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BFG 24.01.2019 – Neues BFG Erkenntnis zu rückwirkende Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes

24 April 2019

Im aktuellen Erkenntnis (RV/2100801/2017) hatte das BFG zu entscheiden, ob durch eine Berichtigung von Rechnungen ein missglücktes Dreiecksgeschäft rückwirkend saniert werden kann.

Hintergrund dieses Judikats ist die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016, wonach die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen in Bezug auf nicht-materielle Angaben (beispielsweise UID-Nummer des Leistenden) möglich sei. Bisher war nicht klar, wie die österreichische Finanzverwaltung bzw. das BFG dieses Urteil im Zusammenhang mit der rückwirkenden Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes sieht.

Nun steht fest, dass das BFG weiterhin eine restriktive Meinung vertritt und eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäftes durch Ausstellung berichtigter Rechnungen nicht möglich ist. Das BFG hat bereits in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2018 (RV/7100231/2012) festgehalten, dass die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung des Art 25 UStG einer ordnungsgemäßen Rechnung bedarf.

Laut BFG ist der Übergang der Steuerschuld eine materielle Voraussetzung für ein Dreiecksgeschäft und eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung gemäß Artikel 25 Abs. 4 UStG maßgeblich für den Übergang der Steuerschuld. Die Rechnung des Erwerbers hat demnach einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers zu enthalten.

Wegen der Schwere der Folgen des Übergangs der Steuerschuld und der Warnfunktion der Rechnung sind aus Sicht des BFG strenge Anforderungen im Zusammenhang mit Dreiecksgeschäften zu stellen. Somit ist die Rechnung als materiellrechtliche Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld anzusehen.

Der Nachweis der übergegangenen Steuerschuld kann nur mit einer entsprechenden Rechnung erfolgen. Somit wird daran festgehalten, dass nur eine Rechnung mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts das Vorliegen eines solchen begründen kann.

Nachträglich berichtigte Rechnungen können daher zu keiner rückwirkenden Korrektur einer entstandenen Steuerschuld führen.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass aus österreichischer Sicht ein missglücktes Dreiecksgeschäft nicht durch Ausstellung berichtigter Rechnungen sanierbar ist, weil die korrekte Rechnung mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes und der Übergang der Steuerschuld zu den materiellen Voraussetzungen des Vorliegens eines Dreiecksgeschäftes zählen.