Das Wichtigste in Kürze
Im September 2026 hat der Rechnungshof (RH) seinen Bericht zur Forschungsprämie veröffentlicht. Die mediale Resonanz war deutlich, die Schlagworte lauteten „Gießkannenprinzip“ und mangelnde Treffsicherheit. Für Unternehmen stellt sich damit eine naheliegende Frage: Ändert der Bericht etwas an der Forschungsprämie und besteht jetzt Handlungsbedarf?
Die Antwort hat 2 Teile. Rechtlich ändert der Bericht vorerst nichts. Er verschiebt jedoch wahrscheinlich den Rahmen, in dem die Forschungsprämie künftig diskutiert wird.
Der RH weist zudem darauf hin, dass auch Wirtschaftszweige eine Forschungsprämie erhielten, die nicht typischerweise mit F&E in Verbindung gebracht werden, etwa der Handel.
Auszug der Empfehlungen:
Verändert hat sich der Rahmen der Debatte. Der Bericht bietet eine umfangreiche, öffentlich zugängliche Datengrundlage zu Volumen, Verteilung und Vollzug der Forschungsprämie. Vor dem Hintergrund der Budgetkonsolidierung und der in Aussicht gestellten Evaluierung erscheint es plausibel, dass Umfang und Ausgestaltung der Prämie künftig stärker diskutiert werden. Ob daraus konkrete Gesetzesvorhaben entstehen, ist offen. Aktuell sind keine Ankündigungen dazu bekannt.
Für die Betriebsprüfung kann der Bericht ebenfalls Bedeutung erlangen. Der RH hält unter anderem fest, dass die Forschungsprämie keiner Risikoanalyse unterlag und dass Ausweisung und Prüfung öffentlicher Zuwendungen lückenhaft waren. Werden diese Empfehlungen umgesetzt, könnte sich die Prüfung vor allem bei der Bemessungsgrundlage und beim Abzug von Förderungen intensivieren.
Ziehen Sie öffentliche Zuwendungen sauber ab. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind projektbezogen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Laut RH wurden in 60% der Anträge von 2013 bis 2024 keine solchen Abzüge angeführt. In Einzelfällen unterblieb der Abzug, obwohl Projekte zumindest teilweise als FFG-gefördert erkennbar waren. Eine nachvollziehbare Zuordnung zwischen direkt geförderten Projekten und der Forschungsprämie ist daher zu empfehlen.
Führen Sie eine laufende Dokumentation. Wie bereits in unserem Beitrag vom Mai 2026 ausgeführt, entsteht die Bemessungsgrundlage im laufenden Wirtschaftsjahr und nicht erst bei der Antragstellung. Das gilt für die Zielklärung nach Anhang I, Teil B, Z 10a FoPV (produktionsintegrierte FuE) sowie für tagesbezogene Zeit- und Ressourcenaufzeichnungen.
Sichern Sie Ihre Auftragsforschung ab. Die Prämie für Auftragsforschung setzt voraus, dass der:die Auftraggeber:in dem:der Auftragnehmer:in bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er:sie die Prämie in Anspruch nimmt. Diese Mitteilung sollte vollständig dokumentiert und jederzeit vorlegbar sein, zumal der RH in diesem Bereich auf das Risiko von Doppelbeantragungen hinweist.
Behandeln Sie Investitionen mit Weitblick. Das Wahlrecht nach § 1 Abs. 2a FoPV zwischen Gesamtaufwendungen und jährlicher AfA gilt unverändert. Der RH spricht sich jedoch ausdrücklich für eine reine AfA-Lösung aus. Bedenken Sie bei langfristigen Investitionsplanungen daher, dass sich die Rahmenbedingungen in diesem Punkt künftig ändern könnten.
Prüfen Sie offene Vorjahre. Die Forschungsprämie kann innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist auch nachträglich beantragt werden. Prüfen Sie rechtzeitig, für welche Vorjahre noch Prämienpotenzial besteht und wann die jeweilige Antragsfrist endet.
Für Unternehmen gilt unabhängig davon: Die Forschungsprämie bleibt eines der attraktivsten Förderinstrumente in Österreich. Je stärker sie öffentlich auf ihre Wirkung hin geprüft wird, desto mehr kommt es auf eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation an.
Unsere Empfehlung: Verfolgen Sie die Debatte aufmerksam, machen Sie Ihre Nachweisführung aber nicht davon abhängig: Wer heute sauber dokumentiert, ist für jede künftige Ausgestaltung gut aufgestellt.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/392/imfname_1778582.pdf
- Der Rechnungshof (RH) hat die Forschungsprämie für 2013 bis 2024 geprüft. Sie hat sich von EUR 418,58 Mio. auf EUR 1.216,01 Mio. nahezu verdreifacht.
