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Im Der Standard Gastblogbeitrag schreiben Felix Schiff, er ist Steuerberater und vor allem in der Beratung von natürlichen Personen und KMU tätig und Michael Gößler, er ist vor allem im Bereich Beratung von KMU tätig, wie Kinder in der Steuererklärung der Eltern durch verschiedene steuerliche Vorteile berücksichtigt werden können.
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, die das Einkommen verringern. Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung dar, können aber unter bestimmten Umständen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Sowohl Werbungskosten als auch außergewöhnliche Belastungen vermindern nur indirekt die Steuerbelastung, da diese nur von der Bemessungsgrundlage – und nicht von der tatsächlichen Steuerlast – abgezogen werden. Die tatsächliche Auswirkung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen hängt daher immer vom anwendbaren Steuersatz ab, dem der:die Steuerpflichtige unterliegt. Anders verhält es sich mit den sogenannten Absetzbeträgen: Diese vermindern direkt die Steuerlast einer:eines Steuerpflichtigen.
Der seit 2025 geltende Kinderzuschlag steht zu, wenn Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht und im Jahr vor Beginn der Gewährung des Kinderzuschlages ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Zudem wird der Zuschlag nur für Kinder unter 18 Jahren gewährt und ist an eine Einkommensgrenze gebunden. Dabei dürfen die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte 2026 EUR 26.419,60 (2025: EUR 25.725,00) nicht übersteigen.
Die Familienbeihilfe kann bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, z.B. durch Ablegen des Zivildienstes, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss eine Bestätigung über die Ausbildung des Kindes (z.B. ein Studium) erbracht werden. Ab dem 20. Geburtstag des Kindes darf dessen Einkommen im Jahr 2026 (2025) EUR 17.212 brutto (EUR 17.212) nicht übersteigen. Bei Überstiegen kommt es zu einer Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages. Für volljährige Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe sowie auf die erhöhte Familienbeihilfe ohne Altersgrenze bestehen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind aufgrund der Behinderung voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Der AEAB beträgt, wie der AVAB, für das erste Kind im Jahr 2026 (2025) EUR 612 (EUR 601) und erhöht sich für das zweite Kind um EUR 216 (EUR 212) sowie für jedes weitere Kind um EUR 273 (EUR 268).
Der Familienbonus Plus kann unter (Ehe)Partner:innen bzw. unter unbeschränkt steuerpflichtigen und für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen im Verhältnis 100:0 oder 50:50 aufgeteilt werden. Getrenntlebende Eltern können sich den Familienbonus Plus ebenso im Verhältnis 100:0 oder 50:50 aufteilen, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltszahlungen (Alimente) nachkommt. Wenn kein Unterhalt bezahlt wird, steht dem:der Unterhaltszahler:in auch kein Familienbonus Plus zu. Können sich beide anspruchsberechtigten Elternteile nicht auf die Aufteilung des Familienbonus Plus einigen, steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Familienbonus Plus zu. Sofern beide Elternteile den Familienbonus Plus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß für dasselbe Kind beantragen, insbesondere wenn beide Elternteile den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen, erfolgt im Rahmen der Pflichtveranlagung automatisch eine Aufteilung im Verhältnis 50:50.
Der Familienbonus Plus kann in Kombination mit dem AVAB/AEAB, aber auch in Kombination mit dem Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Um zu verhindern, dass sich die Wirkung des Familienbonus Plus bei niedrigen Einkommen nicht voll entfalten kann, ist es möglich, den Familienbonus Plus durch die Auszahlung des Kindermehrbetrags zu ersetzen. Der Kindermehrbetrag beträgt seit 2024 maximal EUR 700 jährlich und ergibt sich aus der Differenz zwischen Einkommensteuerlast vor Abzug der relevanten Absetzbeträge und EUR 700 für jedes Kind.
Teil 2 (ab 17. August) dieses Beitrags beschäftigt sich mit Informationen betreffend den Mehrkindzuschlag, den Ausbildungskosten und weiterer außergewöhnlicher Belastungen im Zusammenhang mit Kindern in der Steuererklärung.
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So wirken sich Kinder auf Ihre Steuerlast aus: Absetzbeträge, Werbungskosten & Co. optimal in der Steuererklärung nutzen.
Kinder können in der Steuererklärung der Eltern durch verschiedene steuerliche Vorteile berücksichtigt werden. Zusätzlich zur antragslosen Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem neu eingeführten Kinderzuschlag gibt es noch weitere Maßnahmen zur Entlastung von Familien mit Kindern. Teil 1 dieses Beitrags beleuchtet die relevanten Absetzbeträge in der Steuererklärung, während sich Teil 2 um den Mehrkindzuschlag, die Ausbildungskosten und weitere außergewöhnliche Belastungen dreht.Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, die das Einkommen verringern. Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung dar, können aber unter bestimmten Umständen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Sowohl Werbungskosten als auch außergewöhnliche Belastungen vermindern nur indirekt die Steuerbelastung, da diese nur von der Bemessungsgrundlage – und nicht von der tatsächlichen Steuerlast – abgezogen werden. Die tatsächliche Auswirkung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen hängt daher immer vom anwendbaren Steuersatz ab, dem der:die Steuerpflichtige unterliegt. Anders verhält es sich mit den sogenannten Absetzbeträgen: Diese vermindern direkt die Steuerlast einer:eines Steuerpflichtigen.
