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Dreiecksgeschäft: Der Generalanwalt gibt erste Entwarnung

01 Dezember 2017

Die österreichische Finanzverwaltung nimmt bei der Verletzung formaler Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nach Art 25 UStG bekanntlich eine strenge Position ein und geht im Wesentlichen davon aus, dass die Möglichkeit zur Anwendung dieser Norm bei einschlägigen Fehlern in der Rechnung oder Zusammenfassenden Meldung endgültig verwirkt wird. Der VwGH hat diesbezüglich einen Auslegungsspielraum erkannt und dem EuGH (Rechtssache C-580/16, „Hans Bühler KG“) zwei Fragen im Zusammenhang mit einem verunglückten Dreiecksgeschäft vorgelegt. Am 30. November 2017 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts zu dieser Rechtssache veröffentlicht.

Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Überdies muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Eine davon ist, dass die von dem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem dieser Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, versandt oder befördert werden. Damit stellt sich die Frage, was unter dem Begriff „für Mehrwertsteuerzwecke erfasst“, zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall sind sowohl der Lieferant als auch der (Zwischen-)Erwerber in Deutschland ansässig und daher dort für umsatzsteuerliche Zwecke registriert. Der (Zwischen-)Erwerber Hans Bühler KG trat jedoch bei den als Dreieckgeschäft behandelten Transaktionen unter seiner österreichischen UID auf. In seiner ersten Frage an den EuGH wollte VwGH wissen, ob die Verwendung der österreichischen UID bei gleichzeitigem Bestehen einer Registrierung in Deutschland genügt, um die Voraussetzung dreier beteiligter Mitgliedstaaten zu erfüllen. Laut Generalanwalt kann ein Erwerber, der die UID eines anderen Mitgliedstaates – im vorliegenden Fall Österreichs – verwendet, die Vereinfachungsregelung dennoch in Anspruch nehmen, weil er in diesem Zusammenhang nicht als im Abgangsstaat des Warentransportes, sondern ausschließlich in jenem Mitgliedstaat, der ihm die im konkreten Fall verwendete UID ausgestellt hat, als für Mehrwertsteuerzwecke erfasst gilt. Die Ansässigkeit des (Zwischen-)Erwerbers im Abgangsmitgliedstaat ist demnach unschädlich für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreieckgeschäfte.

Mit seiner zweiten an den EuGH gerichteten Frage möchte der VwGH wissen, welche Rechtsfolge die Verspätung bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung über die Dreiecksgeschäfte hat. Der EuGH hat bereits früher entschieden, dass die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nicht allein mit der Begründung versagt werden kann, dass der Nachweis einer solchen Lieferung nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Gleiches gilt für die Anforderungen wie insbesondere die Eintragung in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), die Erfassung durch ein Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb oder auch die Mitteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers. Folgt man dieser Logik, kann der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Rückwirkung zukommen. Österreich hat daher kein Recht, einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb nur aus dem Grund versteuern, dass die Zusammenfassende Meldung verspätet übermittelt oder nachträglich berichtigt wurde, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen und feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind. Auf diese Weise wäre möglich, durch eine Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung eine Sanierung wegen formaler Fehler verunglückter Dreiecksgeschäfte zu erreichen.

Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.