​​VAT News Q3/2026​


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Roman Haller
Mit unserem quartalsweisen Umsatzsteuer-Update informieren wir Sie kompakt über die wichtigsten Neuerungen aus den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im Bereich des Umsatzsteuerrechts.
 

Innerstaatliche Gesetzgebung

  • Seit dem 1.7.2026 (BGBl I 37/2026) gilt ein ermäßigter Steuersatz von 4,9% für ausgewählte Grundnahrungsmittel, unter anderem für Milch, Joghurt, Butter, Eier, Gemüse, Obst, Früchte, Brot, Teigwaren, Reis und Speisesalz (siehe Anlage 3 zu § 10 Abs. 1a UStG). Die Begünstigung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das begünstigte Nahrungsmittel gemeinsam mit einem Lebensmittel geliefert oder eingeführt wird, das einem anderen Steuersatz unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn das anders besteuerte Lebensmittel lediglich eine unselbständige Nebenleistung darstellt. Darüber hinaus ist zwischen der Lieferung begünstigter Nahrungsmittel und der Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsätze oder Catering) zu unterscheiden. Für letztere gilt der ermäßigte Steuersatz von 4,9% nicht. Die Neuregelung schafft zahlreiche Abgrenzungsfragen. Viele davon werden bereits in einem umfassenden Erlass des BMF behandelt, den Sie hier finden: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel.
 
  • Mit dem BBG 2003 wurde § 26 Abs. 3 Z 2 UStG eingeführt, wonach die Schuldner:innen der EUSt bereits in der Zollanmeldung erklären können, dass die Einhebung und Einbringung der EUSt durch das Finanzamt erfolgt („EUSt neu“). Dadurch wird eine Saldierung von EUSt und korrespondierendem VSt-Abzug ermöglicht. Das BBG 2027-2028 (BGBl I 62/2026) räumt nun den Ämtern der Bundesfinanzverwaltung die Möglichkeit ein, Unternehmer:innen bei Vorliegen des Verdachts eines Finanzvergehens gemäß § 80 FinStrG für bis zu 2 Jahre bescheidmäßig vom EUSt-neu-Verfahren auszuschließen. Diese Regelung tritt mit dem 1.1.2027 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze im Zusammenhang mit Einfuhren anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 ausgeführt werden.
 

Finanzverwaltung 

  • Die Privatnutzung von Firmen-PKWs durch Mitarbeiter:innen wird umsatzsteuerlich als tauschähnlicher Umsatz gesehen und ist dort steuerbar, wo der:die Mitarbeiter:in seinen:ihren Wohnsitz hat. Als Bemessungsgrundlage erlauben die UStR (Rz 672) das Abstellen auf den lohnsteuerlichen Sachbezugswert, der als Bruttobetrag zu verstehen ist. Da der lohnsteuerliche Sachbezugswert für E-PKWs derzeit 0 ist, muss für die Privatnutzung durch Mitarbeiter:innen nach der Verwaltungspraxis bisher keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Ab dem 1.1.2027 soll für die Privatnutzung von E-Autos ein monatlicher Sachbezugswert i.H.v. vorerst 0,375% der Bruttoanschaffungskosten, maximal EUR 180 monatlich, eingeführt werden. Ab 2028 sollen diese Werte auf 0,625% der Bruttoanschaffungskosten bzw. max. EUR 300 monatlich ansteigen. Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung liegt derzeit als Entwurf vor. Entsprechend der Verwaltungspraxis wird daher bei E-PKWs mit VSt-Abzug – d.h. bei Fahrzeugen mit Bruttoanschaffungskosten bis EUR 80.000 – ab dem 1.1.2027 neben der Lohnsteuer für den Sachbezug auch Umsatzsteuer für die Privatnutzung zu erheben sein. Diese beträgt vorerst maximal EUR 30 pro Monat (20% USt enthalten in EUR 180). Betroffen sind auch in der Vergangenheit angeschaffte E-PKWs. Die Kundmachung der Verordnung und allfällige Aussagen des BMF bleiben abzuwarten.
 

Rechtsprechung des EuGH 

  • Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.5.2026 in der Rs Stellantis Portugal (C-603/24), dass die streitgegenständliche Verrechnungspreisanpassung zwischen Automobilhersteller und -generalimporteur nicht als Entgelt für eine eigenständige (Reparatur-)Dienstleistung zu qualifizieren war. Ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt nämlich einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung sowie ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Leistungspflichten voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Gerichtshof deutet – unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott – an, dass es sich stattdessen um eine nachträgliche Anpassung des für den Fahrzeugerwerb vereinbarten Preises handeln könnte. Eine allgemeine Aussage zur umsatzsteuerlichen Behandlung ertragsteuerlich motivierter Verrechnungspreisanpassungen traf der EuGH jedoch nicht und ließ insbesondere die von Generalanwältin Kokott vorgeschlagene grundsätzliche Klassifizierung solcher Anpassungen für Mehrwertsteuerzwecke offen. Damit bleibt die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus weiterhin ungeklärt.
 
  • Der EuGH entschied mit Urteil vom 9.7.2026 in der Rs Schoger II (C-360/25), dass die (zwischenzeitlich per 1.1.2025 abgeschaffte) Zwischenbankenbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Zwischenbankenbefreiung ist unzulässige Beihilfe.
 

