Termine Februar und März 2022

Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick:

 

15.2.2022: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellt. Der Ausdruck ist 7 Jahre aufbewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 möglich.

 

28.2.2022: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2021

Unternehmer sind verpflichtet, den Jahreslohnzetteln 2021 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer:innen elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Neu ist seit 2021, dass auch die Anzahl der Home Office Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Home Office Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in denen Arbeitnehmer:innen überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurden, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket aufgenommen werden müssen.

Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertreter:innen, Zeitungskolpoteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freien Dienstnehmer:innen, zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als EUR 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf EUR 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsbeistände, Steuerberater:innen, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgt bzw. ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer EUR 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal EUR 20.000.

 

28.2.2022: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2022 Zahlungen des Jahres 2021 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spendende ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr u.ä.) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der Covid-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.
 

28.2.2022 und 31.3.2022: Zusammenfassende Meldungen

15 Tage früher als die UVA sind für den Monat Jänner 2022 bereits bis Ende Februar und für den Monat Februar 2022 bis Ende März Zusammenfassende Meldungen einzureichen.


30.4.2022: EU-OSS

Bis zum 30.4.2022 ist die EU-OSS Meldung für das 1. Quartal 2022 einzureichen.


Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022 

Zur Themenübersicht der Tax News 1|2022 

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