürftiges Rückerstattungsverfahren in Frage.
VwGH-Beschluss 9.10.2024, Ra 2023/15/0066
Dem VwGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber beschäftigte einen in der Schweiz ansässigen Vortragenden, dessen Vergütung aus der Vortragstätigkeit zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gem. § 98 EStG zählte, die der Abzugssteuer nach § 99 EStG unterliegen. Das BFG schloss sich der Meinung der Finanzverwaltung an, wonach die DBA-Entlastungsverordnung – und somit eine Entlastung an der Quelle – nicht zur Anwendung kommen kann, da der Revisionswerber keine Ansässigkeitsbescheinigung und auch keine „gleichwertige Beweisurkunde“ vorgelegt hatte, die die Kenntnis der Schweizer Abgabenbehörde zu den Einkünften darlegt.Der VwGH zeigt auf, dass für die Glaubhaftmachung der Ansässigkeit nicht zwingend die Verwendung der angeführten Vordrucke (ZS-QU1 bzw. ZS-QU2) notwendig ist. Da im gegenständlichen Verfahren keine alternative Unterlage zur Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung vorgelegt wurde, werden im Beschluss des VwGH keine näheren Angaben zu den Erfordernissen eines solchen alternativen Beweismittels getätigt.
Fazit und Ausblick
Die Beschlussfassung des VwGH deutet an, dass eine rechtstaugliche Ansässigkeitsbescheinigung i.S.d. DBA-Entlastungsverordnung nicht ausschließlich unter Verwendung der Formulare ZS-QU1 bzw. ZS-QU2 erwirkt werden kann. Dementsprechend könnte überlegt werden, die Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen beizubringen, auf denen in der Praxis zum Teil rascher von der ausländischen Finanzverwaltung die Ansässigkeit bestätigt wird.Auf den österreichischen Formularen sind die Einkünfte näher zu spezifizieren, für die die Ansässigkeitsbescheinigung eingeholt wird (Person, von der die Einkünfte bezogen werden, sowie Art und Höhe der Einkünfte). Fraglich ist, ob für die Quellensteuerentlastung erforderlich ist, dass die ausländische Finanzverwaltung von den in Österreich bezogenen Einkünften informiert worden ist. Die Beweiswürdigung des BFG lässt vermuten, dass dieses Inkenntnisbringen nötig ist. Der VwGH hat dazu jedoch nicht entschieden. Die Beilage eines an die ausländische Finanzverwaltung adressierten Schreibens, in dem über den Anfall der Einkünfte informiert wird, könnte sich zur Reduktion von Rechtsunsicherheit eignen.
Für juristische Personen ist hinsichtlich einer Quellensteuerentlastung eine Substanzerklärung zu erbringen. Diese ist beim ZS-QU2 Formular inbegriffen. Wenn die Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Finanzverwaltung auf dem ausländischen Formular eingeholt wird, sollte zusätzlich zumindest die Substanzerklärung von der ausländischen Gesellschaft selbst auf den österreichischen Formularen bestätigt werden.
Mangels konkreter Angaben und Voraussetzungen, die ein alternativer Dokumentationsnachweis erfüllen müsste, ist jedoch zu empfehlen, künftig weiterhin auf die Vordrucke (ZS-QU1 und ZS-QU2) zum Zwecke der Ansässigkeitsbescheinigung zurückzugreifen.
Autorin:
Zaynab Eibenberger zaynab.eibenberger@bdo.at +43 5 70 375 - 4267 |