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag
Wie hoch sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie der Kinderzuschlag?
Die monatliche Familienbeihilfe beträgt ab Geburt des Kindes im Jahr 2026 (2025) EUR 138,40 (EUR 138,40) pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich nach drei Jahren auf EUR 148 (EUR 148), nach zehn Jahren auf EUR 171,80 (EUR 171,80) und nach 19 Jahren auf EUR 200,40 (EUR 200,40). Bei mehreren Kindern erhöht sich die monatliche Familienbeihilfe für jedes Kind um einen Zuschlag. Im Jahr 2026 (2025) beträgt dieser Zuschlag bei zwei Kindern EUR 8,60 (EUR 8,60) pro Kind. Ab drei Kindern beträgt der Zuschlag pro Kind EUR 21,10 (EUR 21,10); ab vier Kindern EUR 32,10 (EUR 32,10); ab fünf Kindern 38,90 (38,90) und ab sechs Kindern EUR 43,40 (43,40). Ab sieben oder mehr Kindern bleibt der Zuschlag mit EUR 63,10 (EUR 63,10) konstant. Diese Werte gelten auch für das kommende Kalenderjahr 2027 und werden nicht valorisiert. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt im Jahr 2026 (2025) EUR 70,90 (EUR 70,90) pro Kind und Monat. Seit Juli 2025 besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf den Kinderzuschlag von EUR 60,00 für 2025 und EUR 61,60 für 2026 pro Monat für jedes Kind, der antragslos mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Die Familienbeihilfe steht Eltern zu, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Alternativ steht diese auch zu, wenn für das Kind Unterhalt geleistet wird und es bei keinem der beiden Elternteile wohnt. Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag geht mit der Gewährung der Familienbeihilfe einher.Der seit 2025 geltende Kinderzuschlag steht zu, wenn Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht und im Jahr vor Beginn der Gewährung des Kinderzuschlages ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Zudem wird der Zuschlag nur für Kinder unter 18 Jahren gewährt und ist an eine Einkommensgrenze gebunden. Dabei dürfen die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte 2026 EUR 26.419,60 (2025: EUR 25.725,00) nicht übersteigen.
Die Familienbeihilfe kann bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, z.B. durch Ablegen des Zivildienstes, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss eine Bestätigung über die Ausbildung des Kindes (z.B. ein Studium) erbracht werden. Ab dem 20. Geburtstag des Kindes darf dessen Einkommen im Jahr 2026 (2025) EUR 17.212 brutto (EUR 17.212) nicht übersteigen. Bei Überstiegen kommt es zu einer Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages. Für volljährige Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe sowie auf die erhöhte Familienbeihilfe ohne Altersgrenze bestehen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind aufgrund der Behinderung voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Wie können die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden?
Die Familienbeihilfe wird bei Geburt eines Kindes antragslos gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Alternativ kann die Familienbeihilfe auch über FinanzOnline beantragt werden.Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wie hoch ist der AVAB?
Der AVAB beträgt für das erste Kind im Jahr 2026 (2025) EUR 612 (EUR 601) und erhöht sich für das zweite Kind um EUR 216 (EUR 212) sowie für jedes weitere Kind um EUR 273 (EUR 268).Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Der AVAB steht einer steuerpflichtigen Person zu, wenn sie mit ihrem Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit dem:der (Ehe)Partner:in oder einer weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht. Der:Die (Ehe)Partner:in bzw. die unbeschränkt steuerpflichtige Person darf dabei im Jahr 2026 (2025) Einkünfte von höchstens EUR 7.411 (EUR 7.284) beziehen. Maßgeblich hierfür ist das Bruttojahreseinkommen abzüglich SV-Beiträgen, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Überstunden- sowie Erschwerniszulagen. Der AVAB steht immer nur einem der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile zu.Wie wird der AVAB geltend gemacht?
Die Geltendmachung des AVAB kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim:bei der Arbeitgebenden oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung über FinanzOnline erfolgen.Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Wie hoch ist der AEAB?Der AEAB beträgt, wie der AVAB, für das erste Kind im Jahr 2026 (2025) EUR 612 (EUR 601) und erhöht sich für das zweite Kind um EUR 216 (EUR 212) sowie für jedes weitere Kind um EUR 273 (EUR 268).
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Der AEAB steht jenen steuerpflichtigen Personen zu, die als Alleinerziehende mit mindestens einem Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem:einer (Ehe)Partner:in leben und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen.Wie wird der AEAB geltend gemacht?
Die Geltendmachung des AEAB kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim der Arbeitgeber oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung über FinanzOnline erfolgen.Unterhaltsabsetzbetrag
Wie hoch ist der Unterhaltsabsetzbetrag?
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2026 (2025) monatlich EUR 38 (EUR 37) für das erste, EUR 56 (EUR 55) für das zweite und jeweils EUR 75 (EUR 73) für das dritte und jedes weitere Kind, für das Unterhalt geleistet wird.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags sind grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete. Als Unterhaltsverpflichtete:r gilt, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Dies gilt unter der Bedingung, dass für das Kind weder dem:der Unterhaltsverpflichteten noch seinem:ihrem mit im selben Haushalt lebende:n (Ehe)Partner:in Familienbeihilfe gewährt wird.Wie wird der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht?
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung mit der Beilage L1k über FinanzOnline geltend gemacht werden.Familienbonus Plus
Wie hoch ist der Familienbonus Plus?
Er beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag seit 2024 EUR 166,68 monatlich (= EUR 2.000 jährlich). Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr steht für jedes Kind ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von monatlich EUR 58,34 (= EUR 700 jährlich) zu, solange für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienbonus Plus kann pro Kind nur bei einem Elternteil zur Gänze berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile.Der Familienbonus Plus kann unter (Ehe)Partner:innen bzw. unter unbeschränkt steuerpflichtigen und für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen im Verhältnis 100:0 oder 50:50 aufgeteilt werden. Getrenntlebende Eltern können sich den Familienbonus Plus ebenso im Verhältnis 100:0 oder 50:50 aufteilen, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltszahlungen (Alimente) nachkommt. Wenn kein Unterhalt bezahlt wird, steht dem:der Unterhaltszahler:in auch kein Familienbonus Plus zu. Können sich beide anspruchsberechtigten Elternteile nicht auf die Aufteilung des Familienbonus Plus einigen, steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Familienbonus Plus zu. Sofern beide Elternteile den Familienbonus Plus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß für dasselbe Kind beantragen, insbesondere wenn beide Elternteile den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen, erfolgt im Rahmen der Pflichtveranlagung automatisch eine Aufteilung im Verhältnis 50:50.
Der Familienbonus Plus kann in Kombination mit dem AVAB/AEAB, aber auch in Kombination mit dem Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Wie wird der Familienbonus Plus geltend gemacht?
Die Geltendmachung des Familienbonus Plus kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim:bei der Arbeitgebenden oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung über FinanzOnline erfolgen. Auch wenn der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Personalverrechnung berücksichtigt wurde, muss der Bonus auch im Rahmen einer Arbeitnehmer:innenveranlagung oder Steuererklärung, erneut beantragt werden, weil die Möglichkeit besteht, die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den anspruchsberechtigten Personen neu festzulegen und so den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen.Achtung bei niedriger Einkommensteuer (Negativsteuer durch Absetzbeträge)
Bei einer niedrigen Einkommensteuerbelastung können Absetzbeträge die Steuerbelastung auf unter EUR 0 reduzieren. Dies gilt aber nicht für alle Absetzbeträge. Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuerlast im Vergleich zu anderen Absetzbeträgen aber nur bis zu einem Betrag von EUR 0 reduzieren. Ist die Einkommensteuerlast aufgrund eines geringen Einkommens bereits geringer als EUR 2.000, kann die volle Wirkung des Familienbonus Plus daher grundsätzlich nicht genutzt werden.Kindermehrbetrag
Wie hoch ist der Kindermehrbetrag?Um zu verhindern, dass sich die Wirkung des Familienbonus Plus bei niedrigen Einkommen nicht voll entfalten kann, ist es möglich, den Familienbonus Plus durch die Auszahlung des Kindermehrbetrags zu ersetzen. Der Kindermehrbetrag beträgt seit 2024 maximal EUR 700 jährlich und ergibt sich aus der Differenz zwischen Einkommensteuerlast vor Abzug der relevanten Absetzbeträge und EUR 700 für jedes Kind.
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Um Anspruch auf den Kindermehrbetrag zu erhalten, müssen an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Einkünfte (z.B. betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte) erzielt worden oder im gesamten Jahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein. Neben einem geringen Einkommen (gestaffelt nach der Anzahl der Kinder) muss zusätzlich entweder ein Anspruch auf den AVAB/AEAB vorliegen oder der:die jeweilige (Ehe)Partner:in ebenfalls eine geringe Einkommensteuerlast aufweisen.Wie wird der Kindermehrbetrag geltend gemacht?
Der Kindermehrbetrag wird – sofern dieser zusteht – grundsätzlich automatisch im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung im Formular L1 bzw. der Einkommensteuererklärung im Formular E1 geltend gemacht.Teil 2 (ab 17. August) dieses Beitrags beschäftigt sich mit Informationen betreffend den Mehrkindzuschlag, den Ausbildungskosten und weiterer außergewöhnlicher Belastungen im Zusammenhang mit Kindern in der Steuererklärung.
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