Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken
11 Mai 2020
Update 5.5.2020:
Der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung Einspruch gegen das 18. COVID-19-Gesetz, das auch die Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken enthält, erhoben. Zwar wurde die Anpassung des UStG nicht vom Bundesrat bemängelt, da es sich um eine Sammelnovelle zu mehreren Steuergesetzen handelt, ist aber auch die Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken betroffen und (vorläufig) ausgesetzt. Eine Abänderung der Novelle ist – soweit das UStG betroffen ist – zwar nicht zu erwarten, das Inkrafttreten verzögert sich dadurch aber etwas.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie natürlich auf dem laufenden!
Update 29.4.2020:
Wie bereits angekündigt, wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken nun im Nationalrat verabschiedet und das UStG entsprechend geändert.
Die Steuerbefreiung wird umgesetzt, indem der Steuersatz für die Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Atemschutzmasken auf 0% gesenkt wird. Im Wesentlichen entspricht dies einer „echten“ Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Vorsteuerabzug weiterhin zusteht. Umfasst sind ganz allgemein Schutzmasken, wodurch sich ein relativ breiter Anwendungsbereich ergibt. Davon erfasst sollten daher jedenfalls medizinische Masken, aber auch (modische) Textilmasken sein.
Diese Regelung betrifft alle Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die sich nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 ereignen. Es ist auch zu beachten, dass es sich dabei nicht um keine Umsetzung einer EU-rechtlichen Vorgabe handelt. Ob dies in anderen Mitgliedstaaten ähnlich gehandhabt wird, muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Dies ist insbesondere für den Versandhandel relevant (B2C-Lieferungen in die EU).
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