Covid-19: Steuerliche Änderungen durch das 3. und 18. Covid-19-Gesetz
29 April 2020
Berndt Zinnöcker,
Partner, Executive Board, Leiter Branchencenter Privatstiftungen/Freiberufler/High-Net-Worth Individuals, Erneuerbare Energie, Leiter Start-up |
Der Nationalrat hat mit dem 3. Covid-19-Gesetz steuerliche Maßnahmen beschlossen, die durch das 18. Covid-19-Gesetz ergänzt und präzisiert wurden. Die einzelnen Maßnahmen und die Neuerungen im Detail:
Einkommensteuer:
- Steuerbefreiung für coronabedingte Zuwendungen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds, dem Corona-Krisenfonds und sonstiger vergleichbarer Zuwendungen durch Bundesländer, Gemeinden und gesetzliche Interessenvertretungen ab 1.3.2020.
Offene Fragen: Nach den Erläuternden Bemerkungen ist nicht eindeutig, ob die steuerfreien Zuwendungen jedenfalls zu einer Kürzung der Betriebsausgaben führen. Es bleibt abzuwarten, ob dazu noch eine Klarstellung durch das BMF erfolgt.
- keine Auswirkungen des Homeoffice/Dienstverhinderungen auf Pendlerpauschale und Pendlereuro sowie Zulagen und Zuschläge gem § 68 Abs. 7 EStG (Entgeltfortzahlungen)
- Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung für Zulagen und Bonuszahlungen iZm der Covid-19-Krisenbewältigung bis EUR 3.000 im Kalenderjahr 2020 gilt für Mitarbeiter, die zur Aufrechterhaltung des Systems Außergewöhnliches leisten (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuerfrei!)
UPDATE
Laut FAQs des BMF können diese Bonuszahlungen allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten! Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, DB und DZ sind zu entrichten. Diese Zulagen und Bonuszahlungen können auch in Form von Gutscheinen erfolgen.
- Beibehaltung der Begünstigung iZm Veräußerungs- und Übergangsgewinnen aufgrund altersbedingter Einstellung der Erwerbstätigkeit für Ärzte, die coronabedingt ihre Tätigkeit in Österreich wiederaufnehmen
UPDATE
Mit dem 18. Covid-19-Gesetz wurde klargestellt, dass eine vorübergehende, coronabedingte Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit keine für die Gebäudebegünstigung i.S.d. § 24 Abs. 6 EStG schädliche Erwerbstätigkeit darstellt (§ 124b Z 351 EStG).
GEPLANT mit dem 18. Covid-19-Gesetz:
Klarstellung der Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer durch gemeinnützige Sportvereine i.S.d. § 3 Abs 1 Z 16c EStG trotz coronabedingter Absage von Einsatztagen (§ 124b Z 352 EStG).
Gebührenrecht:
- Befreiung von den Hundertsatzgebühren (insbesondere für Anbringen und Beilagen) bei coronabedingten Anträgen
Alkoholsteuergesetz:
- Steuervergütung bei Annahme von Erzeugnissen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln