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Im Der Standard Gastblogbeitrag Teil 2 schreiben Felix Schiff, er ist Steuerberater und vor allem in der Beratung von natürlichen Personen und KMU tätig und Michael Gößler, er ist vor allem im Bereich Beratung von KMU tätig, wie Kinder in der Steuererklärung der Eltern durch verschiedene steuerliche Vorteile berücksichtigt werden können.
Nach den Absetzbeträgen aus Teil 1 werden in Teil 2 nun Themen hinsichtlich des Mehrkindzuschlags, der Ausbildungskosten und der außergewöhnlichen Belastungen in Bezug auf Kinder in der Steuererklärung beleuchtet.
Alternativ können bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag an Stelle der Freibeträge die tatsächlichen Mehraufwendungen durch die Behinderung des Kindes als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden (nach Kürzung eines etwaigen Pflegegelds).
Zusätzlich zum pauschalen Freibetrag können bei Anspruch des:der Steuerpflichtigen selbst oder des:der (Ehe-)Partner:in auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag der pauschale Freibetrag wegen Krankendiätverpflegung, nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie Kosten für Schulgeld für Behindertenschulen oder –werkstätten berücksichtigt werden.
Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Pauschalbetrag um je ein Dreißigstel (EUR 8,73) pro Tag des Internatsaufenthalts. Zusätzlich können nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese sind nicht um das Pflegegeld zu kürzen. Darüber hinaus können Aufwendungen für die behindertengerechte Anpassung des Wohnraums sowie für Behindertenhilfsmittel wie Rollstühle und Sehhilfen, ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt, geltend gemacht werden.
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Nach den Absetzbeträgen aus Teil 1 werden in Teil 2 nun Themen hinsichtlich des Mehrkindzuschlags, der Ausbildungskosten und der außergewöhnlichen Belastungen in Bezug auf Kinder in der Steuererklärung beleuchtet.
Mehrkindzuschlag
Wie hoch ist der Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag steht im Jahr 2026 (2025) in Höhe von EUR 24,40 (EUR 24,40) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Der Mehrkindzuschlag steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu, deren Jahreseinkommen EUR 55.000 nicht übersteigt. Wenn der:die Steuerpflichtige für mehr als sechs Monate im abgelaufenen Kalenderjahr in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, ist auch das Einkommen des:der Partner:in bei der Berechnung der Grenze von EUR 55.000 miteinzubeziehen.Wie wird der Mehrkindzuschlag geltend gemacht?
Die Geltendmachung des Mehrkindzuschlags erfolgt für das darauffolgende Jahr im Rahmen der Steuererklärung (E1) bzw. der Arbeitnehmerveranlagung (L1). Der Mehrkindzuschlag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden.Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
In welcher Höhe kann eine außergewöhnliche Belastung durch die Berufsausbildung eines Kindes angesetzt werden?
Für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von EUR 110 monatlich geltend gemacht werden.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Die Geltendmachung der Aufwendungen der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes steht zu, wenn es im Einzugsgebiet des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts. Innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort kommt es darauf an, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist. Bei einer Fahrzeit von länger als einer Stunde ist diese nicht mehr zumutbar. Für Schüler:innen und Lehrlinge, die in einem Internat wohnen, können EUR 110 auch dann monatlich geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 25 km keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht.Wie werden die Ausbildungskosten geltend gemacht?
Die Ausbildungskosten der Kinder können am Jahresende in Form eines Pauschalbetrags als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung in der Beilage L1k über FinanzOnline geltend gemacht werden.Krankheitskosten des Kindes
Wie hoch können die Krankheitskosten des Kindes angesetzt werden?
Die Krankheitskosten des Kindes – also Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden (z.B. Arzthonorare, Kosten für Medikamente, Krankenhauskosten etc.) – können abzüglich eines Selbstbehalts angesetzt werden. Dieser ist abhängig vom Jahreseinkommen und beginnt bei 6% (bei einem Einkommen von maximal EUR 7.300). Dieser erhöht sich bei einem Einkommen von maximal EUR 14.600 auf 8%, bei einem Einkommen von maximal EUR 36.400 auf 10% und bei einem Einkommen von über EUR 36.400 auf 12%.Wie kann der Selbstbehalt vermindert werden?
Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn der AEAB oder der AVAB zusteht. Des Weiteren sinkt der Selbstbehalt für jedes Kind um einen Prozentpunkt, für das mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt sinkt auch für jedes Kind um je einen Prozentpunkt, wenn der:die (Ehe)Partner:in im Jahr 2026 (2025) Einkünfte von maximal EUR 7.411 (EUR 7.284) bezieht, wenn für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe bzw. eine eingetragene Partnerschaft besteht und die (Ehe)Partner:in nicht dauernd getrennt voneinander leben.Wie werden die Krankheitskosten geltend gemacht?
Die Krankheitskosten der Kinder können am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung in der Beilage L1k über FinanzOnline geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt selbst berücksichtigt.Erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung des Kindes
Wie hoch ist die erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung des Kindes?
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2026 (2025) EUR 189,20 (EUR 189,20) pro Monat und wird zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe ausbezahlt.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Um Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe zu haben, muss der Grad der nicht nur vorübergehenden Behinderung des Kindes mindestens 50% betragen (dies wird durch den Behindertenpass nachgewiesen) oder das Kind muss dauerhaft außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Wie kann die erhöhte Familienbeihilfe geltend gemacht werden?
Die erhöhte Familienbeihilfe kann mithilfe des Formulars Beih3 über FinanzOnline beantragt werden.Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder
Welche Regelungen gelten bei einer Behinderung ab 25%?
Wenn der:die Steuerpflichtige oder der:die (Ehe)Partner:in Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag hat, sind die durch die Behinderung des Kindes entstandenen Mehraufwendungen bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25% durch den pauschalen Freibetrag zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass für das betroffene Kind kein Pflegegeld bezogen wird.Alternativ können bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag an Stelle der Freibeträge die tatsächlichen Mehraufwendungen durch die Behinderung des Kindes als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden (nach Kürzung eines etwaigen Pflegegelds).
In welcher Höhe kann der jährliche Freibetrag geltend gemacht werden?
Der Freibetrag kann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt wird. Bei einem Grad der Behinderung von 25% bis 34% können EUR 124, von 35% bis 44% EUR 164 und von 45% bis 49% EUR 401 jährlich im Jahr 2025 und 2026 als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.Zusätzlich zum pauschalen Freibetrag können bei Anspruch des:der Steuerpflichtigen selbst oder des:der (Ehe-)Partner:in auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag der pauschale Freibetrag wegen Krankendiätverpflegung, nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie Kosten für Schulgeld für Behindertenschulen oder –werkstätten berücksichtigt werden.
Welche Regelungen gelten bei einer Behinderung ab 50%?
Ab einem Grad der Behinderung von 50% steht zusätzlich zur erhöhten Familienbeihilfe ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von EUR 262 anstelle der jährlichen Freibeträge zu. Wird zusätzlich Pflegegeld bezogen, vermindert sich der monatliche Pauschalbetrag um den Betrag des erhaltenen Pflegegelds.Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Pauschalbetrag um je ein Dreißigstel (EUR 8,73) pro Tag des Internatsaufenthalts. Zusätzlich können nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese sind nicht um das Pflegegeld zu kürzen. Darüber hinaus können Aufwendungen für die behindertengerechte Anpassung des Wohnraums sowie für Behindertenhilfsmittel wie Rollstühle und Sehhilfen, ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt, geltend gemacht werden.
Wie werden die außergewöhnlichen Belastungen für behinderte Kinder geltend gemacht?
Die Mehrkosten aufgrund der Behinderung der Kinder können am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung in der Beilage L1k über FinanzOnline geltend gemacht werden.Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wie hoch können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten angesetzt werden?
Wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort so groß ist, dass eine tägliche Heimkehr unzumutbar ist und am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt geführt wird, können die Aufwendungen für diesen zweiten Haushalt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Beispiele für die im Jahr 2025 und 2026 vom Einkommen abzugsfähigen Aufwendungen sind Miet- und Betriebskosten für eine angemietete (Klein-)Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Hotelkosten bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 2.200 monatlich. Außerdem können die Heimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz als Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Die Höhe der ansetzbaren Kosten im Jahr 2025 und 2026 entspricht den tatsächlichen Fahrtkosten einer Familienheimfahrt pro Woche, unabhängig vom Verkehrsmittel, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 306 pro Monat.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können als Werbungskosten angesetzt werden, wenn ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort geführt wird und der Familienwohnsitz mindestens 80 km vom Arbeitsort entfernt liegt sowie die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt. Voraussetzung ist, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, z.B. aufgrund der Erwerbstätigkeit des:der (Ehe)Partner:in.Wie werden die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten geltend gemacht?
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten können als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung im Formular L1 bzw. der Einkommensteuererklärung im Formular E1 geltend gemacht werden.Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen