Die im November 2026 veröffentlichte 15. Ausgabe der Compilation of Agenda Decisions des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2026 enthält eine Agenda Decision zur Neubeurteilung der Beherrschung bei Änderung des Statuts eines Beteiligungsunternehmens und dokumentiert die Rücknahme der Agenda Decision zu Reverse Factoring. Keine der beiden Entwicklungen ändert die Bilanzierung materiell, Handlungsbedarf besteht jedoch bei Konsolidierungsprozessen und Bilanzierungsrichtlinien.
Die Agenda Decision enthält allerdings kein erläuterndes Material zur gebotenen Bilanzierung, sondern lediglich einen empirischen Befund über die Bilanzierungspraxis. Eine Anregung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), die Pflicht zur Neubeurteilung ausdrücklich festzuhalten, wies der Staff der IFRS Foundation mit dem Hinweis zurück, das IFRS IC nehme bei fehlender weitverbreiteter Auswirkung keine technische Analyse vor. Die Pflicht zur Neubeurteilung folgt daher nicht aus der Agenda Decision, sondern unmittelbar aus IFRS 10.8.
Nicht jede Statutenänderung löst somit eine Neubeurteilung aus. Änderungen, die die maßgeblichen Tätigkeiten und die darauf bezogenen Rechte unberührt lassen, wie etwa eine Änderung der Firma oder des Sitzes, bleiben ebenso ohne Folgen wie grundsätzlich solche, die ausschließlich Schutzrechte i.S.d. IFRS 10.B26 bis B28 betreffen. Die Abgrenzung zu substanziellen Rechten, die Verfügungsgewalt verleihen, bedarf allerdings sorgfältiger Prüfung. Typische Auslöser sind dagegen Änderungen von Zustimmungsvorbehalten, von Rechten zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, von Mehrheitserfordernissen sowie des Unternehmensgegenstands, soweit dieser die maßgeblichen Tätigkeiten bestimmt.
Die eigentliche Ermessensfrage liegt im Gewicht, das dem ursprünglichen Zweck und der ursprünglichen Ausgestaltung nach der Änderung beizumessen ist. Unseres Erachtens ist die Frage anhand von IFRS 10.B51 zu beantworten: Die Mitwirkung an Zweck und Ausgestaltung begründet für sich allein keine Beherrschung, kann aber darauf hindeuten, dass sich der:die Investor:in Rechte gesichert hat, die ihm:ihr Verfügungsgewalt verleihen. Sie ist daher als Indiz in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, deren Bezugspunkt die nach der Änderung bestehenden maßgeblichen Tätigkeiten und Rechte bilden.
Für den Zeitpunkt einer Änderung der Beherrschung ist maßgeblich, ab wann die geänderten Rechte substanziell sind und die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen (IFRS 10.B22 ff.). Hängt die Wirksamkeit einer Satzungsänderung von der Eintragung im Firmenbuch ab, ist zu würdigen, ob die Beschlussfassung oder die Eintragung maßgeblich ist. Fällt der Zeitpunkt in einen unterjährigen Berichtszeitraum, ist bereits der Zwischenbericht nach IAS 34 betroffen.
Führt die Neubeurteilung zum Verlust der Beherrschung, ist das Beteiligungsunternehmen nach IFRS 10.25 i.V.m. IFRS 10.B97 bis B99 zu entkonsolidieren und ein zurückbehaltener Anteil mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, der regelmäßig eine Unternehmensbewertung erfordert und den Ausgangswert für die Folgebilanzierung nach IFRS 9, IAS 28 oder IFRS 11 bildet. Da der Entkonsolidierungserfolg und die Behandlung der im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge die Ergebnisgrößen verändern, sind Auswirkungen auf Kennzahlen, Covenants und Segmentberichterstattung frühzeitig abzuschätzen. Wird Beherrschung erstmals erlangt, etwa durch den Wegfall von Vetorechten anderer Parteien, liegt bei Vorliegen eines Geschäftsbetriebs ein Unternehmenszusammenschluss ohne Übertragung einer Gegenleistung i.S.d. IFRS 3.43 f. vor, der die Anwendung der Erwerbsmethode einschließlich einer Kaufpreisallokation erfordert.
