Am 24.6.2026 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine „Tax Omnibus“ Richtlinie veröffentlicht. Ziel ist eine spürbare Vereinfachung des EU-Rahmens für die direkte Unternehmensbesteuerung durch Bürokratieabbau, erhöhte Rechtssicherheit und eine gestärkte Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes. Insgesamt sollen 6 zentrale EU-Richtlinien überarbeitet werden: die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, die Fusionsrichtlinie, die Streitbeilegungsrichtlinie sowie die FASTER-Richtlinie zu Quellensteuerverfahren.
Wichtig vorweg: Es handelt sich dabei derzeit erst um einen Vorschlag der EU-Kommission. Dieser muss erst durch das Europäische Parlament genehmigt werden und bedarf zudem der einstimmigen Zustimmung aller 27 EU-Mitgliedstaaten. Aktuell ist im Richtlinienentwurf in den meisten Fällen eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2028 vorgesehen mit geplantem Inkrafttreten zum 1.1.2029. Die Anpassungen i.Z.m. der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie sollen gem. aktuellem Entwurf erst zum 1.1.2037 in Kraft treten.
Wir haben untenstehend die wichtigsten Inhalte des Richtlinienvorschlages „Tax Omnibus“ überblicksmäßig zusammengefasst:
Was das für Österreich konkret bedeutet: Die österreichische Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 94 EStG für Zwecke der KESt-Befreiung) verlangt aktuell in Einklang mit dieser eine Mindestbeteiligung von 10% über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr. Bei Zinsen und Lizenzgebühren sieht § 99a EStG die Quellensteuerbefreiung bislang nur bei einer Mindestbeteiligung von 25% (direkte Beteiligung oder direkte Schwester) vor. Fallen diese Schwellen EU-weit, würde sich der Kreis der begünstigten Zahlungen deutlich erweitern – etwa bei Beteiligungsstrukturen unterhalb dieser Grenzen, die bisher auf Doppelbesteuerungsabkommen angewiesen waren. Weiters müsste für alle Zahlungen eine Befreiung an der Quelle vorgesehen werden, sofern die Zahlung nicht an ein Niedrigsteuerland erfolgt. Gleichzeitig dürfte die geplante Anti-Missbrauchsklausel an bereits bestehende österreichische Instrumente anknüpfen können, etwa an die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte oder das Abzugsverbot für Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG). Es ist jedoch fraglich, ob die gänzliche Aufgabe der Vorprüfung eines Missbrauchsverdachts die Zustimmung der Mitgliedstaaten finden wird.
Was das für Österreich konkret bedeutet: Die Zinsschranke ist in Österreich bereits seit 2021 in § 12a KStG umgesetzt – inklusive eines EUR 3 Mio. Freibetrags, einer Begrenzung auf 30% des EBITDA, einer Eigenkapital-Escape-Klausel sowie eines zeitlich unbegrenzten Zinsvortrags. Österreich hat damit bereits viele der nunmehr im Tax Omnibus vorgeschlagenen Verpflichtungen umgesetzt. Neu wären insbesondere die verpflichtende Inflationsanpassung des Freibetrags ab 2032, die antizyklische 50%-EBITDA-Ausnahme sowie auch die Ausnahme vom Anwendungsbereich für bestimmte Drittfinanzierungen.
Was das für Österreich konkret bedeutet: Österreich fördert Forschung und Entwicklung bereits über die Forschungsprämie nach § 108c EStG (14% der Forschungsaufwendungen als direkte Gutschrift), was im EU-Vergleich bereits ein sehr attraktives Instrument ist. F&E- Aufwendungen sind in Österreich bereits als Betriebsausgaben absetzbar, eine verkürzte Abschreibung für materielle Güter, die unmittelbar für &E genutzt werden, könnte den Standort noch attraktiver machen (Österreich erlaubt hoffentlich die diesbezügliche Finanzierung aus Staatsgeldern).
Auch für kleine und mittlere Unternehmen sind Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen.
Was das für Österreich konkret bedeutet: Die vorgesehenen Erleichterungen sind aus Compliance-Sicht jedenfalls zu begrüßen und es ist zu hoffen, dass die Regelungen final so ausgestaltet werden, dass weder die Gruppe der KMU noch jene der Großunternehmen begünstigt wird.
Was das für Österreich konkret bedeutet: In Österreich sind die importierten hybriden Gestaltungen aktuell in § 14 Abs. 9 KStG geregelt. Eine Streichung dieser Bestimmung ist aufgrund ihrer Komplexität jedenfalls zu begrüßen. Im Schrifttum wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Bestimmung geäußert.
Wir beobachten die weitere Entwicklung auf EU- und nationaler Ebene für Sie und halten Sie auf dem Laufenden.
Autor:innen:
Wichtig vorweg: Es handelt sich dabei derzeit erst um einen Vorschlag der EU-Kommission. Dieser muss erst durch das Europäische Parlament genehmigt werden und bedarf zudem der einstimmigen Zustimmung aller 27 EU-Mitgliedstaaten. Aktuell ist im Richtlinienentwurf in den meisten Fällen eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2028 vorgesehen mit geplantem Inkrafttreten zum 1.1.2029. Die Anpassungen i.Z.m. der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie sollen gem. aktuellem Entwurf erst zum 1.1.2037 in Kraft treten.
Wir haben untenstehend die wichtigsten Inhalte des Richtlinienvorschlages „Tax Omnibus“ überblicksmäßig zusammengefasst:
Mutter-Tochter-Richtlinie („MTR“) sowie Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Wegfall der Mindestbeteiligungsquoten
Die bislang erforderlichen Mindestbeteiligungsquoten (10% bei der MTR sowie 25% bei der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) sollen komplett entfallen. Künftig sollen alle Gewinnausschüttungen sowie Zins- und Lizenzzahlungen zwischen EU-Kapitalgesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe von der Quellensteuer befreit sein. Es soll damit auch kein Erfordernis einer direkten Beteiligung bzw. eines direkten Schwesternverhältnisses mehr bestehen. Auch die in der MTR vorgesehene Mindesthaltedauer von einem Jahr soll wegfallen. Verfahrensrechtlich sollen Vorabprüfungen der Finanzverwaltungen entfallen (wie z.B. in Österreich das Rückerstattungsverfahren oder in Deutschland die Freistellungsbescheinigung) und die Nachweisführung soll stärker in die Verantwortung der Steuerpflichtigen selbst übergehen. Als Gegenstück ist eine Anti-Missbrauchsklausel (Subject-to-Tax-Regel) vorgesehen: Zins- und Lizenzzahlungen an Empfänger:innen in Null- oder Niedrigsteuerländern sollen von der Quellensteuerbefreiung ausgenommen bleiben oder alternativ soll für sie der Betriebsausgabenabzug versagt werden, außer die Empfänger:innen unterliegen einer qualifizierten Ergänzungssteuer nach Pillar 2. Zudem soll eine Rückerstattungsverpflichtung von zu viel einbehaltener Quellensteuer i.Z.m. Gewinnausschüttungen eingeführt werden, die eine Rückerstattung innerhalb eines Jahres vorsieht. Die Mutter-Tochter-Richtlinie soll zukünftig auch auf Pensionsfonds Anwendung finden (unabhängig von ihrer Rechtsform).Was das für Österreich konkret bedeutet: Die österreichische Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 94 EStG für Zwecke der KESt-Befreiung) verlangt aktuell in Einklang mit dieser eine Mindestbeteiligung von 10% über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr. Bei Zinsen und Lizenzgebühren sieht § 99a EStG die Quellensteuerbefreiung bislang nur bei einer Mindestbeteiligung von 25% (direkte Beteiligung oder direkte Schwester) vor. Fallen diese Schwellen EU-weit, würde sich der Kreis der begünstigten Zahlungen deutlich erweitern – etwa bei Beteiligungsstrukturen unterhalb dieser Grenzen, die bisher auf Doppelbesteuerungsabkommen angewiesen waren. Weiters müsste für alle Zahlungen eine Befreiung an der Quelle vorgesehen werden, sofern die Zahlung nicht an ein Niedrigsteuerland erfolgt. Gleichzeitig dürfte die geplante Anti-Missbrauchsklausel an bereits bestehende österreichische Instrumente anknüpfen können, etwa an die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte oder das Abzugsverbot für Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG). Es ist jedoch fraglich, ob die gänzliche Aufgabe der Vorprüfung eines Missbrauchsverdachts die Zustimmung der Mitgliedstaaten finden wird.
Zinsschranke (geregelt in der Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie, ATAD): Vereinheitlichung statt Verschärfung
Die Kommission will den EU-weiten Rahmen der Zinsschranke vereinheitlichen, da aktuell die Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der zahlreichen darin vorgesehenen Wahlrechte sehr unterschiedlich ist. Dabei sind aktuell folgende Änderungen vorgesehen:- verpflichtender Freibetrag von EUR 3 Mio. (ab 2032 inflationsindexiert)
- verpflichtende Begrenzung auf 30% des steuerlichen EBITDA
- verpflichtende „Group Escape"-Klausel und EBITDA-/Zinsvortrag
- keine Anwendung der Zinsschranke bei einem EBITDA-Rückgang von mindestens 50% (antizyklische Schutzklausel)
- Bestimmte risikoarme Bank- und Drittfinanzierungen sollen aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen, sofern das Darlehen der eigenen Geschäftstätigkeit dient
- Erweiterung der bereits bestehenden Ausnahmen für Infrastrukturprojekte, insb. befristete Ausnahme für den Verteidigungssektor
Was das für Österreich konkret bedeutet: Die Zinsschranke ist in Österreich bereits seit 2021 in § 12a KStG umgesetzt – inklusive eines EUR 3 Mio. Freibetrags, einer Begrenzung auf 30% des EBITDA, einer Eigenkapital-Escape-Klausel sowie eines zeitlich unbegrenzten Zinsvortrags. Österreich hat damit bereits viele der nunmehr im Tax Omnibus vorgeschlagenen Verpflichtungen umgesetzt. Neu wären insbesondere die verpflichtende Inflationsanpassung des Freibetrags ab 2032, die antizyklische 50%-EBITDA-Ausnahme sowie auch die Ausnahme vom Anwendungsbereich für bestimmte Drittfinanzierungen.
Forschung & Entwicklung: EU-weiter Mindeststandard
Erstmals soll ein unionsweiter Mindeststandard für die steuerliche Förderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung eingeführt werden. Bestimmte F&E-Investitionen (Anlagen, Maschinen und andere materielle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für F&E genutzt werden) sollen vollständig steuerlich abzugsfähig sein – entweder sofort im Jahr der Entstehung oder verteilt über die 4 folgenden Jahre. Immaterielle Güter sind von dieser Regelung ausgenommen.Was das für Österreich konkret bedeutet: Österreich fördert Forschung und Entwicklung bereits über die Forschungsprämie nach § 108c EStG (14% der Forschungsaufwendungen als direkte Gutschrift), was im EU-Vergleich bereits ein sehr attraktives Instrument ist. F&E- Aufwendungen sind in Österreich bereits als Betriebsausgaben absetzbar, eine verkürzte Abschreibung für materielle Güter, die unmittelbar für &E genutzt werden, könnte den Standort noch attraktiver machen (Österreich erlaubt hoffentlich die diesbezügliche Finanzierung aus Staatsgeldern).
Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regeln, geregelt in der ATAD): Erleichterungen für KMU und Pillar 2 Gruppen
Für Unternehmensgruppen, die bereits den Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung unterliegen, sind Erleichterungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen. Diese Erleichterungen sollen aber dann nicht gelten, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Land mit qualifiziertem Side-by-Side-Regime (derzeit nur die USA) ansässig ist. Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen die niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaft keiner qualifizierten Ergänzungssteuer unterliegt bzw. falls sie einer solchen unterliegt, im Zusammenhang mit dieser Steuer jedoch eine Erstattung oder ein anderer direkter oder indirekter finanzieller Vorteil gewährt wird.Auch für kleine und mittlere Unternehmen sind Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen.
Was das für Österreich konkret bedeutet: Die vorgesehenen Erleichterungen sind aus Compliance-Sicht jedenfalls zu begrüßen und es ist zu hoffen, dass die Regelungen final so ausgestaltet werden, dass weder die Gruppe der KMU noch jene der Großunternehmen begünstigt wird.
Hybride Gestaltungen (geregelt in der ATAD): Wegfall der „imported hybrid mismatch Rules“
Die Regelungen zu hybriden Gestaltungen sollen grundsätzlich verhindern, dass Unternehmen Unterschiede zwischen den nationalen Steuersystemen ausnutzen, um ihre Steuerlast zu vermeiden. In der Praxis hat sich die Anwendung insbesondere bei sogenannten „imported hybrid mismatches“ allerdings als sehr komplex für Steuerpflichtige und Finanzverwaltungen erwiesen, da sie z.B. Informationen betreffend Refinanzierung ausländischer Darlehensgeber:innen bedürfen. Als Konsequenz schlägt die EU-Kommission nunmehr vor, die als überschießend kritisierten Regelungen zu „importierten hybriden Gestaltungen" ersatzlos zu streichen.Was das für Österreich konkret bedeutet: In Österreich sind die importierten hybriden Gestaltungen aktuell in § 14 Abs. 9 KStG geregelt. Eine Streichung dieser Bestimmung ist aufgrund ihrer Komplexität jedenfalls zu begrüßen. Im Schrifttum wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Bestimmung geäußert.
Steuerliche Streitbeilegungsverfahren (EU-Streitbeilegungsrichtlinie): Verfahrenserleichterungen
Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bestehende Auslegungsunterschiede auszuräumen und die Verfahren zu vereinfachen, ohne dabei die Grundstruktur der Richtlinie umzugestalten. Im Zentrum stehen folgende Vorschläge: Bei mehreren Personen, die von derselben Streitfrage betroffen sind, soll jede von ihnen als „betroffene Person“ im Sinne der Richtlinie gelten. Wenn mehrere Personen betroffen sind, sind Verfahrenserleichterungen vorgesehen. Der bisherige Begriff der „gleichzeitigen Einreichung" in den betroffenen Mitgliedstaaten wird durch ein klar definiertes 30-Tage-Fenster ersetzt. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass keine Einigung erzielt werden kann, sollen sie die Steuerpflichtigen künftig unverzüglich informieren, anstatt, wie bisher, den Ablauf der 2-jährigen Frist abwarten zu können. Steuerpflichtige sollen zudem eine 30-tägige Frist zur Nachbesserung sowie die Möglichkeit, die Beschwerde erneut einzureichen, erhalten.FASTER-Richtlinie: Erweiterung des Anwendungsbereiches
FASTER macht die Quellensteuerverfahren in der EU für Investor:innen, Finanzintermediäre und nationale Steuerverwaltungen effizienter und sicherer. Kernstück von FASTER sind standardisierte Schnellverfahren, mit denen entweder bereits an der Quelle ein Steuerentlastungsanspruch berücksichtigt oder eine rasche Rückerstattung von Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen aus börsennotierten Wertpapieren ermöglicht wird. Die FASTER Richtlinie soll nunmehr dahingehend abgeändert werden, dass zukünftig die darin vorgesehene Entlastung an der Quelle sowie das Schnellrückerstattungsverfahren auch für den erweiterten Anwendungsbereich der MTR und der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (sh. hierzu obenstehend) anwendbar sein sollen.Fusionsrichtlinie: Anpassungen an neue Entwicklungen
Die geplanten Änderungen der Fusionsrichtlinie erweitern ihren Anwendungsbereich, um ihn an die aktuellen gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen anzupassen. Künftig sollen insbesondere der Anwendungsbereich um vereinfachte Verschmelzungen („simplified merger") und Ausgliederungen („division by separation") erweitert sowie auf grenzüberschreitende Formwechsel ausgedehnt werden. Zudem soll der Katalog der erfassten Gesellschaftsformen aktualisiert und künftig flexibler an neue Rechtsformen angepasst werden.Fazit für die Praxis
Der „Tax Omnibus“ Richtlinienvorschlag befindet sich aktuell noch am Anfang eines langwierigen, einstimmigkeitspflichtigen Gesetzgebungsverfahrens. Für österreichische Unternehmen gilt: Bei der Zinsschranke sowie bei der Hinzurechnungsbesteuerung hat Österreich ohnehin bereits heute die meisten Änderungen umgesetzt, hier sind eher Detailanpassungen zu erwarten. Deutlich mehr Bewegung dürfte es hingegen durch den vorgesehenen Wegfall der Mindestbeteiligungsquoten für Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen geben sowie durch die allgemeine Einführung einer Befreiung an der Quelle von der Quellensteuer. Fällt die 10%- bzw. 25%-Schwelle EU-weit, eröffnen sich für grenzüberschreitend tätige Unternehmen neue Gestaltungs- und Entlastungsmöglichkeiten.Wir beobachten die weitere Entwicklung auf EU- und nationaler Ebene für Sie und halten Sie auf dem Laufenden.
Autor:innen:
| Christina Höchtl christina.hoechtl@bdo.at +43 5 70 375 - 1518 |
Philipp Schwarz philipp.schwarz@bdo.at +43 5 70 375 - 1963 |
