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EuGH 05.07.2018 - Neue EuGH-Entscheidung zu Holdings und Vorsteuerabzug

09 August 2018

Dem EuGH werden immer wieder Rechtssachen zur Entscheidung vorgelegt, die den Vorsteuerabzug bei Erwerb von Beteiligungen betreffen. So ist es mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug aus dem Beteiligungserwerb zusteht, wenn eine Holding mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift, in dem diese eine Tätigkeit ausführt, wie das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen. Fraglich war in der Rechtssache Marle Participations, ob auch die Vermietung an eine Tochtergesellschaft einen derartigen direkten oder indirekten Eingriff in die Verwaltung darstellt.

Marle Participations ist eine Holdinggesellschaft des Marle-Konzerns, deren Gesellschaftszweck es ist, Anteile an mehreren Tochtergesellschaften des Konzerns zu verwalten. Im Zuge einer Umstrukturierung wurden mehrere Beteiligungen veräußert und erworben. Marle Participations machte aus allen Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung den Vorsteuerabzug geltend. Die französische Finanzverwaltung verweigerte im Anschluss an eine Steuerprüfung diesen Vorsteuerabzug, da es sich bei den Kosten, für die der Vorsteuerabzug beantragt wurde, um Kapitaltransaktionen handle, für die kein Vorsteuerabzug zustünde.

Im Zuge des folgenden Rechtsmittelverfahrens entschied das französische Gericht, den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen: Zwar habe der EuGH schon mehrfach entschieden, dass das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und damit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug begründet. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren in Eingriffen in die Verwaltung der Tochtergesellschaften einhergeht. Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass Kosten iZm dem Beteiligungserwerb in diesem Fall als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind. Daher sind Vorsteuern aus diesen Kosten vollständig abzugsfähig, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze steuerfrei sind.

Marle Participations hat jedoch lediglich Dienstleistungen in Form der Vermietung von Gebäuden an ihre Tochtergesellschaften erbracht oder erbringen wollen. Daher hatte der EuGH zu entscheiden, ob dies einen Eingriff in die Verwaltung darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und zum Vorsteuerabzug auf Ausgaben berechtigt, die anlässlich des Erwerbs der Anteile entstanden sind und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.

Der EuGH wiederholt im gegenständlichen Urteil seine ständige Rechtsprechung zu wirtschaftlicher Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Holdings. Dazu hält der EuGH fest, dass es sich bei den in der Rechtsprechung zu findenden Beispielen (administrative Dienstleistungen etc.) um keine abschließende Aufzählung handelt. Der Begriff „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ umfasst sämtliche Umsätze, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und von der Holding an die Tochter erbracht werden. Dementsprechend ist die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holding an ihre Tochter ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und berechtigt zum Vorsteuerabzug auf jene Kosten, die der Holding beim Erwerb von Anteilen an dieser Tochter entstehen. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung entgeltlich, nachhaltig und besteuert ist.

Werden von der Holding wirtschaftliche Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, an einige der Tochtergesellschaften erbracht und an andere nicht, so ist nur jener Anteil abzugsfähig, der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt. Hierfür ist eine Berechnungsweise anzuwenden, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass auch die (steuerpflichtige) Vermietung an Tochtergesellschaften auf Ebene der Holding das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Kosten iZm dem Beteiligungserwerb begründet. Hat die Holding neben der wirtschaftlichen auch eine nichtwirtschaftliche Sphäre (z.B. Beteiligungen an Tochtergesellschaften an die keine Leistungen erbracht werden), ist ein geeigneter, sachgerechter Aufteilungsschlüssel anzuwenden. Eine Aufteilung an Hand des Umsatzes oder der erhaltenen Dividenden ist jedoch kein geeigneter Aufteilungsschlüssel.