Unabhängig vom Ergebnis ist die Würdigung zu dokumentieren, sie bildet zugleich die Grundlage der Angaben zu den maßgeblichen Ermessensentscheidungen nach IFRS 12.7 f., die ausdrücklich auch Fälle umfassen, in denen sich die Schlussfolgerung im Berichtszeitraum geändert hat. Bei wesentlichen Beteiligungsunternehmen empfiehlt es sich, auch die Feststellung zu dokumentieren, dass eine Änderung keinen Anlass zur Neubeurteilung gab.
Ausschlaggebend waren 3 Erwägungen: Mit den im Mai 2023 veröffentlichten Angabepflichten zu Vereinbarungen zur Lieferant:innenfinanzierung (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7) ist dem ursprünglichen Informationsanliegen bereits Rechnung getragen. Eine bloße Anpassung der Verweise hätte die Anwendung von IFRS 18 auf Reverse Factoring nicht erläutert, eine vertiefte Analyse dagegen erheblichen Aufwand verursacht und den ursprünglichen Gegenstand überschritten, Hinweise auf eine divergierende Auslegung von IFRS 18 lagen nicht vor. Eine vom IASB im Jänner 2026 veranlasste Befragung der Mitglieder und Beobachter:innen des IFRS IC ergab keine spezifischen Anwendungsfragen, wenngleich einzelne von ihnen vor einer Lücke warnten. Im Juli 2026 beschloss der IASB die Rücknahme mit Wirkung ab 1.1.2027.
Ungelöst bleibt die Identifikation von Zahlungsströmen, wenn ein:eine Finanzierungspartner:in für Rechnung des Unternehmens an den:die Lieferant:in leistet. Der IASB behandelt diese Frage im Projekt Statement of Cash Flows and Related Matters. Für den Anhang sind IAS 7.44F bis 44H sowie die ergänzten Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 maßgeblich.
Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 4.9.2026:
Reverse Factoring: Rücknahme der Agenda Decision und Beurteilung unter IFRS 18
Neubeurteilung der Beherrschung bei Änderung des Statuts (IFRS 10)
Sachverhalt und Fragestellung
Ein Unternehmen hatte bei der Errichtung eines Beteiligungsunternehmens an dessen Zweck und Ausgestaltung mitgewirkt und in Anwendung von IFRS 10 auf Beherrschung geschlossen. Später wurde das Statut des Beteiligungsunternehmens (governing document, z.B. Satzung, Gesellschafts- oder Treuhandvertrag) in einer Weise geändert, die die maßgeblichen Tätigkeiten sowie die darauf bezogenen Rechte des Unternehmens und dritter Parteien berühren konnte. Die Anfrage behandelte die Frage, ob diese Änderung nach IFRS 10.8 eine Neubeurteilung der Beherrschung auslöst.Ergebnis und Reichweite der Agenda Decision
Das IFRS IC hat von einem Standardsetzungsprojekt abgesehen, da die Fragestellung keine weitverbreitete Auswirkung (widespread effect) aufweise. Nach seiner Erhebung beurteilen Unternehmen in dieser Konstellation die Beherrschung einheitlich neu.Die Agenda Decision enthält allerdings kein erläuterndes Material zur gebotenen Bilanzierung, sondern lediglich einen empirischen Befund über die Bilanzierungspraxis. Eine Anregung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), die Pflicht zur Neubeurteilung ausdrücklich festzuhalten, wies der Staff der IFRS Foundation mit dem Hinweis zurück, das IFRS IC nehme bei fehlender weitverbreiteter Auswirkung keine technische Analyse vor. Die Pflicht zur Neubeurteilung folgt daher nicht aus der Agenda Decision, sondern unmittelbar aus IFRS 10.8.
