Covid-19-Investitionsanreize für Ärzte 2020
Investitionsprämiengesetz 2020
Welche Investition ist förderbar?
Materielle und immaterielle Neuinvestitionen in abnutzbare aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Das sind z´.B. medizinische Geräte, Ordinationseinrichtung, bestimmte Fahrzeuge, Computer oder Software. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. den Konzern handelt.
Ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke und Bauprojekte, die für Vermietung an Privatpersonen bestimmt sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.
Fällt auch die Neuanschaffung von PKWs darunter?
Ja, aber förderfähig sind nur (reine) Elektrofahrzeuge (ohne Obergrenze bei Listenpreis bzw. KM-Leistung) sowie auch Plug-In-Hybride und Range Extenderfahrzeuge, deren vollelektrische Reichweite über 40 km umfasst und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) unter EUR 70.000 liegt. Leasingfahrzeuge werden nur umfasst, wenn es sich um Finanzierungsleasing handelt, bei dem das Fahrzeug im Anlagevermögen des Unternehmers aktiviert werden muss. Ausgeschlossen wurden weiters benzin- und dieselbetriebene PKW.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt generell 7%. Bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science 14%. Die Mittel wurden vorerst mit EUR 1 Mrd festgelegt, jedoch wurde bereits zugesagt, die Mittel bei Bedarf zu erhöhen, um damit alle fristgerechten Anträge zu bedienen.
UPDATE: Aufgrund der bereits zahlreich eingereichten Anträge auf COVID-19-Investitionsprämie ist das Budget zur Gewährung der Prämie durch einen Parlamentsbeschluss auf 2 Milliarden aufgestockt worden.
Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 netto bzw. brutto bei ärztlichen Tätigkeiten. Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag. Es können daher auch kleinere Investitionen (auch Geringwertige Wirtschaftsgüter) berücksichtigt werden.
Welche Investitionen fallen nun genau unter die 14%?
Der Klimaschutz umfasst u.a. Elektromobilität, Investitionen in Wärmeanlagen mit erneuerbaren Energien, thermische Sanierungen, Energiesparmaßnahmen, Klimatisierung und Kühlung sowie Photovoltaik- und Solaranlagen.
Zur Digitalisierung zählen u.a. div. Investitionen in Software und Hardware inkl. Zubehör, digitale Infrastruktur, E-Commerce (z.B. Homepage und Webauftritt), Cloud-Lösungen oder Datensicherheit.
Der Bereich Gesundheit/Life Science betrifft ausschließlich Anlagen für die Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Produkten und Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (z.B. Masken, Schutzkleidung, Augenschutz, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel).
In welchem Zeitraum kann die Förderung beantragt werden?
Für Investitionen, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2. 2021 die Förderung beim AWS beantragt wurden und zwischen dem 1.8. 2020 und längstens dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
Vor dem 1.8.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche gelten nicht als erste Maßnahmen.
Spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme und Bezahlung muss eine endgültige Abrechnung vorgelegt werden.
Muss diese Prämie versteuert werden?
Die Covid-19-Investitionsprämie stellt keine Betriebseinnahme dar und es muss keine Aufwandskürzung erfolgen. Sie profitieren daher von der gesamten Summe ohne Abschläge.
Wo kann diese Förderung beantragt werden?
Für die Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zuständig und der Antrag muss über den elektronischen Fördermanager eingebracht werden. Die Antragstellung ist vom Förderungswerber oder vom vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben, wobei auch eine elektronische Signatur im Antragsprozess vorgesehen ist.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie beim gesamten Antragsprozess. Ab einer Investitionshöhe von EUR 12.000 muss jedenfalls eine Bestätigung von einem Steuerberater bzw.Wirtschaftsprüfer eingeholt werden.
Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Was bedeutet beschleunigte Abschreibung bei Neuanschaffung von Gebäuden?
Wenn Sie nach dem 30.6.2020 ein Gebäude kaufen oder bauen lassen, beträgt die Abschreibung im ersten Jahr das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes, im zweiten Jahr das Doppelte und erst ab dem dritten Jahr gilt die reguläre Abschreibung. Im ersten Jahr wurde die Pflicht zur Halbjahresabschreibung ausgenommen. Sie können daher die ganze AfA im ersten Jahr berücksichtigen.
Beispiel:
Anschaffung eines Ordinationsgebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten Gebäudeanteil: EUR 1.000.000
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Beschleunigte AfA 2021
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1.000.000 x 7,5% =
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EUR 75.000
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Beschleunigte AfA 2022
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1.000.000 x 5% =
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EUR 50.000
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AfA ab 2023
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1.000.000 x 2,5% =
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EUR 25.000
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Gibt es noch weitere Änderungen betreffend Abschreibungen?
Eingeführt wurde die Möglichkeit für eine degressive Abschreibung. Sie erfolgt zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert. Für die degressive AfA gilt aber die Halbjahresabschreibung gem § 7 Abs 2 EStG.
Ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, ist im Wirtschaftsjahr der erstmaligen AfA zu entscheiden. Ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA ist möglich, jedoch nicht umgekehrt.
Welche Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung umfasst?
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung. Die Wahl der Abschreibungsmethode kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen. Ausgenommen sind jedoch unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude sowie PKW und Kombis (ausgenommen reine Elektrofahrzeuge). Die Regelung betrifft Anschaffungen und Herstellungen nach dem 30.6.2020.
Welche anderen Maßnahmen gibt es?
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 gestattet der Gesetzgeber die einmalige Möglichkeit eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 in die Jahre 2019 bzw. 2018. Sollte es ein abweichendes Wirtschaftsjahr geben, kann sich der Verlustrücktrag in die Veranlagung 2021 verschieben.
Des Weiteren wurde der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% herabgesetzt. Das bedeutet nicht nur eine Begünstigung für Personen mit niedrigen Einkommen, sondern wirkt sich auch positiv für alle anderen Steuerpflichtigen aus. Sie sparen damit EUR 350.
Was ist mit etwaigen Stundungen vom 2. Quartal 2020?
Die genehmigten Stundungen von Abgabenschulden beim Finanzamt, deren Stundungsfrist am 30.9.2020 bzw. am 1.10.2020 endet, wurden gesetzlich bis 15.1.2021 verlängert. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
Stundungen für SV-Beiträge bei der ÖGK können für den Zeitraum August bis Oktober nur mehr bei gravierenden Zahlungsschwierigkeiten individuell beantragt werden. Es fallen hierbei Verzugszinsen an. Wir möchten an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass die ÖGK ab Anfang Oktober erste Mahnungen verschicken wird. Sollten Sie keine neuen Stundungen genehmigt bekommen haben, denken Sie bitte an die rechtzeitige Einzahlung der offenen Beträge.
Die Beiträge zur SVS können nach wie vor herabgesetzt, gestundet oder ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Dadurch anfallende Verzugszinsen können nachgesehen werden.