Temporäre Reduzierung des Steuersatzes
18 Juli 2020
Ermäßigter Steuersatz von 5% auch für Gemeinden relevant
In der Nationalratssitzung vom 30.6.2020 wurde für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Steuersatz von 5% für Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche, Publikationsbereich sowie Campingplätze und Beherbergungsbetriebe beschlossen.
Wo kommt diese 5% Regelung zum Einsatz?
- Bei der Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994
- Bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke
- Beim Betrieb eines Theaters im Rahmen von Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Filmvorführungen
Registrierkasse
Der 5%-ige Steuersatz hat auch auf die Registrierkassa Auswirkungen.
Folgende Auffangregelungen sind für die Erfassung der 5%-igen Umsätze möglich und können den unten aufgelisteten Betrag- Sätzen im Kassensystem zugeordnet werden:
- Betrag-Satz-Null
- Betrag-Satz-Besonders
- Betrag-Satz-Ermaessigt-1
Sollte keine Auffangregelung umgesetzt werden, können die Umsätze weiterhin den aktuellen Betrag-Sätzen (bisherige Felder nach § 10 UStG) zugewiesen werden.
Bitte bedenken Sie bei der Entscheidung für eine der Alternativen, dass es eine Dokumentationspflicht je Registrierkasse für die von Ihnen gewählte Variante gibt.
Welche Möglichkeiten gibt es bei der Belegausstellung?
- Automatisch auf dem Beleg lt. Kassa oder
- Textanmerkung auf dem Beleg durch eine händische Korrektur oder eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg
Textliche Vorgaben zu den Korrekturen finden Sie hier!
Für alle Fragen rund um die ermäßigten Steuersätze stehen Ihnen unsere Expertinnen Silke Pöll und Petra Simonis-Ehtreiber gerne zur Verfügung.