Betriebliches Testungsgesetz

Die Teststrategie der Bundesregierung sieht eine Unterstützung für Unternehmen vor, die Corona-Tests durchführen. Vereine und Interessensvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen mit dem ÖNACE Code S94 sind für die Förderung der betrieblichen Testungen grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Hier finden Sie die Liste aller ÖNACE Codes

Dabei soll pro Testung ein Betrag von EUR 10 ersetzt werden. Der Test muss im Zeitraum von 15.2. – 30.6.2021 einmal pro Woche unter medizinscher Aufsicht durchgeführt werden. Unternehmen erhalten ab Ende eines Quartals die tatsächlich geleisteten Tests abgegolten. Die Förderung wird über eine einfach strukturierte Eingabemaske im aws Fördermanager abgewickelt. Der Kostenbeitrag wird als Einmalbetrag quartalsweise im Folgemonat über die aws ausbezahlt. Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweis über Nebenkosten i.Z.m. der Durchführung der Testung und das jeweilige Produktblatt für Kontrollzwecke sind aufzubewahren. Es gibt keine Höchstgrenze für die Anzahl der durchgeführten Tests.

Zurzeit werden die Richtlinien durch den Bund finalisiert. Nach Schaffung der Voraussetzungen durch den Bund kann die Antragsstellung zur Ausbezahlung über den aws Fördermanager erfolgen. Die Einreichung eines Antrags ist aus derzeitigem Stand nicht möglich. 1)

Vereine und Interessensvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen erfüllen die Voraussetzungen gem. § 2 BTG für die Registrierung als betrieblicher Teststandort für NICHT-WKO Mitglieder (Auszug aus dem Gesetzestext2))


Für die Anbindung an die Testplattform des Bundes können sich Unternehmen ab 51 Beschäftigten auf der WKO-Seite registrieren. Über diese Testplattform können die betrieblichen Antigen-Tests durchgeführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Registrierung Ihres Unternehmens berechtigt erfolgt und die Sicherheitsstandards beim Zugang zur Testplattform des Bundes eingehalten werden.

Mit der Plattform können Betriebe Teil des öffentlichen Testsystems werden und die Funktionalitäten nutzen, die auch den öffentlichen Teststellen zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere das Ausstellen rechtsgültiger Testbestätigungen und ist Voraussetzung für die Auszahlung des Kostenbeitrags durch die aws bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten.


Die Durchführung für den Erhalt der Förderung für Nicht-WKO-Mitglieder erfolgt nach folgenden Schritten:

  1. Füllen Sie das Formular unter https://www.wko.at/service/teststrasse-nicht-wk-mitglieder.html (Seite nicht mehr erreichbar) aus und senden Sie es an testen@wko.at.
  2. Sobald die Antragsprüfung und Registrierung durchgeführt wurde, erhält die im Formular genannte Ansprechperson ein Bestätigungs-E-Mail.
  3. Die WKO leitet die Daten an das BMSGPK weiter, wo Ihr Betrieb als Teststelle registriert wird.
  4. Die genannte Ansprechperson erhält von der Firma World Direct im Auftrag des BMSGPK die individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie Ihre Tests auf der Testplattform des Bundes administrieren können.
  5. So beantragen Sie einen Kostenbeitrag bei aws: a) Registrierung bzw. Login beim aws Fördermanager - b) Button „Neuen Antrag erstellen“ - c) Auswahlmöglichkeit „Förderung für betriebliche Testungen“ im Menü „Corona Unterstützung der aws“ - d)Ausfüllen des Online-Formulars mit den erforderlichen Daten und im Anschluss händisch oder elektronisch signieren

 

Wichtig

Für eine erfolgreiche Registrierung muss der korrekte ÖNACE-Code Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Organisation angegeben werden. Die für Ihr Unternehmen bzw. Organisation aktuell gültige Branchenzuordnung ÖNACE finden Sie im Unternehmensserviceportal unter „Unternehmensdaten“, in FinanzOnline in der letzten Steuererklärung oder auch in der Klassifikationsmitteilung, die postalisch von Statistik Austria zugesendet wird. Wenn Ihre ÖNACE-Zuordnung in keiner dieser Quellen hinterlegt ist, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv.at.

