CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) begleitet die Importe von CBAM-Waren wie Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff in die Europäische Union mit einschlägigen Berichts-, Anmelde- und Kostenpflichten. Die Basisinformationen dazu finden Sie in unseren Newslettern: CBAM-Vollzugsgesetz 2023 sowie CBAM: Neuerungen beim Omnibuspaket und wichtige Fristen
Mit Beginn des Jahrs 2026 befinden wir uns in der Bepreisungsphase i.Z.m. den CBAM-Importen, die eine Anmeldung zur „Zulassung als CBAM-Anmelder:in“ mit sich bringt. Daher fassen wir im Folgenden die aktuellen Fristen und Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (kurz: BMF) auf einen Blick für Sie zusammen.
Die Anmeldung zur Zulassung als CBAM-Anmelder:in war grundsätzlich bis 1.1.2026 verpflichtend beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel einzubringen. Die Einfuhr von CBAM-Waren ist seither nur mit einer gültigen Zulassung möglich. CBAM-Waren sind solche, die unter die Kategorien Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff in die Europäische Union eingeführt werden. Laut aktueller Information des BMF wurde jedoch eine Sonderregelung erlassen. Sie ermöglicht es, CBAM-Waren bis 27.9.2026 auch ohne gültige Zulassung einzuführen; unter der Voraussetzung, dass bis spätestens 31.3.2026 der entsprechende Zulassungsantrag als CBAM-Importeur:in gestellt wird.
Seit dem 1.1.2026 geht CBAM über die reine Berichtspflicht hinaus (anders als in der abgelaufenen Übergangsphase). Es besteht nun die Pflicht einer antragsmäßigen Zulassung, einer Bepreisung und einer jährlichen Erklärungspflicht einher. Ohne rechtzeitige Zulassung als CBAM-Anmelder:in ist die Einfuhr betroffener Waren grundsätzlich nicht zulässig. Die vom BMF eingeräumte Sonderregelung bis 27.9.2026 verschafft nur vorübergehende Erleichterung, ersetzt jedoch nicht die fristgerechte Antragstellung bis 31.3.2026.
Autorin und Ansprechperson:
Mit Beginn des Jahrs 2026 befinden wir uns in der Bepreisungsphase i.Z.m. den CBAM-Importen, die eine Anmeldung zur „Zulassung als CBAM-Anmelder:in“ mit sich bringt. Daher fassen wir im Folgenden die aktuellen Fristen und Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (kurz: BMF) auf einen Blick für Sie zusammen.
Die Anmeldung zur Zulassung als CBAM-Anmelder:in war grundsätzlich bis 1.1.2026 verpflichtend beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel einzubringen. Die Einfuhr von CBAM-Waren ist seither nur mit einer gültigen Zulassung möglich. CBAM-Waren sind solche, die unter die Kategorien Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff in die Europäische Union eingeführt werden. Laut aktueller Information des BMF wurde jedoch eine Sonderregelung erlassen. Sie ermöglicht es, CBAM-Waren bis 27.9.2026 auch ohne gültige Zulassung einzuführen; unter der Voraussetzung, dass bis spätestens 31.3.2026 der entsprechende Zulassungsantrag als CBAM-Importeur:in gestellt wird.
Nachfolgende TARIC- Codes sind für die Zollanmeldung von CBAM-Waren relevant:
- Y422 ist in der Zollanmeldung anzugeben, wenn CBAM-Waren in das besondere Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden.
- Y237 ist in der Zollanmeldung anzugeben, wenn CBAM-Waren ihren Ursprung in der EU und nicht in einem Drittland haben. In diesem Fall findet keine Bepreisung statt.
- Y128 ist in der Zollanmeldung anzugeben, wenn die CBAM-Zulassung bereits erfolgreich durchgeführt wurde sowie ein:e CBAM-Anmelder:in letztendlich unter der De-Minimis-Grenze von 50 Tonnen pro Jahr bleibt. Dies gilt auch, wenn eine Zulassung besteht und die Kontonummer angegeben wird. In diesem Fall findet keine Bepreisung statt.
- Y137 ist in der Zollanmeldung anzugeben, wenn CBAM-Waren eingeführt werden, die unter die De-Minimis-Befreiung fallen. Dies ist der Fall, wenn pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren importiert werden und daher keine CBAM-Zulassung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die CBAM-Waren Strom und Wasserstoff von der De-Minimis-Befreiung generell ausgenommen sind. Daher muss für den Import dieser zwei Warengruppen jedenfalls eine CBAM-Zulassung vorliegen, und zwar unabhängig von der eingeführten Menge.
- Y238 ist in der Zollanmeldung anzugeben, wenn ein CBAM-Zulassungsantrag zwar fristgerecht bis spätestens 31.3.2026 gestellt wurde, der Antrag sich jedoch noch in Bearbeitung durch die zuständige Behörde (das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel) befindet und daher noch keine CBAM-Kontonummer vergeben wurde.
Seit dem 1.1.2026 geht CBAM über die reine Berichtspflicht hinaus (anders als in der abgelaufenen Übergangsphase). Es besteht nun die Pflicht einer antragsmäßigen Zulassung, einer Bepreisung und einer jährlichen Erklärungspflicht einher. Ohne rechtzeitige Zulassung als CBAM-Anmelder:in ist die Einfuhr betroffener Waren grundsätzlich nicht zulässig. Die vom BMF eingeräumte Sonderregelung bis 27.9.2026 verschafft nur vorübergehende Erleichterung, ersetzt jedoch nicht die fristgerechte Antragstellung bis 31.3.2026.
Autorin und Ansprechperson:
| Michelle Schwiegelhofer michelle.schwiegelhofer@bdo.at +43 5 70 375 - 1279 |
