Mit dem am 16. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetz sollten offenbar die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Entschädigungsansprüche im Fall einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ausgehebelt werden. Anstatt eine Entschädigung für den Verdienstentgang im Fall von Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 aus dem "Bundesschatz" zu erhalten, sollen die von diesen Maßnahmen betroffenen Unternehmen auf die diversen Unterstützungsmaßnahmen (Kurzarbeit, Härtefallfonds etc.) verwiesen werden. Auf diese besteht aber in der Regel kein Rechtsanspruch bzw. sind sie betraglich limitiert und sehen zahlreiche Anspruchsvoraussetzungen vor.
Allerdings bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Vorgangsweise des Gesetzgebers. Daraus ergeben sich auch zahlreiche Rechtsfragen hinsichtlich geltend zu machender Ersatzansprüche.
1. Wer ist potentiell anspruchsberechtigt?
Generell gilt es zu hinterfragen, auf Basis welcher Rechtsgrundlage Ihr Unternehmen geschlossen wurde.
So wurden in einigen Bundesländern schon Mitte März – also vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes – Maßnahmen direkt auf das Epidemiegesetz 1950 gestützt und damit Betriebe durch Verordnungen behördlich geschlossen. Auch wurden verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesetzt, durch die Betriebe in ihrem Erwerb behindert wurden, wodurch Verdienstentgang und Lohnkosten entstanden sind.
Diese ersten Verordnungen auf Basis des Epidemiegesetzes 1950 wurden zwischenzeitig größtenteils aufgehoben und durch andere Verordnungen auf Basis der COVID-19 Gesetze ersetzt. Gerade diese ersten Verordnungen könnten aber für allfällige Entschädigungen relevant sein.
Insbesondere in den Bereichen Hotellerie, Bergbahnen und Gastronomie wäre daher zu überlegen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können.
2. Was kann (mindestens) geltend gemacht werden?
Für Selbständige und Unternehmen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschrieben wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Dabei sind jeweils insbesondere erhaltene Beträge anzurechnen, also auch Unterstützungsleistungen aus den diversen Fonds. Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Vergütung vom Arbeitgeber nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen und dieser hat nach Auszahlung einen Anspruch gegenüber dem Bund.
Hinsichtlich der geeigneten Berechnungsmethode für Entschädigungen bei Betriebsschließungen gibt es derzeit noch keine Klarheit. Vielmehr wird auf politischer Ebene eine Novelle des Epidemiegesetzes geprüft, die unter anderem eine einheitliche Verordnung ermöglichen soll, um nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs zu erlassen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie zeitnah prüfen, ob Sie einen Antrag nach dem Epidemiegesetz für Ihr Unternehmen stellen sollten. Entsprechende Anträge müssen nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Es ist also Eile geboten. Sollten Sie von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 betroffen (gewesen) sein, empfehlen wir Ihnen dringend, für diesen Zeitraum jedenfalls einen Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Da, wie oben bereits ausgeführt, die Rechtslage zu den Entschädigungen nach Epidemiegesetz unklar ist, sollte aber eventuell auch bei Betroffenheit "nur" durch Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Gesetzes ein Antrag gestellt werden. Hier werden letztlich wohl die Höchstgerichte zu klären haben, ob ein Differenzanspruch auf nicht aus den Unterstützungsmaßnahmen abgedecktem Verdienstentgang auch in solchen Fällen zustehen muss.
Um auch in diesem Fall seine Ansprüche zu wahren, sollte vorsorglich parallel zur Nutzung der bestehenden Fonds ein Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 gestellt werden. Hier sollte aus Vorsicht die Aufhebung der Maßnahmen nach dem COVID-19-Gesetz als Stichtag für den Beginn der sechswöchigen Frist herangezogen werden. Eine nachträgliche Stellung ist hingegen nicht möglich, sondern jeglicher Anspruch wäre verfristet. Ein einmal gestellter Antrag kann auch jederzeit eingeschränkt oder aber auch wieder zurückgezogen werden
ACHTUNG: Es reicht nicht aus, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird, der Antrag muss fristwahrend binnen sechs Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.
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