Rechtsprechung des VwGH

  • In seinem Erkenntnis vom 28.5.2026, Ro 2025/15/0003, entschied der VwGH, dass eine Verpflichtung zur Berichtigung des VSt-Abzugs durch den:die Leistungsempfänger:in nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG einen zuvor im Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Wurde von vornherein kein VSt-Abzug geltend gemacht, so ist bei Entgeltsänderungen auch keine Berichtigung erforderlich.
 
  • Seit 2021 ist eine VSt-Erstattung an Drittstaatsunternehmer:innen für Treibstofferwerbe nicht mehr möglich. Betroffen ist neben dem Landverkehr auch die Schiff- und Luftfahrt. In seinem Erkenntnis vom 28.5.2026, Ra 2023/15/0031, bestätigte der VwGH, dass dieser Ausschluss von der Vorsteuererstattung für Kraftstoffe – und damit auch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Veranlagungsverfahren - grundsätzlich zulässig ist. Der Ausschluss der Erstattung stützt sich auf das Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 4 Abs. 2 der Dreizehnten Mehrwertsteuerrichtlinie und ist durch die verfolgten klimapolitischen Zielsetzungen unionsrechtlich gedeckt. Einem Schweizer Unternehmer hat der VwGH daher die VSt-Erstattung versagt. Allerdings sind spezifische Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten zu berücksichtigen: So verbietet ein entsprechendes Abkommen mit der Türkei wechselseitig die Einführung neuer Beschränkungen. Gegenüber türkischen Unternehmer:innen ist die Versagung der VSt-Erstattung daher unzulässig (VwGH 30.6.2026, Ra 2025/15/0015). Die Rechtslage wird daher je nach Drittstaat im Einzelfall zu prüfen sein.
 

Rechtsprechung des BFG

  • Das BFG entschied in seinem Erkenntnis vom 6.5.2026, RV/2100524/2024 (Revision anhängig), dass von der AMA gewährte EU-Subventionen für die Anschaffung von Investitionsgütern als Entgelt von dritter Seite für den Erwerb des Investitionsgutes anzusehen sind und daher der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgeblich war, dass die Förderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der Investitionsgüter stand und den von den Erzeuger:innen zu entrichtenden Preis entsprechend verminderte, sodass ihr eine preisauffüllende Funktion zukam. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss zur allgemeinen Förderung der Landwirtschaft handle, folgte das BFG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH nicht.
 
  • Das BFG entschied in seinem Erkenntnis vom 1.7.2026, RV/3100390/2018, dass die Überlassung von Personalunterkünften an Saison- und Gesellschafterschilehrer:innen einen entgeltlichen Leistungsaustausch darstellt. Die von den Schilehrer:innen geleisteten Kostenbeiträge bilden die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Da diese den nach der Sachbezugswerteverordnung ermittelten Normalwert übersteigen, kommt die Normalwertregelung nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Unterbringung kurzfristig beschäftigter Ferialschilehrer:innen führte hingegen nicht zu einem Eigenverbrauch, weil die Bereitstellung der Unterkünfte im konkreten Fall überwiegend im betrieblichen Interesse der Schischule erfolgte, um ausreichend auswärtige Schilehrer:innen für die Hauptsaison gewinnen zu können.
 
  • Das BFG entschied in seinem Erkenntnis vom 29.4.2026, RV/2100445/2020, im Zusammenhang mit dem (als Grundstückslieferung steuerbefreiten) Verkauf eines nicht verwirklichten Hotelprojekts, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG nur für jene Vorleistungen vorzunehmen ist, die im Zeitpunkt der unecht steuerfreien Veräußerung noch werterhöhend sind oder im Kaufpreis ihren Niederschlag finden. Demgegenüber lösen „verlorene Aufwendungen“, wie etwa nicht verwirklichte Planungen oder Fehlinvestitionen ohne wirtschaftliche Bedeutung für den Verkauf, keine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung aus.
 

Sonstiges

  • Der BFH entschied im Urteil vom 4.12.2025, V R 37/23, dass sich der Leistungsort einer sonstigen B2B-Grundregelleistung (hier: Werbeleistung) im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte danach richtet, für welche Niederlassung die Leistung tatsächlich bezogen und verwendet wird. Beauftragt zwar eine inländische Betriebsstätte die Leistung, dient diese aber ausschließlich der Erbringung von Leistungen durch das Stammhaus im Drittland, so liegt der Leistungsort am Sitz des Stammhauses und nicht am Ort der Betriebsstätte.
 
  • Der BFH entschied im Urteil vom 4.12.2025, V R 28/23, dass der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung auch dann möglich ist, wenn die zugrunde liegende Leistung später nicht ausgeführt wird, der:die Leistungsempfänger:in im Zeitpunkt der Zahlung aber gutgläubig von der künftigen Leistungserbringung ausgehen durfte. Zudem stellt der BFH klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet sein muss, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass über eine künftig zu erbringende Leistung abgerechnet wird.
 

Autor:

 

Harjivan Bhullar
harjivan.bhullar@bdo.at
+43 5 70 375 - 1325


 

Ansprechperson(en)

Roman Haller ist Steuerberater und Experte für indirekte Steuern, 
insbesondere Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. 
Der studierte Jurist und Betriebswirt publiziert regelmäßig 
zu seinen Schwerpunktthemen und hält Fachvorträge.

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