Fachliche Würdigung
Nach IFRS 10.8 ist die Beherrschung neu zu beurteilen, wenn Sachverhalte und Umstände auf eine Veränderung eines oder mehrerer der 3 Beherrschungselemente nach IFRS 10.7 hindeuten. Diese sind die Verfügungsgewalt, das Risiko von oder die Anrechte an schwankenden Renditen oder die Fähigkeit, deren Höhe durch Ausübung der Verfügungsgewalt zu beeinflussen. Geänderte Entscheidungsrechte sind in IFRS 10.B81 ausdrücklich als Anwendungsfall genannt. Verfügungsgewalt kann nach IFRS 10.B82 auch ohne Mitwirkung der Investor:innen erlangt oder verloren werden.Nicht jede Statutenänderung löst somit eine Neubeurteilung aus. Änderungen, die die maßgeblichen Tätigkeiten und die darauf bezogenen Rechte unberührt lassen, wie etwa eine Änderung der Firma oder des Sitzes, bleiben ebenso ohne Folgen wie grundsätzlich solche, die ausschließlich Schutzrechte i.S.d. IFRS 10.B26 bis B28 betreffen. Die Abgrenzung zu substanziellen Rechten, die Verfügungsgewalt verleihen, bedarf allerdings sorgfältiger Prüfung. Typische Auslöser sind dagegen Änderungen von Zustimmungsvorbehalten, von Rechten zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, von Mehrheitserfordernissen sowie des Unternehmensgegenstands, soweit dieser die maßgeblichen Tätigkeiten bestimmt.
Die eigentliche Ermessensfrage liegt im Gewicht, das dem ursprünglichen Zweck und der ursprünglichen Ausgestaltung nach der Änderung beizumessen ist. Unseres Erachtens ist die Frage anhand von IFRS 10.B51 zu beantworten: Die Mitwirkung an Zweck und Ausgestaltung begründet für sich allein keine Beherrschung, kann aber darauf hindeuten, dass sich der:die Investor:in Rechte gesichert hat, die ihm:ihr Verfügungsgewalt verleihen. Sie ist daher als Indiz in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, deren Bezugspunkt die nach der Änderung bestehenden maßgeblichen Tätigkeiten und Rechte bilden.
Praktische Umsetzung
In der Praxis liegt das Risiko weniger in der Beurteilung als in ihrer Auslösung, da der Konsolidierungskreis meist stichtagsbezogen im Abschlussprozess überprüft wird und unterjährige Vertragsänderungen das Konzernrechnungswesen oft verzögert oder gar nicht erreichen. Erforderlich ist ein ereignisbezogener Informationsfluss zwischen Rechtsabteilung, Beteiligungsmanagement und Konzernrechnungswesen, der neben dem Statut auch Syndikatsverträge, Geschäftsordnungen der Organe, Zustimmungskataloge und Managementverträge erfasst. Aus österreichischer Sicht verdienen zudem Änderungen der Stiftungserklärung von Privatstiftungen einschließlich Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftungen Aufmerksamkeit, da diese den der Anfrage zugrunde liegenden Treuhandstrukturen funktional vergleichbar sind.Für den Zeitpunkt einer Änderung der Beherrschung ist maßgeblich, ab wann die geänderten Rechte substanziell sind und die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen (IFRS 10.B22 ff.). Hängt die Wirksamkeit einer Satzungsänderung von der Eintragung im Firmenbuch ab, ist zu würdigen, ob die Beschlussfassung oder die Eintragung maßgeblich ist. Fällt der Zeitpunkt in einen unterjährigen Berichtszeitraum, ist bereits der Zwischenbericht nach IAS 34 betroffen.
Führt die Neubeurteilung zum Verlust der Beherrschung, ist das Beteiligungsunternehmen nach IFRS 10.25 i.V.m. IFRS 10.B97 bis B99 zu entkonsolidieren und ein zurückbehaltener Anteil mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, der regelmäßig eine Unternehmensbewertung erfordert und den Ausgangswert für die Folgebilanzierung nach IFRS 9, IAS 28 oder IFRS 11 bildet. Da der Entkonsolidierungserfolg und die Behandlung der im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge die Ergebnisgrößen verändern, sind Auswirkungen auf Kennzahlen, Covenants und Segmentberichterstattung frühzeitig abzuschätzen. Wird Beherrschung erstmals erlangt, etwa durch den Wegfall von Vetorechten anderer Parteien, liegt bei Vorliegen eines Geschäftsbetriebs ein Unternehmenszusammenschluss ohne Übertragung einer Gegenleistung i.S.d. IFRS 3.43 f. vor, der die Anwendung der Erwerbsmethode einschließlich einer Kaufpreisallokation erfordert.
Unabhängig vom Ergebnis ist die Würdigung zu dokumentieren, sie bildet zugleich die Grundlage der Angaben zu den maßgeblichen Ermessensentscheidungen nach IFRS 12.7 f., die ausdrücklich auch Fälle umfassen, in denen sich die Schlussfolgerung im Berichtszeitraum geändert hat. Bei wesentlichen Beteiligungsunternehmen empfiehlt es sich, auch die Feststellung zu dokumentieren, dass eine Änderung keinen Anlass zur Neubeurteilung gab.
Rücknahme der Agenda Decision zu Reverse Factoring
Hintergrund
Die Agenda Decision vom Dezember 2020 erläuterte den Ausweis von Verbindlichkeiten aus Reverse Factoring in der Bilanz, ihre Ausbuchung, ihre Darstellung in der Kapitalflussrechnung und die Anhangangaben. Agenda Decisions, deren erläuterndes Material auf geänderte oder aufgehobene Vorschriften Bezug nimmt, werden vom IASB zurückgenommen, solche zu unverändert übernommenen Vorschriften lediglich an die neuen Verweise angepasst. Das IFRS IC hatte im Juni 2025 zunächst eine Aktualisierung im Hinblick auf IFRS 18 vorgeschlagen, im November 2025 jedoch die Rücknahme empfohlen.Ausschlaggebend waren 3 Erwägungen: Mit den im Mai 2023 veröffentlichten Angabepflichten zu Vereinbarungen zur Lieferant:innenfinanzierung (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7) ist dem ursprünglichen Informationsanliegen bereits Rechnung getragen. Eine bloße Anpassung der Verweise hätte die Anwendung von IFRS 18 auf Reverse Factoring nicht erläutert, eine vertiefte Analyse dagegen erheblichen Aufwand verursacht und den ursprünglichen Gegenstand überschritten, Hinweise auf eine divergierende Auslegung von IFRS 18 lagen nicht vor. Eine vom IASB im Jänner 2026 veranlasste Befragung der Mitglieder und Beobachter:innen des IFRS IC ergab keine spezifischen Anwendungsfragen, wenngleich einzelne von ihnen vor einer Lücke warnten. Im Juli 2026 beschloss der IASB die Rücknahme mit Wirkung ab 1.1.2027.
Fachliche Würdigung
Die Einstufung von Verbindlichkeiten aus Reverse Factoring bleibt eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die sich künftig an den Grundsätzen der Aggregation und Disaggregation des IFRS 18 auszurichten hat. Die von der Agenda Decision aus IAS 1 und IAS 37 abgeleiteten Kriterien für den Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen bestehen nach Einschätzung des IASB Staff in IFRS 18 und IAS 37 fort: Die Verbindlichkeit muss eine Zahlungsverpflichtung für erhaltene Güter oder Dienstleistungen darstellen, in Rechnung gestellt oder mit dem:der Lieferant:in förmlich vereinbart sein und zum im gewöhnlichen Geschäftszyklus eingesetzten Working Capital gehören.Ungelöst bleibt die Identifikation von Zahlungsströmen, wenn ein:eine Finanzierungspartner:in für Rechnung des Unternehmens an den:die Lieferant:in leistet. Der IASB behandelt diese Frage im Projekt Statement of Cash Flows and Related Matters. Für den Anhang sind IAS 7.44F bis 44H sowie die ergänzten Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 maßgeblich.
Praktische Umsetzung
Bestehende Bilanzierungsrichtlinien bedürfen i.d.R. keiner inhaltlichen Änderung, sind aber im Zuge der Umstellung auf IFRS 18 neu zu begründen: Der gewählte Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung ist eigenständig aus IFRS 18 und IAS 37 herzuleiten, und die für die Einstufung tragenden Vertragsmerkmale, insbesondere Zahlungsziele, Sicherheiten und etwaige Gebühren, sind zu dokumentieren.Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 4.9.2026:
Reverse Factoring: Rücknahme der Agenda Decision und Beurteilung unter IFRS 18