Das Standardformular protokolliert die mittels CE-zertifizierten Covid-19-Antigentests oder PCR-Tests durchgeführten SARS-CoV-2-Testungen und ist Voraussetzung, um die Covid-19-Förderung für betriebliche Testungen zu beantragen. Der Fördergeber ist berechtigt, Einsicht in diese Aufzeichnungen zu nehmen. Es wird zwischen Betrieben mit mehr und gleich/weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden. Also zwischen sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Mitarbeitenden mit Stichtag Beginn des Förderquartals, z.B. 15.2./1.4. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten haben Antigen-Testungen in die Testplattform des Bundes einzumelden (daher keine gesonderte tägliche Bestätigung des abstrichnehmenden Personals in Abschnitt 2 erforderlich). Abschnitt 3 ist durch die medizinische beaufsichtigende Stelle gemäß der Richtlinie Covid-19-Förderung für betriebliche Testungen auszufüllen.

 

Sonderregelung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten

Bei kleinen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung von der Anbindung an die Testplattform des Bundes abgesehen.

Betriebe unter 51 Beschäftigten müssen sich die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht bestätigen lassen. Diese Bestätigungen sind durch den Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Ebenso aufzubewahren sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (Beschäftigung des abstrichnehmenden Personals, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt.

Testbestätigungen für individuelle Teilnehmende können von den zur Testdurchführung befugten Personen ausgestellt werden, sofern danach verlangt wird. Auch für das Ausstellen von Nachweisen über das Ergebnis der Testung darf kein Entgelt oder Aufwandsersatz verlangt werden.

  • Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von
    • bis zu EUR 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
    • von bis zu EUR 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

Bis zur Höhe von EUR 537,78 (für Testungen in Epidemiegebieten ab März 2021 bis zur Höhe von EUR 1.000,48) im Kalendermonat kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

 

Fazit

  • Es besteht keine Steuer- und Abgabenpflicht!
  • Es besteht keine ASVG-Beitragspflicht bis zu den angeführten Höchstgrenzen!
  • Betriebliche Tests wurden in die Teststrategie des Bundes aufgenommen.
  • Neben den öffentlichen Teststraßen soll eine weitere Testungsstruktur bei Betrieben eingerichtet werden.
  • Mit dem neuen Bundesgesetz über eine Covid-19-Förderung für betriebliche Testungen soll nun ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, betriebliche Testungen auf SARS-CoV-2 vorzunehmen.
  • Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmenden sowie betriebsfremden Personen im Zeitraum 15.2.2021 bis 30.6.2021.
  • Als Förderungswerbende, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben müssen, kommen in Betracht:
    • bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen
    • gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen
    • sonstige Organisationen (wie z.B. die Industriellenvereinigung der ÖGB)
  • Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  • Pro durchgeführtem Antigen- und PCR-Test werden den Betrieben EUR 10 ersetzt.
  • Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH).
  • Anträge auf Förderung sind quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen – zurzeit werden die Richtlinien durch den Bund finalisiert.

 

Wichtige Eckpunkte

  • Betriebe sind NICHT verpflichtet, Testungen anzubieten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu testen!
  • Es gibt keine generelle Covid-19-Testpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können – ohne gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Regelung oder bestehende Betriebsvereinbarung – eine Testung verweigern. Eine Verweigerung bringt keine negative Konsequenzen (Kündigung, Entlassung).
  • Ausnahmen! Verpflichtend sind Tests an Arbeitsorten, an denen Kontakt mit in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen Lebenden sowie mit Patientinnen und Patienten besteht.
  • Jedoch sind in den meisten Branchen Generalkollektivverträge abgeschlossen worden – siehe Regelungen in den einzelnen Kollektivverträgen.

WKO-Mitglied:

Anbindung an die Testplattform des Bundes (nur für Betriebe mit über 50 Beschäftigten möglich).

Nicht-WKO-Mitglied:

Vor-Registrierung mittels Word Formular für die Testplattform des Bundes (nur für Betriebe mit über 50 Beschäftigten möglich).

Sonderregelung: Betriebe mit unter 51 Beschäftigten

Anbindung an die Testplattform ist für die Förderung nicht zwingend notwendig.

 

 

1) 

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/covid-test-in-unternehmen/

 

2) Förderung für betriebliches Testen: § 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 30. Juni 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen. (2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht: 
1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen

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