Vorsteuerrückerstattung VOR und NACH BREXIT
07 März 2019
Der BREXIT naht. Ab 30.3.2019 ist Großbritannien kein Mitglied der Europäischen Union mehr, sofern bis dahin kein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum festlegt. Ab diesem Zeitpunkt gilt daher kein EU Recht mehr im Vereinigten Königreich.
In Bezug auf die Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien ist zu beachten, dass österreichische Unternehmer, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Lieferungen bzw. sonstige Leistungen beziehen, sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer rückerstatten lassen können.
Großbritannien zählt ab 30.3.2019 als Drittland. Vorsteuerrückerstattungsanträge können voraussichtlich daher nur mehr bis 29.3.2019 elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Danach können gemäß der BDO vorliegenden Informationen Anträge auf Vorsteuerrückerstattung nur noch in Papierform mit allen erforderlichen Dokumenten direkt bei der zuständigen Behörde in Großbritannien eingebracht werden.
Eine offizielle Aussage der österreichischen Finanzverwaltung steht noch aus, soll aber demnächst veröffentlicht werden. Die Finanzverwaltung in Deutschland hat jedoch bereits reagiert und ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass ab dem 29.3.2019 keine Vorsteuervergütungsanträge mehr über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern eingebracht werden können.
Vorsteuerrückerstattungsanträge sind für einen Erstattungszeitraum von mindestens drei Monaten einzubringen. Da der Zeitraum 1.1.2019 bis 29.3.2019 keine vollen drei Monate umfasst, kann für diesen Zeitraum kein Vorsteuerrückerstattungsantrag über FinanzOnline eingebracht werden. Die Erstattung von Vorsteuern aus Rechnungen mit Rechnungsdatum 2019 sind daher nur noch in Papierform bei der zuständigen britischen Behörde zu beantragen.
Vorsteuerrückerstattungsanträge betreffend das Kalenderjahr 2018 sollten daher so rasch wie möglich über FinanzOnline eingebracht werden.
Bitte beachten Sie, dass das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts an keine Vorgaben der Europäischen Union gebunden ist. Es können daher Beschränkungen betreffend Mindesterstattungsbeträge oder Ähnliches vorgesehen werden.
Unsere Umsatzsteuerexperten unterstützen Sie gerne bei der Einbringung des Vorsteuerrückerstattungsantrags.