BFG bestätigt die strengen Formalanforderungen der Finanzverwaltung an das Dreiecksgeschäft
13 März 2017
Wesentlicher Vorteil des Dreiecksgeschäfts ist, dass der „mittlere Unternehmer“ die Möglichkeit hat in seiner Rechnung weder den innergemeinschaftlichen Erwerb noch den Umsatz an den Kunden im Bestimmungsland versteuern zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige eine Reihe von Voraussetzung erfüllt.
Folgende Anforderungen/Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Dreiecksgeschäft vorliegt:
- Es müssen drei Unternehmer beteiligt sein.
- Die Unternehmer müssen in drei verschiedenen Mitgliedstaaten registriert sein. Jeder der beteiligten Unternehmer muss eine UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwenden.
- Der Erwerber darf keinen Wohnsitz oder Sitz im Bestimmungsland des Liefergegenstandes haben. Er muss in irgendeinem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer erfasst sein (UID-Nummer haben).
- Die Warenbewegung findet zwischen zwei Mitgliedstaaten statt.
- Der Empfänger ist im Bestimmungsland des Liefergegenstandes für Umsatzsteuerzwecke erfasst (er hat dort eine UID-Nummer).
- Der Liefergegenstand wird vom Erstlieferant oder vom Erwerber an den Empfänger befördert oder versendet.
- Der Erwerber muss nachweisen, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und seiner Erklärungspflicht nachkommen (ZM-Meldung). Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
- Die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger muss einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes enthalten und auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers hinweisen.
- Die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger muss weiters die UID-Nummer aufweisen, unter der der Erwerber im Dreiecksgeschäft auftritt und die UID-Nummer des Empfängers der Lieferung.
In der strittigen Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Steuerpflichtiger ein Dreiecksgeschäft im Zuge einer berichtigten ZM/UVA (also nachträglich) oder nur mit der erstmaligen ZM/UVA melden kann.
Das BFG stellt klar, und bestätigt damit die Ansicht des BMF, dass missglückte Dreiecksgeschäfte nicht nachträglich sanierbar sind. Ist ein Dreiecksgeschäft missglückt, kann der Steuerpflichtige einen Doppelerwerb nur ex nunc beseitigen. Eine zweite Chance auf die administrative Erleichterung durch Anwendung der Regelung besteht nicht.
Ob diese Entscheidung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, scheint fraglich. Derzeit ist ein Vorab-entscheidungsverfahren des VwGH betreffend einem ähnlich gelagerten Fall beim EuGH anhängig.