EuGH entschärft Millionenstrafen im Lohn- und Sozialdumping
08 Oktober 2019
EuGH entschärft Millionenstrafen im Lohn- und Sozialdumping
Im zugrundeliegenden Fall Andritz (EuGH C-64/18, Maksimovic) verhängte die BH Murtal aufgrund nicht bereitgehaltener Lohnunterlagen und fehlender Beschäftigungsbewilligungen für 200 kroatische, serbische und bosnische Arbeitskräfte Geldstrafen in Millionenhöhe. Die betroffenen Personen erhoben dagegen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dieses hegte Zweifel mit der Vereinbarkeit der Dienstleistungsfreiheit in der EU und legte den Fall dem EuGH vor.
Der EuGH entschied, dass die österreichischen Regelungen der hohen Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV entgegenstehen, sofern die Verwaltungsstrafen
- die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
- die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
- zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe hinzutritt und
- die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Im Ergebnis sah der EuGH in den Sanktionen eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil die nationale Regelung nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße steht. Nach Ansicht des EuGHs wurden Geldstrafen verhängt, welche über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Die im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) normierten Pflichten (zB keine Unterentlohnung, Bereithaltung von Lohnunterlagen etc) bleiben aber vollinhaltlich aufrecht und sollten unbedingt weiterhin eingehalten werden. Der Strafrahmen muss jedoch nach diesem Judikat aus unserer Sicht vom österreichischen Gesetzgeber entsprechend entschärft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert. Der VwGH (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034) hat dazu bereits einen Rahmen vorgegeben:
Im Falle der Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen – auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht – darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu entfallen. Wir empfehlen daher, allfällig bereits verhängte und noch nicht rechtskräftige Strafen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen diese zu ergreifen!