- Großunternehmen erhielten rund 89% der Prämie. Die F&E-Indikatoren haben sich laut RH nicht wesentlich verbessert.
- Die Rechtslage bleibt unverändert. Ob Gesetzesänderungen folgen, ist offen.
- Die Betriebsprüfung könnte bei Bemessungsgrundlage und Abzug öffentlicher Zuwendungen intensiver werden. In 60% der Anträge fehlte dieser Abzug.
- Fünf Maßnahmen lohnen sich jetzt: Zuwendungen abziehen, laufend dokumentieren, Auftragsforschung absichern, AfA-Wahlrecht beachten, offene Vorjahre prüfen.
Im September 2026 hat der Rechnungshof (RH) seinen Bericht zur Forschungsprämie veröffentlicht. Die mediale Resonanz war deutlich, die Schlagworte lauteten „Gießkannenprinzip“ und mangelnde Treffsicherheit. Für Unternehmen stellt sich damit eine naheliegende Frage: Ändert der Bericht etwas an der Forschungsprämie und besteht jetzt Handlungsbedarf?
Die Antwort hat 2 Teile. Rechtlich ändert der Bericht vorerst nichts. Er verschiebt jedoch wahrscheinlich den Rahmen, in dem die Forschungsprämie künftig diskutiert wird.
Was hat der Rechnungshof zur Forschungsprämie festgestellt?
Der RH hat die Gebarung und Abwicklung der Forschungsprämie für die Jahre 2013 bis 2024 im BMF und bei der FFG überprüft.Wie hat sich das Volumen seit 2013 entwickelt?
Die je Kalenderjahr gutgeschriebene Forschungsprämie hat sich laut RH von EUR 418,58 Mio. (2013) auf EUR 1.216,01 Mio. (2024) nahezu verdreifacht. Der RH führt das insbesondere auf den Anstieg des Prämiensatzes von 10% auf 14% zurück. Für 2025 und 2026 schätzte das BMF das Volumen im Mai 2025 auf rund EUR 1,25 bzw. rund EUR 1,3 Mrd.Wer erhält die meiste Forschungsprämie?
Großunternehmen erhielten von 2013 bis 2024 den Großteil der Prämie, kleine Unternehmen nur einen geringen Anteil. Fast die gesamte Prämie wurde für eigenbetriebliche F&E beantragt.| Merkmal | Gruppe | Anteil an der Prämie 2013 bis 2024 |
| Unternehmensgröße | Großunternehmen | rund 89% |
| mittlere Unternehmen | rund 8% | |
| kleine Unternehmen | rund 3% | |
| Art der F&E | eigenbetriebliche F&E | rund 99% |
| Auftragsforschung | rund 1% |
Der RH weist zudem darauf hin, dass auch Wirtschaftszweige eine Forschungsprämie erhielten, die nicht typischerweise mit F&E in Verbindung gebracht werden, etwa der Handel.
Welche Wirkung hat die Forschungsprämie laut Rechnungshof?
Trotz steigender Prämie haben sich die F&E-Indikatoren seit 2013 laut RH nicht wesentlich verbessert. Die Patentanmeldungen waren unverändert bzw. rückläufig. Der RH hält fest, dass der Forschungsprämie im Unterschied zur direkten Förderung die Lenkungswirkung fehle. Eine vergleichbar breite Bemessungsgrundlage ohne Deckelung fand der RH in keinem der OECD-Vergleichsstaaten.Wie bewertet der RH den Vollzug?
Die Finanzverwaltung forderte von 2020 bis 2024 in 1.445 Fällen die Forschungsprämie ganz oder teilweise zurück, insgesamt EUR 218,87 Mio. Die FFG beurteilte die Anträge auf ein Jahresgutachten in ihrer ersten Beurteilung so:Erste Beurteilung durch die FFG, 2013 bis 2024 Anteil der Anträge
| positiv | rund 69% |
| teilweise negativ | rund 21% |
| negativ | rund 10% |
Welche Empfehlungen gibt der Rechnungshof zur Forschungsprämie?
Die zentrale Empfehlung an das BMF lautet, Umfang, Zweckmäßigkeit und Treffsicherheit der Forschungsprämie kritisch zu hinterfragen und darauf aufbauend zielgerichtete Anpassungen vorzunehmen. Daneben enthält der Bericht eine Reihe konkreter Einzelempfehlungen. Für die Praxis besonders relevant sind die folgenden:Auszug der Empfehlungen:
- Fokussierung auf strategische FTI-Schwerpunkte und Schlüsseltechnologien prüfen.
- Forschungsprämienrichtlinien zeitnah in Kraft setzen.
- Unmittelbare Investitionen über die jährliche AfA berücksichtigen.
- Auftragsforschung: Mitteilung an den Auftragnehmer verpflichtend übermitteln, FFG-Begutachtung vorsehen.
- FFG in die Abwicklung so einbinden, dass sie die Finanzverwaltung über direkte Förderungen informiert.
Ändert der Bericht etwas an der Forschungsprämie?
Nicht geändert hat der Bericht die Rechtslage. Für mehrere der weitreichenderen Empfehlungen, etwa eine thematische Fokussierung oder eine FFG-Begutachtung der Auftragsforschung, wäre nach der Stellungnahme des BMF aber eine gesetzliche Grundlage bzw. Gesetzesänderung erforderlich.Verändert hat sich der Rahmen der Debatte. Der Bericht bietet eine umfangreiche, öffentlich zugängliche Datengrundlage zu Volumen, Verteilung und Vollzug der Forschungsprämie. Vor dem Hintergrund der Budgetkonsolidierung und der in Aussicht gestellten Evaluierung erscheint es plausibel, dass Umfang und Ausgestaltung der Prämie künftig stärker diskutiert werden. Ob daraus konkrete Gesetzesvorhaben entstehen, ist offen. Aktuell sind keine Ankündigungen dazu bekannt.
Für die Betriebsprüfung kann der Bericht ebenfalls Bedeutung erlangen. Der RH hält unter anderem fest, dass die Forschungsprämie keiner Risikoanalyse unterlag und dass Ausweisung und Prüfung öffentlicher Zuwendungen lückenhaft waren. Werden diese Empfehlungen umgesetzt, könnte sich die Prüfung vor allem bei der Bemessungsgrundlage und beim Abzug von Förderungen intensivieren.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unabhängig davon, wie die Debatte ausgeht, empfehlen wir Ihnen folgende 5 Maßnahmen:Ziehen Sie öffentliche Zuwendungen sauber ab. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind projektbezogen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Laut RH wurden in 60% der Anträge von 2013 bis 2024 keine solchen Abzüge angeführt. In Einzelfällen unterblieb der Abzug, obwohl Projekte zumindest teilweise als FFG-gefördert erkennbar waren. Eine nachvollziehbare Zuordnung zwischen direkt geförderten Projekten und der Forschungsprämie ist daher zu empfehlen.
Führen Sie eine laufende Dokumentation. Wie bereits in unserem Beitrag vom Mai 2026 ausgeführt, entsteht die Bemessungsgrundlage im laufenden Wirtschaftsjahr und nicht erst bei der Antragstellung. Das gilt für die Zielklärung nach Anhang I, Teil B, Z 10a FoPV (produktionsintegrierte FuE) sowie für tagesbezogene Zeit- und Ressourcenaufzeichnungen.
Sichern Sie Ihre Auftragsforschung ab. Die Prämie für Auftragsforschung setzt voraus, dass der:die Auftraggeber:in dem:der Auftragnehmer:in bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er:sie die Prämie in Anspruch nimmt. Diese Mitteilung sollte vollständig dokumentiert und jederzeit vorlegbar sein, zumal der RH in diesem Bereich auf das Risiko von Doppelbeantragungen hinweist.
Behandeln Sie Investitionen mit Weitblick. Das Wahlrecht nach § 1 Abs. 2a FoPV zwischen Gesamtaufwendungen und jährlicher AfA gilt unverändert. Der RH spricht sich jedoch ausdrücklich für eine reine AfA-Lösung aus. Bedenken Sie bei langfristigen Investitionsplanungen daher, dass sich die Rahmenbedingungen in diesem Punkt künftig ändern könnten.
Prüfen Sie offene Vorjahre. Die Forschungsprämie kann innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist auch nachträglich beantragt werden. Prüfen Sie rechtzeitig, für welche Vorjahre noch Prämienpotenzial besteht und wann die jeweilige Antragsfrist endet.
Fazit: Bleibt die Forschungsprämie attraktiv?
Der Bericht des RH stellt keine Rechtsänderung dar, aber sendet ein wichtiges Signal. Er empfiehlt, den Umfang, die Zweckmäßigkeit und die Treffsicherheit der Forschungsprämie kritisch zu hinterfragen. Das BMF hat in seiner Stellungnahme auf die bewusst breite Ausrichtung des Instruments hingewiesen. Wie sich diese Positionen in einer künftigen Evaluierung und allfälligen Gesetzesvorhaben niederschlagen, bleibt abzuwarten.Für Unternehmen gilt unabhängig davon: Die Forschungsprämie bleibt eines der attraktivsten Förderinstrumente in Österreich. Je stärker sie öffentlich auf ihre Wirkung hin geprüft wird, desto mehr kommt es auf eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation an.
Unsere Empfehlung: Verfolgen Sie die Debatte aufmerksam, machen Sie Ihre Nachweisführung aber nicht davon abhängig: Wer heute sauber dokumentiert, ist für jede künftige Ausgestaltung gut aufgestellt.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/392/imfname_1778582.pdf
