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Online-Werbung nicht von der Werbeabgabe erfasst: VfGH lehnt Beschwerden von Verlagen ab

02 November 2017

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Laut VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz einbezieht. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe einzuheben.

Die Beschwerden der Verlage richteten sich gegen eine behauptete steuerliche Ungleichbe­handlung verschiedener Werbeformen. Werbeeinschaltungen in Druckwerken bzw in Hörfunk und Fernsehen sind werbeabgabepflichtig, Online-Werbung ist, ohne rechtfertigende sachliche Begründung, werbeabgabefrei. Im Wesentlichen Gleiches werde ungleich behandelt und damit gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG verstoßen werde.

Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit der Werbeabgabe unter dem besonderen Aspekt der fehlenden Onlinebesteuerung doch nicht aufgegriffen. Die Hoffnung, dass eine allfällige Verfassungswidrigkeit wegen Nichterfassung von Werbeleistungen am Online-Sektor (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) durch Aufhebung von § 1 Abs 2 des Werbeabgabegesetz beseitigt wird, wurde nicht erfüllt. Dies bedeutet, dass die Werbung in Printmedien auch in der Zukunft der Werbeabgabe unterliegt wird.