BMF: Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte bei inländischem „Home Office“?
13 November 2017
Das BMF hat kürzlich (BMF 6.11.2017, BMF-010221/0333-IV/8/2017; EAS 3392) zur Begründung einer beschränkten Steuerpflicht eines deutschen Unternehmens durch einen in Österreich Beschäftigten Stellung bezogen.
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall beschäftigte das in Deutschland ansässige Beratungsunternehmen in Österreich einen Mitarbeiter. Er sollte neben eigenständigen Beratungsprojekten auch Qualitäts- und Risikomanagementsysteme aufbauen und Schulungen durchführen, hatte jedoch keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen für das deutsche Unternehmen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeiten gestattete man ihm, ein „Home-Office“ an seinem inländischen Wohnsitz zu nutzen; Tätigkeiten im Kontakt mit Kunden und Schulungen wurden aber entweder beim Kunden oder am Sitz des deutschen Unternehmens ausgeübt. Das deutsche Unternehmen hatte keine Verfügungsmöglichkeit über die feste inländische Einrichtung und stattete ihren Mitarbeiter lediglich mit den für die Ausführung der Bürotätigkeiten erforderlichen Arbeitsmitteln (PC, Mobiltelefon) aus.
Rechtsstandpunkt des BMF
Das BMF bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsansicht, dass die inländische Betriebsstätte, die eine inländische Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen begründet, auch in einer privaten Wohnung eines Mitarbeiters liegen kann.
In Anlehnung an den Entwurf des Kommentars zu Art 5 OECD Musterabkommens idF 2017 weist das BMF auf folgende Entscheidungsmerkmale hin:
- Zunächst sei zu prüfen, ob die Arbeiten für den ausländischen Arbeitgeber in der österreichischen Wohnung bloß gelegentlich sind und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt werden, was der Begründung einer Betriebsstätte in Österreich entgegenstehen würde. Auch spreche gegen eine Begründung der Betriebsstätte, wenn der Arbeitnehmer keine Aufwendungen oder Ausgaben iZm der Nutzung des österreichischen Wohnsitzes geltend macht.
- Weiters sei das Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber den in Österreich ansässigen Arbeitnehmer nicht auffordert, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.
Schließlich behielt das BMF mit dem Hinweis auf die „besondere Sachverhaltsabhängigkeit“ die endgültige Entscheidung im konkreten Fall der Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Bei Fragen zur Begründung einer Betriebsstätte durch ein „Home-Office“ eines Arbeitnehmers steht Ihnen Ihr BDO-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.