VwGH entscheidet gegen die Steuerpflicht bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechts im Zuge von grenzüberschreitenden Einbringungssachverhalten
16 Jänner 2019
Mit Urteil vom 18.10.2018 (Ro 2016/15/0032) hat der VwGH hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer Einbringung von inländischen Mitunternehmeranteilen in eine im EU/EWR-Raum ansässige Kapitalgesellschaft entschieden. Im konkreten Fall wurde ein inländischer Mitunternehmeranteil, welcher mittelbar über eine deutsche Personengesellschaft von in Deutschland ansässigen natürlichen Personen gehalten wurde, in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht. Der damit für die Besteuerung des Mitunternehmeranteils vollzogene Wechsel vom progressiven Einkommensteuer- zum idR niedrigeren fixen Körperschaftsteuersatz, wurde von der Verwaltungspraxis bisher als „teilweise“ Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs nach den entsprechenden Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes qualifiziert. Argumentiert wurde dies mit dem umgründungsbedingten Wegfall einer Besteuerungsebene.
Der VwGH hat nunmehr diesbezüglich erkannt, dass ein solcher Wechsel vom Einkommensteuer- ins Körperschaftsteuerregime schon deshalb keine Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs auslösen kann, da der variable Einkommensteuersatz nicht jedenfalls über dem fixen Körperschaftsteuersatz liegen muss. Auch sonst liegen laut dem Erkenntnis des VwGH keine Gründe für eine Besteuerung der vorhandenen stillen Reserven des Mitunternehmer-Anteils vor. Er widerspricht damit sowohl der Verwaltungspraxis als auch den Gesetzesmaterialien zur Rechtslage i.d.F. Abgabenänderungsgesetz 2010. Da das Erkenntnis zur Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2015 ergangen ist, stellt sich für zukünftige Umgründungen die Frage, ob die Entscheidung auch auf die aktuelle Rechtslage i.d.F. Abgabenänderungsgesetz 2015 anzuwenden ist. Der steuerrechtlichen Literatur folgend wäre eine entsprechende Entscheidung des VwGH sehr wahrscheinlich. Demnach wäre eine von der Abgabenverwaltung in den Richtlinien vertretene Entstrickungsbesteuerung auch nach der herrschenden Rechtslage nicht gesetzeskonform.