In dem ergangenen Urteil des EuGH vom 4.6.2026, C-837/24 (Rs. Nova Iberomoldes) wurde die Vereinbarkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer mit der Kapitalansammlungs-RL geprüft. Da das österreichische GrEStG. vergleichbare Regelungen enthält (siehe dazu BDO Newsletter vom 15.6.2026), hat das BMF nun mit der Information vom 29.7.2026 dazu Stellung bezogen.
Nach Ansicht des BMF macht es keinen Unterschied, ob neue Anteile gewährt werden oder die Abfindung durch bereits bestehende Anteile der bisherigen Gesellschafter:innen erfolgt. Auch die Anwendung des UmgrStG. ist für die Anwendung der Kapitalansammlungs-RL ohne Belang.
Es werden in der Information des BMF jedoch nur Umstrukturierungen genannt, bei denen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Im Umkehrschluss sind Up-Stream-Umgründungen sowie Einlagen ohne Gewährung von Anteilen (zB Einbringung ohne Gegenleistung gemäß § 19 Abs 2 Z 5 und Z 6 UmgrStG) nach Ansicht des BMF wohl nicht vom Anwendungsbereich der Kapitalansammlungs-RL erfasst. Solche Anteilsübertragungen können nach Ansicht des BMF unverändert grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG auslösen.
Bei anderen Vorgängen und Gesellschaftsformen als den oben genannten erscheint die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, sodass weiterhin GrESt. abzuführen bzw. zu erheben ist.
In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des Urteils eine Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer erfolgte und die nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung der Kapitalansammlungs-RL unterliegen, kann – innerhalb der gesetzlich normierten Fristen des § 201 BAO – ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann – innerhalb offener Frist – gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden.
Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer
Nach Rechtsansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass folgende Vorgänge, durch die bei jener Kapitalgesellschaft, die den Kapitalanteil übernimmt, ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst wird, als Umstrukturierung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Kapitalansammlungs-RL einzustufen ist, sofern jeweils Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:- schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG.
- (Down-Stream und Side-Stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft
- (Down-Stream und Side-Stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft
- (Side-Stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet
- entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten-/Nichten-Gesellschaften)
Nach Ansicht des BMF macht es keinen Unterschied, ob neue Anteile gewährt werden oder die Abfindung durch bereits bestehende Anteile der bisherigen Gesellschafter:innen erfolgt. Auch die Anwendung des UmgrStG. ist für die Anwendung der Kapitalansammlungs-RL ohne Belang.
Es werden in der Information des BMF jedoch nur Umstrukturierungen genannt, bei denen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Im Umkehrschluss sind Up-Stream-Umgründungen sowie Einlagen ohne Gewährung von Anteilen (zB Einbringung ohne Gegenleistung gemäß § 19 Abs 2 Z 5 und Z 6 UmgrStG) nach Ansicht des BMF wohl nicht vom Anwendungsbereich der Kapitalansammlungs-RL erfasst. Solche Anteilsübertragungen können nach Ansicht des BMF unverändert grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG auslösen.
Verfahrensrechtliche Auswirkungen
Bei Vorliegen eines Vorganges, der wie oben dargestellt nach der Rechtsprechung des EuGH klar als „Umstrukturierung“ der Kapitalansammlungs-RL unterliegt, haben die Finanzämter davon auszugehen, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht. Sofern die oben genannten Vorgaben eindeutig erfüllt sind, kann eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung über den Vorgang unterbleiben.Bei anderen Vorgängen und Gesellschaftsformen als den oben genannten erscheint die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, sodass weiterhin GrESt. abzuführen bzw. zu erheben ist.
In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des Urteils eine Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer erfolgte und die nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung der Kapitalansammlungs-RL unterliegen, kann – innerhalb der gesetzlich normierten Fristen des § 201 BAO – ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann – innerhalb offener Frist – gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden.
