Wertminderungstest nach IAS 36: Was die ESMA beanstandet


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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat im Mai 2026 ihren Bericht über die europäische Enforcement-Tätigkeit 2025 veröffentlicht. Die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte zählt weithin zu den Bereichen mit den meisten Maßnahmen. Dieser Beitrag fasst die Kernthemen zusammen und zeigt, worauf Sie bei Ihrem Wertminderungstest achten sollten.


  Das Wichtigste in Kürze
  • Schwerpunkt der Aufsicht: Laut ESMA zählt die Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte zu den Bereichen mit den meisten Maßnahmen.
  • Häufigste Beanstandungen: Es fehlen Wertminderungstests, etwa für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte, oder sie enthalten rechnerische und methodische Fehler. Auch die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts werden hinterfragt.
  • Angaben im Anhang: Wesentliche Annahmen wurden nicht vollständig angegeben und Sensitivitätsangaben fehlten. Als gute Praxis gelten quantifizierte Sensitivitätsangaben.
  • Planung und Annahmen: Die Cashflows sollen auf aktuellen, vom Management genehmigten Planungen beruhen. Wesentliche Annahmen sollen soweit relevant mit externen Marktinformationen übereinstimmen. Der Selbstcheck am Ende des Beitrags hilft bei der Prüfung.
 

Was bemängeln Enforcement-Stellen häufig bei Wertminderungstests?

Die Enforcement-Stellen beanstandeten vor allem unterlassene und fehlerhafte Wertminderungstests:
  • Für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte wurde kein Wertminderungstest durchgeführt. IAS 36.10(a) verlangt hierfür einen jährlichen Test, unabhängig von Anhaltspunkten für eine Wertminderung.
  • Die Wertminderungstests enthielten rechnerische oder methodische Fehler.
Daneben werden regelmäßig die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGU), die Testebene für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie dessen Zuordnung zu CGU oder Gruppen von CGU hinterfragt.

Die Abgrenzung der CGU und die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts können das Ergebnis des Wertminderungstests beeinflussen. Diese Entscheidungen sollten Sie nachvollziehbar dokumentieren. Welche Ermessensentscheidungen im Anhang zu erläutern sind, richtet sich vor allem nach IAS 1.122.
 

Welche Anhangangaben zum Wertminderungstest werden beanstandet?

Zu den häufigsten Beanstandungen gehören die Angaben zu den wesentlichen zugrunde liegenden Parametern und deren Sensitivität:
  • Wesentliche Annahmen zur Ermittlung des erzielbaren Betrags von CGU mit Geschäfts- oder Firmenwert oder immateriellen Vermögenswerten unbestimmter Nutzungsdauer wurden nicht vollständig angegeben. Dies betraf finanzielle Parameter, etwa den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz, ebenso wie operative Annahmen (vgl. IAS 36.134(d) und (e)). Dazu gehören auch Unsicherheiten, die sich aus umweltbezogenen Belangen ergeben.
  • Es fehlten Sensitivitätsangaben für Fälle, in denen eine vernünftigerweise mögliche Änderung einer wesentlichen Annahme dazu führen würde, dass der Buchwert der Einheit ihren erzielbaren Betrag übersteigt (IAS 36.134(f)). 

Wesentliche Annahmen im Sinne von IAS 36.134(d)(i) und (e)(i) sind jene, auf die der erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert. Die Wesentlichkeit ist im Kontext des gesamten Abschlusses zu beurteilen.
Als gute Praxis werden dagegen quantifizierte Sensitivitätsangaben hervorgehoben, etwa zu Diskontierungszinssätzen und Wachstumsannahmen in Wertminderungsmodellen.
 

Was erwarten Enforcement-Stellen von Planung und Bewertungsannahmen?

In Übereinstimmung mit IAS 36 gilt für Planungs- und Bewertungsannahmen ein hoher Maßstab:
  • Die Planungsrechnungen sollen aktuell, verlässlich und vom Management genehmigt sein. Für die Nutzungswertermittlung verlangt IAS 36.33(b) die zuletzt genehmigten Budgets oder Prognosen.
  • Die wesentlichen Annahmen sollen, soweit relevant, mit externen Marktinformationen übereinstimmen. Bei der Nutzungswertermittlung ist externen Hinweisen nach IAS 36.33(a) größeres Gewicht beizumessen.
  • Die Enforcement-Stellen erwarten eine Erläuterung, wie unternehmensspezifische Risiken und Umsetzungsrisiken in den Cashflows oder im Diskontierungszinssatz berücksichtigt werden.
 

Selbstcheck: Wie prüfen Sie Ihren Wertminderungstest nach IAS 36?

Mit diesen Fragen finden Sie heraus, ob Ihr Wertminderungstest den Erwartungen der Enforcement-Stellen entspricht:
  • Sind alle jährlich zu testenden Vermögenswerte erfasst bzw. noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte (IAS 36.10(a))?
  • Sind CGU-Abgrenzung, Testebene und Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts nachvollziehbar dokumentiert und bei Umstrukturierungen angepasst (IAS 36.80, IAS 36.87)?
  • Wurde der Wertminderungstest rechnerisch und methodisch nachgeprüft, insbesondere ob Buchwert und zugerechnete Cashflows der CGU übereinstimmend abgegrenzt sind?
  • Sind die wesentlichen Annahmen je CGU beschrieben, also jene, auf die der erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert, und nicht nur als Bandbreite über alle Einheiten (IAS 36.134(d) und (e))?
  • Umfassen die Angaben neben finanziellen Parametern auch operative Annahmen und Unsicherheiten aus umweltbezogenen Belangen?
  • Wurde je CGU geprüft, ob eine vernünftigerweise mögliche Änderung einer wesentlichen Annahme zu einer Wertminderung führen würde, und sind die Sensitivitätsangaben quantifiziert (IAS 36.134(f))?
  • Sind die Angaben zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten mit der übrigen Berichterstattung im Geschäftsbericht abgestimmt (IAS 1.122)?
  • Beruhen die Cashflows auf den zuletzt vom Management genehmigten Planungen (IAS 36.33(b))?
  • Wurden die wesentlichen Annahmen mit externen Marktinformationen abgeglichen und Abweichungen begründet (IAS 36.33(a))?
  • Ist erläutert, wie unternehmensspezifische Risiken und Umsetzungsrisiken in den Cashflows oder im Diskontierungszinssatz berücksichtigt werden?

Häufige Fragen zu Wertminderungstests:

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung