Mit unserem quartalsweisen Umsatzsteuer-Update informieren wir Sie kompakt über die wichtigsten Neuerungen aus den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im Bereich des Umsatzsteuerrechts.
Ansprechperson:
Europäische Union
Der Europäische Rat hat sich politisch auf eine Reform des Einfuhrversandhandels geeinigt. Diese soll am 1.7.2028 in Kraft treten und in Drittstaaten ansässige (Versand)Händler stärker umsatzsteuerlich in die Pflicht nehmen bzw. zur Nutzung des Import-One-Stop-Shops zwingen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.Innerstaatliche Gesetzgebung
Der Entwurf zum BBG 2025 sieht folgende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor:- Ausweitung des Vorsteuerpauschales (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG) für Unternehmer:innen mit ertragsteuerlicher Betriebsausgabenpauschalierung: Der Prozentsatz i.H.v. 1,8% des Gesamtumsatzes bleibt unverändert, der Höchstbetrag (derzeit EUR 3.960 p.a.) steigt jedoch auf EUR 5.760 für das Jahr 2025 sowie EUR 7.560 für die Folgejahre.
- Einführung einer echten Steuerbefreiung (0% USt unter Aufrechterhaltung des VSt-Abzugs) für Verhütungsmittel und Artikel der monatlichen Damenhygiene ab 1.1.2026.
Finanzverwaltung
Das BMF veröffentlicht auf seiner Homepage regelmäßig Fachinformationen zu USt-Fragen (vgl. BMF). Zuletzt wurde folgendes Thema behandelt:- Verlässt ein:e Dienstnehmer:in vorzeitig das Unternehmen und muss dem Arbeitgeber in diesem Fall Ausbildungskosten (geg. partiell) erstatten (Ausbildungskostenrückersatz), so liegt nach Ansicht des BMF nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Die Ansicht ist aus praktischer Sicht begrüßenswert und u.E. auch fachlich zutreffender als die Annahme einer Steuerpflicht (letztere bejahend jedoch UFS 7.12.2009, RV/0807-W/06). Die Fachinformation des BMF ist zu einem nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ergangen, sollte u.E. jedoch auch für Unternehmer:innen mit voller VSt-Abzugsberechtigung gelten, da die Einstufung als Schadenersatz nicht von der VSt-Abzugsberechtigung abhängt.
Rechtsprechung des EuGH
- Der EuGH hat mit Beschluss vom 5.5.2025 (Rs C-460/24, Schoger) das Vorabentscheidungsersuchen des BFG, ob es sich bei der Zwischenbankenbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG i.d.F. bis 31.12.2024) um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt, als unzulässig zurückgewiesen. Das BFG hat daraufhin ein neues, verbessertes Vorabentscheidungsersuchen zur gleichen Rechtsfrage an den EuGH gerichtet (BFG 30.5.2025, RE/7100001/2025). Es ist somit weiterhin offen, ob und wie der EuGH im zweiten Anlauf in der Sache entscheiden wird. Nähere Informationen dazu finden Sie auch hier.
- Eine Ausgleichszahlung einer Gebietskörperschaft an eine:n Unternehmer:in, der:die im Auftrag der Gebietskörperschaft öffentlichen Nahverkehr anbietet (ÖPNV), stellt einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung pauschal ermittelt wird und der Verlustabdeckung dient (EuGH 8.8.2025, Rs C-615/23, P.S.A.). Der Grat zwischen nicht steuerbaren Zuschüssen und Leistungsentgelt bzw. Entgelt von dritter Seite bleibt jedoch ein schmaler, sodass sich eine steuerliche Prüfung entsprechender Vereinbarungen im Einzelfall empfiehlt.
Rechtsprechung des VwGH
- Der Verzicht auf die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung (§ 22 UStG) kann wirksam bereits durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgen (VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0092). Der VwGH geht damit von seiner früheren Rechtsprechung und der Ansicht in Rz 2916 UStR, wonach zusätzlich ein gesonderter schriftlicher Antrag an das Finanzamt erforderlich ist, ab. Für die Praxis bleibt eine derartige Antragstellung dennoch weiterhin empfehlenswert.
Rechtsprechung des BFG
- Die unentgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen durch Unternehmer:innen unterliegt – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. In grenzüberschreitenden Konstellationen stellt sich die Frage des Leistungsorts des Eigenverbrauchs, wobei in der Fachwelt entweder ein generelles Abstellen auf den Unternehmenssitz oder aber eine Anwendung der allgemeinen Leistungsortregeln kontroversiell diskutiert wird. Das BFG geht in einem aktuellen Erkenntnis (BFG 25.2.2025, RV/2100074/2024) von einem Leistungsort am Unternehmenssitz aus und kann sich dafür auf Literaturmeinungen und u.U. ein EuGH-Urteil (20.1.2021, Rs C-288/19, QM) stützen. Demgegenüber gehen die Finanzverwaltung (Rz 487 UStR) sowie der VwGH in seiner früheren Rechtsprechung (24.2.2011, 2010/15/0162) im Ergebnis von einer Maßgeblichkeit der allgemeinen Leistungsortregeln aus. Letztere Ansicht überzeugt u.E. in Hinblick auf die intendierte Gleichstellung mit entgeltlichen Vorgängen und das Bestimmungslandprinzip mehr. Mit Inkrafttreten der ViDA-Reform wird es zudem ab Juli 2028 möglich sein, Eigenverbrauchsvorgänge im grenzüberschreitenden Kontext über den EU-One-Stop-Shop zu erklären (Art. 369g MWSt-SystemRL i.d.F. RL 2025/516/EU) – eine Regelung, die nur bei Anwendung der allgemeinen Leistungsortregelungen auf Eigenverbrauchsvorgänge einen nachvollziehbaren Anwendungsbereich hat.
- Zwei aktuelle BFG-Erkenntnisse (BFG 5.3.2025, RV/7200019/2024; 31.3.2025, RV/1200026/2018) beschäftigen sich mit dem Leistungsort der Einfuhr. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH, wonach Zollschuld und EUSt-Schuld in unterschiedlichen Mitgliedstaaten entstehen können, findet damit auch innerstaatlich zunehmend ihren Niederschlag. Denn bei zollrechtlichem Fehlverhalten in einem Mitgliedstaat entsteht zwar die Zollschuld zwingend in diesem; für die EUSt ist dagegen maßgeblich, in welchem Mitgliedstaat der Gegenstand zum Verbrauch bestimmt ist, sodass der EUSt-Tastbestand auch (erst) in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht werden kann.
- Kosten i.Z.m. der Beseitigung von Altlasten auf Grundstücken (Dekontaminierung) berechtigen nach Ansicht des BFG (9.4.2025, RV/5100360/2023) nicht zum Vorsteuerabzug, wenn mit dem Grundstück nunmehr unecht steuerbefreite Umsätze erzielt werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Dekontaminierung unzweifelhaft auf eine frühere, umsatzsteuerpflichtige und zum VSt-Abzug berechtigende Geschäftstätigkeit zurückzuführen ist. Diese Ansicht wird in der Rechtsprechung nicht zum ersten Mal vertreten, könnte u.E. aber in Hinblick auf die wirtschaftliche Verursachung der Kosten kritisch hinterfragt werden.
- Unterstützungsleistungen beim Verkauf von GmbH-Anteilen – die im konkreten Fall vorrangig in der Käufersuche bestanden haben - sind nach einem neuen BFG-Judikat (6.5.2025, RV/2100400/2021) als steuerbefreite Vermittlungsleistungen zu qualifizieren. Der Abgrenzung zu umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen kommt hohe Praxisrelevanz zu, da im Fall einer USt-Pflicht aufgrund des direkten Zusammenhangs mit einem steuerbefreiten Umsatz von Gesellschaftsanteilen i.d.R. keine VSt-Abzugsberechtigung gegeben ist. Ob die Steuerbefreiung anwendbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
- Bei dem von einem Unternehmer im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung erbrachten Leistungsbündel handelt es sich nach Ansicht des BFG (22.5.2025, RV/2100226/2020) um eine einheitliche komplexe Leistung, bei der der Erziehungs-, Betreuungs-, Aufsichts- sowie Organisationscharakter im Vordergrund steht. Sie ist daher nicht als Unterrichtserteilung steuerbefreit.
Ansprechperson:
Daniela Policzer |