Zwischenbankenbefreiung ist unzulässige Beihilfe


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Ansprechperson(en): Roman Haller
Die Zwischenbankenbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG idF. vor dem AbgÄG 2024 stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar – dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 9.7.2026 in der Rs. C-360/25 (Schoger II). Die von der österreichischen Regierung beantragte zeitliche Begrenzung des Urteils wurde abgelehnt. Welche Auswirkungen sind für die Praxis zu erwarten?
 

1.    Sachverhalt und Problemstellung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) legte dem EuGH mit Beschluss vom 28.6.2024 (RE/7100001/2024) die Frage vor, ob die Zwischenbankenbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG (idF. vor dem AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113) – die jegliche Dienstleistungen zwischen typischen Banken, Versicherungen und Pensionskassen von der Umsatzsteuer befreite- eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Der EuGH wies das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 5.5.2025 als offensichtlich unzulässig zurück (C-460/24, Schoger). Begründend führte er aus, dass aus dem Vorlageersuchen nicht hervorginge, inwiefern die Vorlagefrage entscheidungserheblich für den nationalen Ausgangsrechtsstreit sei, zumal dieses die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG betraf.
Daraufhin legte das BFG mit Beschluss vom 30.5.2025 erneut in derselben Sache vor und stellte den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen ausführlicher dar. Insbesondere betonte es dabei die ihm gemäß § 279 BAO zukommende umfassende Kognitionsbefugnis, wonach das Gericht den zugrundeliegenden Bescheid in jede Richtung abändern dürfe und nicht auf die Beschwerdepunkte der Parteien beschränkt sei.
 

2.    Die Entscheidung des EuGH

Eingangs der Entscheidung erklärte der EuGH das Vorlageersuchen für zulässig und führte aus, dass das vorlegende Gericht den verfahrensrechtlichen Rahmen nun klar dargelegt und erläutert habe, warum es über die – von den Parteien unbestrittene – Zwischenbankenbefreiung zu entscheiden hatte. Die Einwände der Beschwerdeführerin sowie der österreichischen Regierung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Verfahrens wies der Gerichtshof zurück.

In weiterer Folge bekräftigte der EuGH die Kompetenz der nationalen Gerichte, den Begriff der staatlichen Beihilfe selbst auszulegen. Diese Befugnis lässt jedoch die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission, über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu entscheiden, unberührt. Vor diesem Hintergrund verwies der Gerichtshof auch auf das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, wonach jede nicht bei der Kommission angemeldete Beihilfe grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf.

Anschließend setzte sich der Gerichtshof mit der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG auseinander, die mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben wurde. Nach dieser Bestimmung waren „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden“ steuerfrei. Dabei sei es gängige Praxis der österreichischen Finanzverwaltung gewesen, sämtliche Leistungen zwischen den erfassten Unternehmern zu befreien, selbst wenn diese nicht zwangsläufig mit Bankgeschäften im Zusammenhang stünden, so zum Beispiel Restaurations- oder Kinderbetreuungsdienstleistungen.

Der EuGH prüfte sodann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und orientierte sich dabei an den 4 Tatbestandsmerkmalen des Beihilfenbegriffs: Danach muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, durch welche dem Begünstigten ein selektiver Vorteil verschafft wird. Weiters muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Schließlich muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien.
  • Vorliegen einer staatlichen Maßnahme: Die betreffende Steuerbefreiung finde keine Deckung in der Mehrwertsteuerrichtlinie und sei folglich dem österreichischen Staat zuzurechnen. Außerdem wird die Maßnahme, mit der die Begünstigten in eine finanziell bessere Lage gestellt werden, aus staatlichen Mitteln gewährt, was sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien der Republik Österreich ergebe, wonach die (per 1.1.2025 erfolgte) Aufhebung der Befreiung zu zusätzlichem Mehrwertsteueraufkommen führe.
  • Gewährung eines selektiven Vorteils: Der Vorteilsbegriff sei weit auszulegen und umfasse sowohl alle unmittelbaren als auch mittelbaren Begünstigungen. Die Steuerbefreiung verschaffe den begünstigten Unternehmen einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen, die vergleichbare Leistungen erbringen und für diese Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen.
  • (Drohende) Verfälschung des Wettbewerbs: Art. 107 Abs. 1 AEUV verlange nicht den Nachweis einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur die Geeignetheit der Maßnahme, den Wettbewerb zu verfälschen. Der Gerichtshof gehe hier – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – davon aus, dass die betreffenden Leistungen in einem wettbewerblichen Umfeld erbracht werden, da für die betroffenen Unternehmer keine besonderen Regeln oder Auflagen bestehen und bejahte in der Folge auch dieses Kriterium.
  • (Potenzielle) Beeinträchtigung des Handels: Der innergemeinschaftliche Handel werde beeinträchtigt, wenn eine staatliche Maßnahme die Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten stärkt. Die Steuerbefreiung sei geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen, da sie die Wettbewerbschancen sämtlicher nicht begünstigter Unternehmen – unabhängig von deren Sitz – verschlechtere.

3.    Auswirkungen auf die Praxis

Der EuGH wies den Antrag der österreichischen Regierung auf eine zeitliche Begrenzung der Urteilswirkungen ab und wies darauf hin, dass er durch seine Auslegung klarstelle, wie die Vorschriften des Unionsrechts seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden seien. Nur ausnahmsweise könne der Gerichtshof die Wirkungen seiner Auslegung beschränken, und zwar bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen anhand konkreter Zahlen nachgewiesen wird. Da Österreich einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht hatte, sah der Gerichtshof keinen Anlass für eine zeitliche Beschränkung.

Welche finanziellen Konsequenzen sich aus dem Urteil letztlich ergeben, bleibt abzuwarten. Aufgrund des unionsrechtlichen Durchführungsverbots dürfte die Entscheidung zunächst vor allem für noch offene Veranlagungszeiträume und anhängige Verfahren unmittelbare Bedeutung haben. Jedenfalls dürfen die endgültig abgeschlossenen Steuerjahre unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen im Anschluss an das Urteil in nationalen Gerichtsverfahren nicht erneut eröffnet werden. Eine Korrektur endgültiger Bescheide kommt daher nur im Rahmen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Instrumente der Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere einer Aufhebung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme (aus anderen Gründen) gemäß § 303 BAO, in Betracht, sofern deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil selbst bildet jedoch keinen eigenständigen Wiederaufnahmegrund.

Davon zu unterscheiden ist das beihilfenrechtliche Verfahren nach Art. 108 AEUV. Zwar hat der EuGH festgestellt, dass die Zwischenbankbefreiung die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, jedoch entscheidet über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sowie über allfällige Rückforderungsmaßnahmen ausschließlich die Europäische Kommission. Gelangt diese nach Durchführung eines Beihilfeverfahrens zu dem Ergebnis, dass eine unionsrechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vorliegt, ist Österreich grundsätzlich verpflichtet, den gewährten Vorteil einschließlich Zinsen zurückzufordern. Die Rückforderung kann dabei einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor Einleitung des Beihilfeverfahrens seitens der Europäischen Kommission erfassen. Ob die Kommission diesbezüglich tätig werden wird, bleibt abzuwarten.
 

Autor:in:

Harjivan Bhullar
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Ansprechperson(en)

Roman Haller ist Steuerberater und Experte für indirekte Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Der studierte Jurist und Betriebswirt publiziert regelmäßig zu seinen Schwerpunktthemen und hält Fachvorträge.