WiEReG-Novelle 2026: Neue Regelungen zur Registereinsicht und Aufbewahrungspflicht


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Florian Meindl , Verena Wolf
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Begutachtungsentwurf zur Novelle des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) vorgelegt. Mit der Novelle sollen Vorgaben der 6. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt auf den neuen Bestimmungen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Das Inkrafttreten der Novelle ist mit 1.8.2026 vorgesehen.

 

Registereinsicht: Wer ein berechtigtes Interesse hat

Nach § 10 WiEReG haben natürliche Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen zu nehmen. Die

Novelle erweitert den Kreis jener Personengruppen, bei denen ein berechtigtes Interesse jedenfalls angenommen wird. Dazu zählen insbesondere:
  1. Natürliche und juristische Personen, die eine bestehende oder geplante Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger nachweisen können und somit Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung vermeiden möchten.
  2. Journalist:innen, Organisationen der Zivilgesellschaft, NGOs und Wissenschaftler:innen, deren Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten oder Terrorismusfinanzierung stehen.
  3. Unternehmen und Behörden in Drittländern, die vergleichbaren geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unterliegen, sofern die Erforderlichkeit des Zugriffs entsprechend nachgewiesen wird.
  4. Bestimmte Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 

 

Verfahren zur Registeransicht: Antrag und Prüfung

Die Novelle sieht zudem neue Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einsichtnahme vor. Die Registerbehörde prüft dabei die Funktion oder berufliche Stellung des:der Antragstellers:in sowie dessen konkrete Verbindung zum jeweiligen Rechtsträger.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, stellt die Registerbehörde einen amtssignierten Nachweis aus, der für 3 Jahre gültig ist.

 

Umfang der Registerdaten: Welche Informationen einsehbar sind

Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist Einsicht in das Register zu gewähren. Aus Gründen des Datenschutzes enthält ein auf dieser Grundlage erstellter WiEReG-Auszug jedoch keine Angaben zum Geburtsort oder zur genauen Wohnadresse der wirtschaftlichen Eigentümer:innen.

Antragsteller:innen gemäß Z 1 und Z 2 erhalten zusätzlich Zugang zu historischen Registerdaten sowie zu Informationen über bereits gelöschte Rechtsträger.

 

Neue Aufbewahrungspflichten: Fristen und Anforderungen

Die Novelle bringt auch Änderungen im Bereich der Aufbewahrungspflichten mit sich. Künftig sind Dokumente und Informationen, die zur Feststellung der Identität wirtschaftlicher Eigentümer:innen erforderlich sind, auch nach Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

 

Auswirkungen der WiEReG-Novelle für Unternehmen und Verpflichtete

Die geplanten Änderungen erweitern den Zugang zum Register für bestimmte Personengruppen, stärken jedoch gleichzeitig den Schutz sensibler personenbezogener Daten. Für Rechtsträger und Verpflichtete ergeben sich insbesondere erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Aufbewahrung relevanter Unterlagen.
 

Autorin: 
 
Bähre Franziska
franziska.baehre@bdo.at
+43 5 70 375 - 1585


 

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