Neue Regeln für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018
05 Juli 2018
Die Dienstgeber erhalten Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt den Dienstgebern mit bis zu 50 Dienstnehmern 50 % des entsprechend fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. Der Zuschuss ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: EUR 5.130 x 1,5 = EUR 7.695). Dies gilt ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall gebührt den Dienstgebern mit bis zu 50 Dienstnehmern 50% des entsprechend fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen bis zum Betrag des eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage. Dies gilt ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Was ändert sich ab 1.7.2018?
Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern zukünftig besser zu unterstützen, wird das bisherige Ausmaß der gebührenden Zuschussleistung von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) auf 75% angehoben. Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Konkret ändern sich zwei Punkte:
- Die Höhe des Zuschusses wird auf 75% angehoben und
- der erhöhte Zuschuss von 75% gilt nur für Dienstgeber mit nicht mehr als zehn Dienstnehmern.
ACHTUNG!
Die Zählweise der Dienstnehmer ändert sich (aufgrund der neuen Verordnung zur geänderten Rechtslage ab 1.7.2018). Bislang waren geringfügige Überschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ab jetzt gilt ausnahmslos der Durchschnittwert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung. In diesem Jahr darf die Zahl von durchschnittlich 50 oder zehn Dienstnehmern nicht überschritten werden.
Die neue Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge Krankheit und Unfall, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.