BDO UID-MASSENABFRAGE
25 April 2017
Gemäß § 11 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet seine UID-Nummer auf der Rechnung anzuführen. Bei Verwendung einer falschen UID-Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung steht dem leistungs-empfangenden Unternehmer kein Vorsteuerabzug zu. Eine einmalige Überprüfung der UID-Nummer ist nach herrschender Rechtsprechung nicht ausreichend. Unternehmer sind daher verpflichtet, die Gültigkeit der UID-Nummer von Kunden und Lieferanten regelmäßig zu prüfen.
Für mehr Informationen steht Ihnen unsere Broschüre zum Download zur Verfügung.