Ab sofort kann die Kurzarbeit mit dem AMS abgerechnet werden. Falls Ihr Unternehmen bereits im März Kurzarbeit hatte, können Sie jetzt mit dem AMS über ein eigenes Berechnungstool abrechnen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Abrechnung oder stehen Ihnen in diesem Zusammenhang beratend zur Seite. So können sie optimal aus den Beihilfen schöpfen und einen hohen Abwicklungsaufwand vermeiden.
1. eAMS-Konto einrichten
Sie legen fest, wer in Ihrem eAMS-Konto die Rolle des Superusers übernimmt und damit die Berechtigung für alle verfügbaren Online-Services hat. Die diesbezüglichen Formulare finden Sie unter folgendem Link: AMS Konto
Übermitteln Sie die Unterlagen inklusive Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des oder der Zeichnungsberechtigten per Post oder E-Mail (als PDF mit kleiner Dateigröße) an Ihr zuständiges AMS. Ihre Zugangsdaten erhalten Sie dann per Post.
Falls Sie uns mit der Abrechnung für das AMS beauftragen wollen, müssen Sie uns als Rechtsvertretung für die Abwicklung der Covid-19-Kurzarbeit definieren.
2. Arbeitszeitaufzeichnungen
Um die Beihilfe zur Kurzarbeit vom AMS zu bekommen, ist es unerlässlich, für alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
BDO Tipp
Neben den Ausfallszeiten (Krankenstand und Urlaub sollen wie bisher dokumentiert werden) müssen Sie insbesondere Zeiten extra anführen, für die Sie von dritter Seite Ersatz bekommen:
- Zeiten der Quarantäne nach dem Epidemiegesetz
- Sonderbetreuungszeiten für Kinder (§ 18b AVRAG)
- Dienstfreistellungen für Risikopatienten (§ 735 ASVG)
Und: Vermeiden Sie - wenn möglich - Überstunden! Diese vermindern die Beihilfe!
Was tun, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Zugriff auf die Zeitaufzeichnungssoftware haben?
Sollte dies der Fall sein (z.B. durch Terminallösungen im Unternehmen), so können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeitaufzeichnungen in jeglicher Form führen (z.B. in Excel, handschriftlich, etc.). Es gibt hierbei keine Formvorschriften.
3. Die Abrechnung der Kurzarbeits-Beihilfe mit dem AMS
Aktuell bestehen zwei Möglichkeiten, die Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS abzurechnen:
Variante 1 – Berechnungstool: vor allem für kleinere Unternehmen gedacht
Variante 2 – Excel-Sheet: vor allem für Unternehmer mit automatisierter Abrechnung geeignet
Informationen finden Sie außerdem unter: ams.at
Tipps aus der Praxis:
Änderungen bei der Kurzarbeit
Sie haben das Maximum an Ausfallsstunden beantragt und jetzt arbeiten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich mehr oder es gibt andere Änderungen. Bitte nehmen Sie umgehend mit uns Kontakt auf. Es muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden!
Bei Nichtaufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit sowie während der vereinbarten Behaltefrist und bei Nichteinhaltung des zulässigen Mindest- oder Höchstarbeitszeitausfalles (10-90% pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter) droht jedenfalls eine Rückforderung der Beihilfe oder im schlimmsten Fall die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die Lohnverrechnung
Es müssen noch einige Fragen bei der Abrechnung für die Kurzarbeit zwischen den gesetzlichen Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer) geklärt werden, sodass derzeit keine vollständige und richtige Abrechnung von der Lohnsoftware für April angeboten werden kann. Wir sind als Experten in die laufenden Gespräche eingebunden und unterstützen Sie gerne dabei, trotzdem eine optimale Lösung für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Angestellten darüber zu informieren. Wir haben Ihnen hierzu ein Textmuster für Sie aufbereitet:
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
seit einiger Zeit befindet sich unser Unternehmen in Kurzarbeit. Wir haben die Kurzarbeit bereits rechtsverbindlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet und alle erforderlichen administrativen Schritte für die weitere Umsetzung der Kurzarbeit in die Wege geleitet. Leider gibt es zur Kurzarbeit noch eine Reihe von Rechts- und Abwicklungsfragen, deren Klärung für die korrekte Gehalts- und Lohnverrechnung unbedingt benötigt wird. Eine Expertenrunde der Interessensvertretungen (Wirtschafts- und Arbeiterkammer) arbeitet noch an der Beantwortung der Fragestellungen. Dies wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Für den Abrechnungszeitraum März 2020, April 2020 und möglicherweise auch noch für den Mai 2020 bedeutet dies Folgendes:
- Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90% des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit.
- Sobald von offizieller Seite sämtliche Rechtsfragen geklärt sind (voraussichtlich spätestens im Juni 2020), wird eine exakte Kurzarbeitsabrechnung durchgeführt (Aufrollung). Dabei kann es zu Abweichungen, und damit je nach Einzelfall zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.
- Wir weisen daher darauf hin, dass allfällige rückwirkende Korrekturen notwendig sein werden, um die Kurzarbeitsabrechnung an die endgültigen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Ein gutgläubiger Verbrauch von Gehalts-/Lohnbezügen ist daher ausgeschlossen.
Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass das Abrechnungsprovisorium für April und Mai 2020 nicht in unserem Einflussbereich liegt. Auch unsere Lohnsoftware trifft in diesem Zusammenhang keine Verantwortung. Wir sind diesbezüglich leider alle von der Klärung der offenen Fragen durch die offiziellen Stellen abhängig.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld und wünschen Ihnen weiterhin beste Gesundheit.
Gerne unterstützen wir Sie bei den weiteren Schritten der Kurzarbeit!
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Beraterteam steht Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.