Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 24.3.2026 (RV/7100186/2020) eine für die internationale Steuerpraxis äußerst relevante Klarstellung getroffen: Eine Entlastung von der KESt an der Quelle kann künftig grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn keine von der ausländischen Finanzverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der Empfänger:innen, diesfalls der Begünstigten, vorliegt. Entscheidend ist dafür nur, dass die Ansässigkeit der Empfänger:innen auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen werden kann.
Im konkreten Fall war bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden, dass der Begünstigte im Zeitpunkt der Zuwendung in Israel ansässig war. Dass Israel ihm eine 10-jährige Steuerbefreiung für bestimmte Auslandseinkünfte gewährte, änderte daran nichts. Ebenso enthält das DBA mit Israel keine sogenannte „Subject-to-tax-Klausel“, wonach eine Entlastung nur zulässig wäre, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden. Das BFG stellte dahingehend in seiner Entscheidung klar, dass das Besteuerungsrecht nach dem DBA ausschließlich Israel zusteht, wonach Österreich keine KESt erheben darf.
Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen eine Ansässigkeitsbescheinigung objektiv nicht beschafft werden kann, die steuerliche Ansässigkeit jedoch durch andere Unterlagen eindeutig oder zumindest überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann.
Die Entscheidung weicht von der bisher vielfach vertretenen Verwaltungspraxis ab und steht teilweise auch im Spannungsverhältnis zu früheren Entscheidungen des BFG sowie des VwGH. Gegen das Erkenntnis wurde jedoch bereits Amtsrevision erhoben. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG bestätigt oder die Anforderungen an eine Entlastung an der Quelle wieder enger fasst.
Autorin:
Der Sachverhalt
Eine österreichische Privatstiftung wendete im Jahr 2017 eine österreichische Liegenschaft an einen Begünstigten zu, der bis 2016 noch in Österreich ansässig war und im selben Jahr nach Israel verzogen war. Im Zuwendungszeitpunkt war der Begünstigte nicht mehr in Österreich steuerlich ansässig. Die Privatstiftung führte aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich–Israel keine Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung ab, mit der Begründung, dass dem DBA Österreich–Israel zufolge Israel das volle Besteuerungsrecht an der Zuwendung hat. Da Israel ausländische Einkünfte bei zugezogenen Personen in den ersten 10 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Besteuerung ausnimmt, fiel dort keine Steuer an. Eine Ansässigkeitsbescheinigung der israelischen Finanzverwaltung konnte jedoch nicht vorgelegt werden, da diese aufgrund zwischenzeitlicher Auslandsaufenthalte des Begünstigten in den Jahren 2016 und 2017 nicht ausgestellt wurde. Stattdessen bestätigte die israelische Finanzverwaltung lediglich, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie in Israel befand. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Entlastung von der KESt an der Quelle ausschließlich bei Vorlage einer behördlich bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung zulässig sei. Da eine solche nicht vorlag, wurde die Privatstiftung mit Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene KESt in Anspruch genommen und sie erhob dagegen Beschwerde.Die Entscheidung des BFG
Das BFG hob den Haftungsbescheid auf und stellte klar:- Das DBA Österreich–Israel verlangt keine Ansässigkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen.
- Nach § 1 DBA-Entlastungsverordnung i.V.m. § 138 BAO kann die Ansässigkeit auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, wenn ein formeller Nachweis nicht erhältlich oder unmöglich ist. Das BFG setzt keine besondere Form der Glaubhaftmachung voraus.
- Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist daher keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
Im konkreten Fall war bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden, dass der Begünstigte im Zeitpunkt der Zuwendung in Israel ansässig war. Dass Israel ihm eine 10-jährige Steuerbefreiung für bestimmte Auslandseinkünfte gewährte, änderte daran nichts. Ebenso enthält das DBA mit Israel keine sogenannte „Subject-to-tax-Klausel“, wonach eine Entlastung nur zulässig wäre, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden. Das BFG stellte dahingehend in seiner Entscheidung klar, dass das Besteuerungsrecht nach dem DBA ausschließlich Israel zusteht, wonach Österreich keine KESt erheben darf.
Ausblick und Relevanz der Entscheidung
Das Erkenntnis stellt den materiellen Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens über formale Nachweiserfordernisse. Besonders hervorzuheben ist die Aussage des BFG, dass Steuerpflichtige nicht deshalb den DBA-Schutz verlieren dürfen, weil eine ausländische Behörde eine Ansässigkeitsbescheinigung aus verwaltungsinternen Gründen nicht ausstellt.Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen eine Ansässigkeitsbescheinigung objektiv nicht beschafft werden kann, die steuerliche Ansässigkeit jedoch durch andere Unterlagen eindeutig oder zumindest überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann.
Die Entscheidung weicht von der bisher vielfach vertretenen Verwaltungspraxis ab und steht teilweise auch im Spannungsverhältnis zu früheren Entscheidungen des BFG sowie des VwGH. Gegen das Erkenntnis wurde jedoch bereits Amtsrevision erhoben. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG bestätigt oder die Anforderungen an eine Entlastung an der Quelle wieder enger fasst.
Unser Fazit
Mit seiner Entscheidung setzt das BFG ein wichtiges Zeichen für die Praxis des internationalen Steuerrechts. Es stellt klar, dass die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht allein an einer fehlenden Ansässigkeitsbescheinigung scheitern muss, wenn die steuerliche Ansässigkeit auf andere Weise ausreichend nachgewiesen werden kann. Ob sich diese steuerlich vorteilhafte Auslegung dauerhaft durchsetzt, wird letztlich von der Entscheidung des VwGH abhängig bleiben.Autorin:
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Sarah Hemmelmayr |
