Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss

Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss

BGBl. I Nr. 102/2023

Durch das am 21.7.2023 kundgemachte Bundesgesetz wurde der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPO) normiert. Für die Jahre 2023 und 2024 werden Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als Förderungen an nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätige Organisationen ausgezahlt. Zu diesen Organisationen zählen jene Rechtsträger, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verfolgen. Hierfür wird ein Betrag in Höhe von EUR 140 Mio. (inkl. Verwaltungskosten für AWS) zur Verfügung gestellt.

Für Organisationen, die für den EKZ-NPO infrage kommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung. Dabei ist ein Antrag entsprechend der noch zu erlassenden Richtlinien zu stellen. Jedenfalls keine Förderung aus dem EKZ-NPO erhalten politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, deren Anteile überwiegend von Bund, Ländern oder Gemeinden gehalten werden sowie Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen.

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wird über den Sommer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen weitere Richtlinien erlassen. Diese enthalten nähere Regelungen zu den Zielen der Förderung und den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung. Zentral dabei sind insbesondere die förderbaren Kosten, die Höhe der Förderung, die Antragsstellung, das Verfahren, die Prüfung der Förderung nach dem EKZ-NPOG und die Vermeidung der Doppelförderung.

Nach dem EKZ-NPOG sind die Angaben im Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch das vertretungsbefugte Organ sowie durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in oder Steuerberater:in oder eine:n Bilanzbuchhalter:in zu bestätigen.
Unterschreitet ein antragstellender Rechtsträger die in den Richtlinien noch festzulegenden Grenzen, so kann eine Vorlage der Bestätigung unterbleiben.
Für die Abwicklung der Förderungen ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zuständig.

Das EKZ-NPOG trat mit dem der Kundmachung folgenden Tag (22.7.2023) in Kraft und läuft bis zum 31.12.2031.

Für die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben und für die Stellung Ihres Antrags sowie Fragen rund um das EKZ-NPOG steht Ihnen Mag. Barbara Fahringer-Postl, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Expertin für Gemeinnützigkeit, zur Verfügung.