Bei Überlassung von Geschäftsführern droht eine Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen
22 März 2018
Der VwGH hat nun bereits wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassene werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen (=Beschäftiger) begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.
Folgendes Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen:

Der Geschäftsführer oder der Angestellte „A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Tochter 1- 3 sowie der GmbH-Enkeltochter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten A bei der Holding mit einem Gehalt von 12.000 EUR p.m. (Fall 1) bzw. 35.000 EUR p.m. (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten. Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind im Fall 1 sechs Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je 2.000 EUR zu entrichten.
Es kommt zu einer Mehrbelastung von insgesamt 20.590 Euro!
Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, dass der Geschäftsführer bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt wird. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von 15.376 Euro p.a. an Dienstgeberbeiträgen, sohin 5 x 15.376, also insgesamt 76.880 Euro Mehrbelastung!
Folgt man der VwGH-Rechtsprechung, wären zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen folgende Schritte für die administrative Umsetzung notwendig:
- Anmeldung des Geschäftsführers für jede betroffene GmbH bei der zuständigen GKK
- Ermittlung des fiktiven anteiligen Entgelts für die jeweilige Geschäftsführertätigkeit
- Getrennte Beitragsabfuhr
- Rückerstattungsantrag für die Dienstnehmerbeiträge und Versteuerung der Rückerstattung beim Dienstnehmer (wenn dieser die rückerstatteten Beträge aber wieder an seine Sub-GmbH abliefert, ergibt sich per Saldo keine Steuerbelastung)
Eine vergleichbare Problematik kann sich auch für eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung sowohl nach Österreich als auch von Österreich ins EU-Ausland (falls Österreich sozialversicherungsrechtlich zuständig ist) ergeben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und Entwicklung von Alternativszenarien.