Homeoffice als Betriebsstätte - EAS 3415: Eine Verschärfung?
11 Juli 2019
Bislang wurde die Betriebsstätteneigenschaft des inländischen Homeoffices eines Mitarbeiters eines ausländischen Unternehmens auf Basis der Ausführungen von Rz 12 OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA idF 2017 durch das BMF insbesondere dann verneint, wenn die private Wohnung nur gelegentlich und mit Unterbrechungen zu Arbeitszwecken genutzt wird und/oder wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Nutzung der privaten Wohnung nicht verlangt (da etwa ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird). Dabei wäre es dann insoweit unerheblich, ob der Arbeitnehmer mit den für die Ausführung der Bürotätigkeiten erforderlichen Arbeitsmitteln (PC, Mobiltelefon) ausstattet wird oder nicht (vgl. EAS 3392 vom 6. November 2017).
Mit EAS 3415 vom 27. Juni 2019 erläutert das BMF nunmehr exemplarisch, dass eine Tätigkeit, die zu 50% am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50% im inländischen Homeoffice ausgeübt wird, jedenfalls – auch bei wöchentlichem Wechsel – nicht mehr als eine bloß gelegentliche Nutzung des Homeoffice zu qualifizieren ist.
Das BMF führt weiters aus, dass eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ iSd §29 BAO auch darin bestehen kann, dass im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt wird und dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Homeoffice eine Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung verschafft wird. Lediglich im Falle von „echter Heimarbeit“ würde in derartigen Fällen nach nationalem Recht keine Betriebsstätte begründet werden, wobei die aufgezeigten Beispiele klarstellen, dass echte Heimarbeit in den seltensten Fällen vorliegen wird, da beispielsweise bereits „einfache“ Schreibkrafttätigkeiten (wie etwa Schreibarbeit nach Band) nach der Judikatur des VwGH bereits als zu qualifiziert gelten. Nach DBA-Recht wäre zusätzlich zu prüfen, ob die Betriebsstätteneigenschaft auf Basis des Vorliegens einer bloßen Hilfs- oder Unterstützungsfunktion (vgl. Art 5 Abs. 4 OECD-MA) zu verneinen ist.
Die neuen Ausführungen des BMF wirken verschärfend. Dies gilt insbesondere, da das BMF anführt, dass eine faktische Verfügungsmacht verschafft wird, wenn „beispielsweise“ der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert. Nach dieser Formulierung bedeutet dies damit nicht notwendigerweise im Umkehrschluss, dass eine Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes in Räumlichkeiten eines Unternehmens in jedem Fall automatisch vor der Begründung einer Betriebsstätte schützt. Diese Formulierung wirkt jedoch im Vergleich zu Abs. 18 des Art. 5 OECD-MK idF 2017 überschießend, da in der OECD der Konsens bestehen sollte, dass die Nutzung des Homeoffice faktisch verlangt werde (“… it is clear from the facts and circumstances that the enterprise has required the individual to use that location to carry on the enterprise's business (e.g. by not providing an office to an employee in circumstances where the nature of the employment clearly requires an office) …).